Die Verlängerung des Energiekostenzuschusses (EKZ)1 steht ante portas. Kürzlich wurden die ersten offiziellen Medieninformationen betreffend EKZ II sowie Verlängerung des EKZ I veröffentlicht. Der EKZ I wird auf das vierte Quartal 2022 ausgeweitet2 und zudem sollen nunmehr Energiekosten im Zusammenhang mit Wärme, Kälte und Dampf (teilweise) förderbar sein. Als voraussichtlicher Beantragungszeitraum wurde der Zeitraum 17. April bis 16. Juni 2023 definiert. Für den EKZ II wird die Förderintensität in allen Stufen erhöht und eine zusätzliche fünfte Stufe eingeführt. Der EKZ II kann erstmals im dritten Quartal 2023 für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 beantragt werden. Bitte um Beachtung, dass die zugrundeliegenden Förderrichtlinien noch nicht veröffentlicht wurden!

Eckpunkte

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei folgenden Informationen lediglich um Informationen seitens der abwickelnden Förderstelle Austria Wirtschaftsservice (aws) oder des BMAW handelt und diesbezüglich noch keine Rechtsgrundlagen veröffentlicht wurden. Daher können die endgültigen Rechtsgrundlagen von den derzeit verfügbaren Informationen abweichen.

EKZ I für das vierte Quartal 2022:

  • Voranmeldung 29. März bis 14. April 2023
  • Antragstellung ab 17. April bis 16. Juni 2023

EKZ II für den Zeitraum 2023 – voraussichtliche Abwicklung in zwei Tranchen (Halbjahr):

  • Voranmeldung und Antragstellung für das erste Halbjahr im Quartal 2023
  • Voranmeldung und Antragstellung für das zweite Halbjahr im Quartal 2024

Laut derzeit bekannten Informationen – die sich mangels Veröffentlichung einer entsprechenden Richtlinie noch ändern können – werden voraussichtlich folgende Energieaufwendungen gefördert:

EKZ I für das vierte Quartal 2022:

  • Erdgas
  • Strom
  • Treibstoff (nur Basis 1)
  • Wärme/Kälte (neu)

EKZ II für den Zeitraum 2023:

  • Erdgas
  • Strom
  • Treibstoffe
  • Wärme/Kälte
  • Heizöl + weitere

Was ist zusätzlich zu beachten?

  • Voranmeldungszeiträume können in Evidenz genommen werden. Voraussichtlich wird die Voranmeldung wie bereits in der Vergangenheit beim EKZ I ablaufen.
  • Laut derzeitigen Informationen wird der Konzerndeckel für den EKZ I für den Zeitraum 4Q 2022 nicht erhöht. Das heißt, die für den Zeitraum 4Q 2022 errechnete Förderung darf zusammen mit dem bereits abgerechneten EKZ I betreffend das Jahr 2022 die Konzerngrenzen nicht überschreiten.
  • Die Voranmeldung ist von dem:der Förderwerber:in selbst vorzunehmen.
  • Es werden neue Bedingungen (Ausschüttungsbeschränkung, Arbeitsplatzerhaltung) eingeführt.

Energiekostenzuschuss I

Ausweitung auf das vierte Quartal 2022

Im EKZ I waren ursprünglich die Monate Februar bis September 2022 als förderfähiger Zeitraum vorgesehen. Nun sind auch die Monate Oktober bis Dezember 2022 förderfähig. Anfangs wurden nur Mehrkosten im Bereich Strom, Erdgas und Treibstoff gefördert. Im vierten Quartal 2022 werden zusätzlich direkter Strom aus Wärme, Kälte und Dampf gefördert.

Wann und wie hat die Voranmeldung und Abrechnung zu erfolgen?

Die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss I für das vierte Quartal startet voraussichtlich am 29. März und läuft bis 14. April 2023. Beantragungen bzw Abrechnungen sind in weiterer Folge im Zeitraum vom 17. April bis 16. Juni 2023 möglich.3

Energiekostenzuschuss II

Welche Änderungen ergeben sich im Vergleich zur Phase I?4

Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I ergeben sich diverse Neuerungen bzw Änderungen. Insbesondere werden einige Erleichterungen bzw Erhöhungen der Förderintensität eingeführt. Im Folgenden dürfen wir diese näher darstellen:

