Wer vorsätzlich basierend auf falschen Angaben ein solches Darlehen erhält oder die oben genannten Einschränkungen betreffend die Mittelverwendung nicht einhält, kann mit einer Busse bis CHF 100,000 bestraft werden.
Vor dem Hintergrund des einfachen Erhalts dieser Kredite (zumindest bis zum Betrag von CHF 500,000) besteht ein gewisses Missbrauchspotential. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, Optionen im Hinblick auf die Straf- und/oder Haftungsbestimmungen zu prüfen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass auch Organe unter bestimmten Voraussetzungen bei einer missbräuchlichen Kreditbeantragung oder Mittelverwendung belangt werden können.
In der Praxis dürften Bussen wohl erst dann ausgesprochen werden, wenn das Darlehen nicht zurückbezahlten werden kann. In diesen Fällen müsste überprüft werden, ob die Angaben im Antrag korrekt waren und die Mittel unter Einhaltung der obgenannten Einschränkungen verwendet wurden. Würden Unstimmigkeiten festgestellt, so drohen neben Bussen zukünftig auch Haftungsrisiken für die Organe.