Mit den vor Kurzem aktualisierten FAQs zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen und zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen (beide durch die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes abgewickelt) geht eine Vielzahl an Ergänzungen und Änderungen einher. Im Rahmen des Energiekostenzuschusses erfolgte eine genauere Erläuterung der Berechnungsmöglichkeiten des Produktionswerts wie Ergänzungen zu Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Neben Erläuterungen zur Detailprüfung wie zur Verletzung der Sperrpflicht wird bei der Investitionsprämie eine gänzlich neue Auffassung hinsichtlich Anträge über einem Investitionsvolumen von EUR 20 Mio vertreten, wonach bei Unterschreitung dieser Grenze keine Verkürzung des Investitionsdurchführungszeitraums vom 28. Februar 2025 zum 28. Februar 2023 vorgesehen ist. Welche weiteren wichtigen Änderungen und Ergänzungen sich zum Energiekostenzuschuss per 27. Jänner 20231 und zur Investitionsprämie per 24. Jänner 20232 im Detail ergeben haben, erläutern wir im nachstehenden Beitrag.

Ergänzungen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen

Allgemeine Themenbereiche

In der aktuellen Fassung der FAQs wird darauf hingewiesen, dass Gewinnausschüttungen vom Verbot von Bonuszahlungen ausgenommen sind.3 Gem FörderungsRL fallen unter das Verbot nur einmalige, nicht wiederkehrende Erfolgsprämien für außergewöhnliche Leistungen, auf die (unabhängig ihrer Auszahlungsart) kein Rechtsanspruch besteht.4

Wird vom Unternehmen durch ein verbundenes Unternehmen selbst gefördertes oder erzeugtes Erdgas oder Strom erhalten, ist dieses grundsätzlich nicht förderungsfähig. Handelt es sich um eine Mischung aus eigener Erzeugung und Zukauf, kann der Zukauf auch im Falle der Weiterlieferung im Konzern im aliquoten Ausmaß gefördert werden.5 Eine zusätzliche Produktion und Einspeisung überschüssiger Energie muss bei Ermittlung der Energieintensität nicht von der verbrauchten Energie der förderfähigen Kosten subtrahiert werden. Damit einhergehende Erlöse können, sofern es sich dabei nicht um die Tätigkeit der Hauptbranche handelt, wie gewöhnliche Umsatzerlöse behandelt werden.6 Weiters gilt zu beachten, dass mehrheitliche Beteiligungen zur Muttergesellschaft oder zu allfälligen weiteren übergeordneten Gesellschaften bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben sind.7

Produktionswert

Weichen die Umsatzerlöse iSd EStG/KStG von den Umsatzerlösen iSd UStG ab, so ist der Umsatz bei fingierter Körperschaftsteuerpflicht iSd KZ 9040 der Einkommen- bzw Körperschaftsteuererklärung heranzuziehen. Für Zwecke der Nachprüfung sollte eine entsprechende Überleitungsrechnung bereitgehalten werden.8 Bei Erzielung von Umsätzen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung ist für die Berechnung stets der im eigenen Namen erzielte Umsatz bedeutend.9

Im Zuge der Ermittlung von Veränderungen der Fertigerzeugnisse, unfertigen Erzeugnisse und nicht abrechenbaren Leistungen kann sowohl die Gewinn- und Verlustrechnung als auch die Bilanz verwendet werden.10 Fernwärme bleibt unabhängig von dem verwendeten Energiemix nicht förderungsfähig, kann jedoch bei der Berechnung der Energieintensität zum Abzug gebracht werden.11