  • Das Kriterium der Energieintensität (3 Prozent) muss in den Stufen 1 und 2 nicht mehr erfüllt werden.
  • Die neue Stufe 5 mit einer Förderintensität von 40 Prozent und einer Förderobergrenze von EUR 100 Mio ist neu dazugekommen. Es besteht zwar keine Energieintensitätserfordernis, es muss jedoch ein Betriebsverlust oder eine Verminderung des EBITDA dargestellt werden.5
  • Die weiteren Änderungen sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich.6
     
  Basisstufe Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
Förderintensität EKZ I
30 % 30 % 50 % 70 % -
Förderintensität EKZ II 60 % 50 % 65 % 80 % 40 %
Fördergrenzen EKZ I EUR 400.000 EUR 2 Mio EUR 25 Mio EUR 50 Mio -
Fördergrenzen EKZ II EUR 2 Mio EUR 4 Mio EUR 50 Mio EUR 150 Mio EUR 100 Mio
Förderfähige Energiearten Erweitert um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel       Strom, Erdgas, sowie Strom und Erdgas direkt aus Wärme/Kälte

 

Welche neuen Fördervorraussetzungen gibt es?

Unternehmen haben eine Beschäftigungsgarantie abzugeben, um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten. Im Rahmen dieser Auflage verpflichten sich die Fördernehmer:innen, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.

Für alle Stufen gilt zudem die bereits bekannte Bonusbeschränkung sowie nunmehr zusätzlich eine Beschränkung betreffend Dividendenausschüttungen.7

Wann und wie hat die Abrechnung in der AWS einzugehen?

Förderfähiger Zeitraum für den EKZ II ist 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023.

Für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist der Antragstellungszeitraum im dritten Quartal 2023 und für das zweite Halbjahr im ersten Quartal 2024.8

Was ist nach Veröffentlichung der Förderrichtlinien zu tun?

Falls Sie eine Beantragung bzw Voranmeldung anstreben, empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen KPMG Engagement Team, um die nächsten Schritte gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen.9 Egal bei welchem Schritt Sie sich gerade befinden, unser Expert:innenteam unterstützt Sie gerne von der Voranmeldung bis zur Auszahlung und natürlich auch danach im Zuge einer etwaigen Prüfung des Energiekostenzuschusses.

Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinien werden wir für Sie die wichtigsten Punkte der Verlängerung des Energiekostenzuschusses im Detail darstellen und diese auch in einem zeitnahen kostenlosen Webinar präsentieren.  

1 aws Ausweitung des Energiekostenzuschuss 1 auf das vierte Quartal sowie Hintergrundinformation zum Energiekostenzuschuss 2 vom 06.03.2023 (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ2/20230223_Medieninfo_EKZ.pdf; abgerufen am 06.03.2023).

2 Vgl. Novellierung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022 idF BGBl. I Nr. 9/2023.

3 aws Ausweitung des Energiekostenzuschuss 1 auf das vierte Quartal sowie Hintergrundinformation zum Energiekostenzuschuss 2 vom 06.03.2023 (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ2/20230223_Medieninfo_EKZ.pdf; abgerufen am 06.03.2023).

4 Aufgrund des neuen Krisenbeihilferahmens der EU.

5 aws Ausweitung des Energiekostenzuschuss 1 auf das vierte Quartal sowie Hintergrundinformation zum Energiekostenzuschuss 2 vom 06.03.2023 (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ2/20230223_Medieninfo_EKZ.pdf; abgerufen am 06.03.2023).

6 Vgl. auch grafische Darstellung der aws (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/images/Sonstige/EKZ-Sharing-Pic.jpg; abgerufen am 10.3.2023).

7 aws Ausweitung des Energiekostenzuschuss 1 auf das vierte Quartal sowie Hintergrundinformation zum Energiekostenzuschuss 2 vom 06.03.2023 (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ2/20230223_Medieninfo_EKZ.pdf; abgerufen am 06.03.2023).

8 aws Ausweitung des Energiekostenzuschuss 1 auf das vierte Quartal sowie Hintergrundinformation zum Energiekostenzuschuss 2 vom 06.03.2023 (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ2/20230223_Medieninfo_EKZ.pdf; abgerufen am 06.03.2023).

9 aws Ausweitung des Energiekostenzuschuss 1 auf das vierte Quartal sowie Hintergrundinformation zum Energiekostenzuschuss 2 vom 06.03.2023 (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ2/20230223_Medieninfo_EKZ.pdf; abgerufen am 06.03.2023).