Arbeitspreis

Werden in Zusammenhang mit einem Zukauf von Energie Hedging-Verträge abgeschlossen, sind diese wie eine Versicherung zu qualifizieren und wirken sich somit nicht auf den Arbeitspreis aus. Die Verrechnung hat dabei über einen Energielieferanten und die Differenz zum tatsächlichen Verbrauch über einen Hedging-Vertragspartner zu erfolgen.12 Denn grundsätzlich ist bei der Bestimmung des Preises stets auf den tatsächlich verrechneten Arbeitspreis abzustellen. Erfolgt bspw über eine bestimmte Verbrauchsmenge ein vereinbarter fixer und darüber hinaus ein flexibler Preis, so ist bei der Berechnung die Summe aus variablen und fixen Energiekosten heranzuziehen.13

Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf

Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf können bei der Ermittlung des Produktionswerts, sogleich deren Abzug zur Erreichung des Energieintensitäts-Kriteriums nicht notwendig ist, unberücksichtigt bleiben.14 Waren und Dienstleistungen, die in ein Produkt neuer Verkehrsgängigkeit einfließen, dürfen dabei allerdings nicht vom Umsatz abgezogen werden.15 Ebenso sind indirekt über den Verkaufspreis weiterverrechnete Kosten bei der Ermittlung nicht in Abzug zu bringen, da es sich idR nicht um eine produktionswertmindernde Dienstleistung handelt, da die zugekaufte Dienstleistung in die Gesamtdienstleistung einfließt und nicht direkt weiterverkauft wird.16

Neben einer Erweiterung der Beispielliste wie einer Negativabgrenzung17 zu Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf wurde hinzugefügt, dass Materialien, die in ein Gebäude eingebaut oder für Reparaturen verwendet werden, grundsätzlich nicht in Abzug gebracht werden können, sofern die verkaufte Ware im Zuge der Lieferung oder Montage mit bspw einem Gebäude so fest verbunden wird, dass diese ohne Zerstörung der Substanz nicht entfernt werden kann.18

Abschließend gilt zu beachten, dass eine Gewährung des Energiekostenzuschusses steuerlich relevant ist und sich gewinnerhöhend für das entsprechende Unternehmen auswirkt.19

Änderungen und Ergänzungen zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen

Nachträgliche Unterschreitung der EUR-20-Mio-Grenze

Eine der beachtlichsten Neuerungen ist, dass eine Verkürzung des Investitionsdurchführungszeitraums bei jenen Förderverträgen, welche ein Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio beinhalten und sich dadurch der Investitionsdurchführungszeitraum bis zum 28. Februar 2025 erstreckt, nicht mehr vorgesehen ist. Zuvor wurde die Auffassung vertreten, dass bei nachträglicher Unterschreitung des Investitionsvolumens der Zeitraum auf den 28. Februar 2023 verkürzt wird. Gem neuer Fassung ist ausschließlich das ursprünglich zugesicherte Investitionsvolumen für die Festsetzung des Investitionsdurchführungszeitraums maßgebend.20 Die vertraglichen Vereinbarungen bleiben dabei unverändert.

Sollte es im Rahmen einer nachträglichen Unterschreitung des Schwellwerts zu etwaigen Lieferschwierigkeiten kommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Lieferantenwechsel durchgeführt werden. Um von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, muss der Sachverhalt der aws unverzüglich schriftlich nachgewiesen werden. Die neue Investition darf hierbei geringfügige Abweichungen vorweisen, in jedem Fall muss aber die Vertragsgrundlage erfüllt sein.21

Unter Umständen kann es dazu kommen, dass das Datum des (Investitions-)Durchführungszeitraums im Fördermanager von dem Datum der Richtlinie abweicht. Da die Richtlinienbestimmungen für alle Unternehmer:innen gleichermaßen gelten, bildet die im Antrag angegebene Zeitangabe lediglich die unternehmenseigene Planung ab und hat daher keine Auswirkung auf den Zeitpunkt der Abrechnungslegung.22

Förderungsvoraussetzungen

Als Datum der ersten Maßnahme ist grundsätzlich die zeitlich erstgesetzte Handlung heranzuziehen.23 Eine Festsetzung dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Generalunternehmer/Generalübernehmer (GU/GÜ) erfolgen.24 Für Belange der Investitionsprämie gibt es gem Förderrichtlinie keinen Projektbegriff. Werden mehrere Investitionen, bspw eines Bauprojekts, in einem Antrag zusammengefasst, ist für jedes Baugewerk eine erste Maßnahme zu setzen.25 Da Investitionen einzeln beantragt und abgerechnet werden, kann eine Trennung nicht zusammenhängender Investitionen erfolgen (bspw getrennte Abrechnung von Laptop und Fertigstellung des Bürogebäudes).26

Die Inbetriebnahme einer Teilmaßnahme erfolgt im Regelfall erst bei Fertigstellung des Gesamtprojektes. Wird eine vollendete Teilmaßnahme schon vor Fertigstellung des Gesamtprojekts in Betrieb genommen, kann diese bereits abgerechnet werden.27

Abwicklung der Förderungsmaßnahme

Die Abrechnung hat ausschließlich und einmalig über den Fördermanager zu erfolgen, wobei im Rahmen dessen sämtliche beantragte Investitionen gemeinsam und auf einmal abzurechnen sind. Eine zeitlich gestaffelte Abrechnung einzelner Positionen ist nicht möglich.28 Die förderfähigen Investitionen sind dabei jeweils einer Kostenposition, einer Kostenkategorie und einer eindeutigen Zuschussart zuzuordnen. Werden mehrere Investitionen dennoch in einer Zeile zusammengefasst, so wird diesen die geringstmögliche Förderquote zugeordnet.29 Die gem Richtlinie erforderliche Bestätigung für die Abrechnung kann auch durch einen Revisionsverband abgegeben werden.30

Im Rahmen der Abrechnung von Fahrzeugen31 oder im Falle einer unechten Steuerbefreiung32 kann die nicht rückführbare Umsatzsteuer zum Nettopreis hinzugerechnet werden. Bruttobeträge werden gem Förderrichtlinie33 nur dann bezuschusst, wenn keine Möglichkeit einer Rückforderung der Steuer besteht.

Zusätzlich besteht im Fördermanager die Option, weitere Personen zum Bearbeiten des Förderungsvorhabens hinzuzufügen.34 Im Falle einer GesbR oder Landwirten, die in Form einer Ehegattengemeinschaft geführt werden, kann die Abrechnung zur Investitionsprämie auch gemeinsam durchgeführt werden.35

Detailprüfung

Stellt sich im Rahmen der Abrechnung heraus, dass über die vorgesehenen Prüfungen weitere Kontrollen notwendig sind, können nachträglich weitere Nachweise verlangt werden, da sich der:die Förderwerber:in mit Antragstellung dazu verpflichtet, alle Unterlagen und Dokumente zur Feststellung des Sachverhalts vorzulegen.36 Die Benachrichtigung über eine Detailprüfung erfolgt über E-Mail mit genauer Angabe der nachzureichenden Unterlagen und einer Beantwortungsfrist.37 In Einzelfällen kann es auch zu Prüfungen vor Ort kommen.38 Die Übermittlung der angeforderten Unterlagen hat dabei ausschließlich über den Fördermanager zu erfolgen.39 Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung über das korrekte Hochladen und die richtige Fotodokumentation der angeforderten Unterlagen findet sich auf der Website der aws (hier abrufbar).40

Verletzung der Sperrfrist

Scheidet eine Investition aus dem Anlagevermögen aus und führt dies dazu, dass die dreijährige Behaltefrist (Sperrfrist) nicht eingehalten wird, hat der:die Antragsteller:in unverzüglich seiner:ihrer Meldepflicht nachzukommen. Ist höhere Gewalt41 oder technisches Gebrechen42 ursächlich für das Ausscheiden des Anlageguts und wird anschließend eine Ersatzinvestition angeschafft, liegt keine Verletzung der Sperrfrist vor.

Eine solche Ersatzinvestition kann grundsätzlich nur dann getätigt werden, wenn es sich um einen irreparablen Schaden handelt, der ursächlich für die Betriebsunfähigkeit ist oder die bei der ursprünglich durchgeführten Investition vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht eingehalten werden können.43 Sofern die Betriebsfähigkeit durch eine Reparatur wiederhergestellt werden kann, ist diese verpflichtend durchzuführen.44 Erfolgt die Anschaffung einer Ersatzinvestition, so ist auch diese letztlich abzurechnen.45 Verzichtet der:die Antragsteller:in darauf, eine neue Investition zu tätigen oder erfüllt die Voraussetzungen nicht, ist der ausbezahlte Zuschuss der betroffenen Investition in voller Höhe zurückzuzahlen.46

Nachstehend folgt eine Auflistung der Neuerungen zur Förderungsfähigkeit von Investitionen:

Förderungsfähig sind:

  • Gebühren, die in einem Konnex zu einer förderungsfähigen abgerechneten Investition gebracht werden, für die Inbetriebnahme notwendig sind und als Anschaffungskosten aktiviert werden;47
  • Mehrjährige Pflanzen, die nicht der Veräußerung bestimmt sind und als Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eingehen;48
  • Der (Aus-)Bau von Wohngebäuden, wenn sie an Betriebsgebäuden erfolgen (umfasst auch Wohngebäude zur Vermietung an Private, nicht aber touristische Gebäude);49
  • Abrisskosten eines objektiv unbrauchbaren Grundstücks bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks;50
  • Dienstleistungen, die im Rahmen einer Softwareeinführung als Implementierungskosten iSd Anschaffungsnebenkosten mit der förderungsfähigen Neuinvestition mitaktiviert werden.51

Nicht förderungsfähig sind:

  • Jegliche Betriebe gewerblicher Art (in Ausnahmefällen aber deren Rechtsträger);52
  • Verbrauchsgegenstände, die als Position des Umlaufvermögens gezählt werden und sich nur kurzfristig im Unternehmen befinden (bspw Rohstoffe);53
  • Pflanzen, die selbst als Produkt genutzt werden (einjährige landwirtschaftliche Nutzpflanze);54
  • Demontage-, Abbruch- und Entsorgungskosten (laufender Aufwand).55

Beurteilung der Förderungsfähigkeit

Bei der Klassifizierung der Zuschusshöhe kann zusätzlich zwischen einem Anlagentausch, dem Ersetzen einer bestehenden Anlage durch eine neue und einer Prozessoptimierung unterschieden werden. Eine Prozessoptimierung stellt dabei eine Verbesserung einer bestehenden Anlage dar.56 Auch die Kernfunktion der Investition ist für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit entscheidend.57 So kann bspw eine Kamera, die als Webcam verwendet wird, nur mit 7 Prozent gefördert werden.

Investitionen, welche mit 14 Prozent förderungsfähig sind:

  • Die Montage, das Prüfprotokoll, die Installations- bzw Implementierungskosten und Planungs- bzw Konzeptionierungskosten einer Kesselanalage zählen als Anschaffungsnebenkosten;58
  • Investitionen im Rahmen eines Smart Office wie bspw Online-Buchungssystem;59
  • Sämtliche Netzwerkkomponenten wie Internetrouter, die notwendig für die Implementierung des Systems sind;60
  • Vollelektrische Varianten selbstfahrender Arbeitsmaschinen gem Anhang 1 Pkt 21 (bspw elektrischer Hubwagen);61
  • 3D-Scanner mit automatisiertem Datentransfer;62
  • Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen bspw Webcams, Beamer und großflächige Screens (ab 60 Zoll);63
  • Anschaffung von Web-Servern für Cloud-Betriebe;64
  • Datenspeicher-Systeme wie interne und externe Festplatten oder sonstige nicht-flüchtige Datenspeichersysteme;65
  • Simulationsanlagen, die eine Möglichkeit schaffen, einfach und schnell wechselnde externe Einflüsse zu simulieren und eine (umfassende) Testung zu gewährleisten, zB Crashtests, Strömungswindkanäle und Brandsimulatoren;66
  • Erweiterung von Client-Lizenzen im Zuge einer Serverneuanschaffung, wenn diese als Anschaffungsnebenkosten mitaktiviert werden.67

Investitionen, welche mit 7 Prozent förderungsfähig sind:

  • Luftreiniger für Büroräumlichkeiten (kein Vorliegen einer Emissionsquelle);68
  • Jegliche Hardwarekomponenten einer Telefonanlage, wie bspw Computer, PCs, Laptops oder Telefone; Digitalzylinder, herkömmliche Alarmanlagen, Smartphones;69
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, darunter auch elektrische Hebebühnen, da diese als NRMMs zu qualifizieren sind;70
  • Wellenmessgeräte (zB für die Leitfähigkeit von Kabeln);71
  • Medizinische Geräte wie MRT, Röntgen oder Ultraschall;72
  • Neue Errichtung einer Anlage gem § 74 Abs 1 GewO 1994.73

Des Weiteren erfolgt eine Auflistung der Förderkriterien für Fahrzeuge74 (mit Fahrzeugaufbauten), fossil betriebene Notstromaggregate wie fix verbaute Kranaufbauten75 und weitere Erläuterungen der Förderfähigkeit von ammoniakreduzierenden Investitionen und Photovoltaikanlagen.76

In einem neuen Unterpunkt der FAQs finden sich genauere Erläuterungen zu Umgründungen und Übertragungen gem Förderrichlinie.77 Eine Übertragung der Förderung im Fall einer Umgründung, Veräußerung, Schenkung oder einer Übergabe auf dem Erbweg ist dabei grundsätzlich möglich.78 Dazu ist das Infoblatt zu Vertragsanpassungen bei Umgründungen (hier abrufbar) zu beachten.

1 aws Energiekostenzuschuss Fragenkatalog vom 27.01.2023 (FAQs zum EKZ). (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/20230126_FAQ_Energiekostenzuschuss_Clean.pdf, abgerufen am 13.02.2023).

2 aws Investitionsprämie Fragenkatalog vom 24.01.2023 (FAQs zur InvPr). (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/aws_Investitionspraemie_FAQ_v._24.01.2023_Clean.pdf, abgerufen am 13.01.2023).

3 Vgl Pkt 3.41 FAQs zum EKZ.

4 Energiekostenzuschuss für Unternehmen - Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Pkt 9.4.3, Fassung vom 11. Jänner 2023 (FörderRL zum EKZ). (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/ab_2023-01-11_Energiekostenzuschuss_RL.pdf, abgerufen am 13.02.2023).

5 Vgl Pkt 2.24 FAQs zum EKZ.

6 Vgl Pkt 3.10 FAQs zum EKZ.

7 Vgl Pkt 5.15 FAQs zum EKZ.

8 Vgl Pkt 4.2 FAQs zum EKZ.

9 Vgl Pkt 2.2 FAQs zum EKZ.

10 Vgl Pkt 4.15 FAQs zum EKZ.

11 Vgl Pkt 3.6 FAQs zum EKZ.

12 Vgl Pkt 3.14 FAQs zum EKZ.

13 Vgl Pkt 3.15 FAQs zum EKZ.

14 Vgl Pkt 4.17 FAQs zum EKZ.

15 Vgl Pkt 4.16 FAQs zum EKZ.

16 Vgl Pkt 4.20 FAQs zum EKZ.

17 Vgl Pkt 4.27 FAQs zum EKZ.

18 Vgl Pkt 4.21 FAQs zum EKZ.

19 Vgl Pkt 3.20 FAQs zum EKZ.

20 Vgl Pkt 8.32 FAQs zur InvPr.

21 Vgl Pkt 3.9 FAQs zur InvPr.

22 Vgl Pkt 3.14 FAQs zur InvPr.

23 Vgl Pkt 3.6 FAQs zur InvPr.

24 Vgl Pkt 3.11 FAQs zur InvPr.

25 Vgl Pkt 3.10 FAQs zur InvPr.

26 Vgl Pkt 3.23 FAQs zur InvPr.

27 Vgl Pkt 3.39 FAQs zur InvPr.

28 Vgl Pkt 8.2 FAQs zur InvPr.

29 Vgl Pkt 8.4 FAQs zur InvPr.

30 Vgl Pkt 8.25 FAQs zur InvPr.

31 Vgl Pkt 3.30 FAQs zur InvPr.

32 Vgl Pkt 8.35 FAQs zur InvPr.

33 COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen - Förderungsrichtlinie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Pkt 5.4 Abs 12, Fassung vom 21. Juni 2021 (FörderRL zur InvPr). (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/ab_20210528_aws-Investitionspraemie_FINAL.pdf, abgerufen am 13.02.2023).

34 Vgl Pkt 8.7 FAQs zur InvPr.

35 Vgl Pkt 8.37 FAQs zur InvPr.

36 Vgl Pkt 8.41 FAQs zur InvPr.

37 Vgl Pkt 8.42 FAQs zur InvPr.

38 Vgl Pkt 8.44 FAQs zur InvPr.

39 Vgl Pkt 8.39 FAQs zur InvPr.

40 Vgl Pkt 8.46 FAQs zur InvPr.

41 Vgl Pkt 3.54 FAQs zur InvPr.

42 Vgl Pkt 3.53 FAQs zur InvPr.

43 Vgl Pkt 3.56 FAQs zur InvPr.

44 Vgl Pkt 3.52 FAQs zur InvPr.

45 Vgl Pkt 3.58 FAQs zur InvPr.

46 Vgl Pkt 3.51 FAQs zur InvPr.

47 Vgl Pkt 3.41 FAQs zur InvPr.

48 Vgl Pkt 3.42 FAQs zur InvPr.

49 Vgl Pkt 3.38 FAQs zur InvPr.

50 Vgl Pkt 3.40 FAQs zur InvPr.

51 Vgl Pkt 5.17 FAQs zur InvPr.

52 Vgl Pkt 2.9 FAQs zur InvPr.

53 Vgl Pkt 3.22 FAQs zur InvPr.

54 Vgl Pkt 3.43 FAQs zur InvPr.

55 Vgl Pkt 3.40 FAQs zur InvPr.

56 Vgl Pkt 4.6.3 FAQs zur InvPr.

57 Vgl Pkt 5.11 FAQs zur InvPr.

58 Vgl Pkt 4.2.1 FAQs zur InvPr.

59 Vgl Pkt 5.7. FAQs zur InvPr.

60 Vgl Pkt 5.10 FAQs zur InvPr.

61 Vgl Pkt 4.21.2 & 4.21.9 FAQs zur InvPr.

62 Vgl Pkt 5.20 FAQs zur InvPr.

63 Vgl Pkt 5.8 FAQs zur InvPr.

64 Vgl Pkt 5.20 FAQs zur InvPr.

65 Vgl Pkt 5.12 FAQs zur InvPr.

66 Vgl Pkt 5.6 & 5.27 FAQs zur InvPr.

67 Vgl Pkt 5.18 FAQs zur InvPr.

68 Vgl Pkt 4.15.3 FAQs zur InvPr.

69 Vgl Pkt 5.10 FAQs zur InvPr.

70 Vgl Pkt 4.21.7 und 4.21.8 FAQs zur InvPr.

71 Vgl Pkt 5.25 FAQs zur InvPr.

72 Vgl Pkt 5.13 FAQs zur InvPr.

73 Vgl Pkt 4.6.1 FAQs zur InvPr.

74 Vgl Pkt 3.31 &4.21.4 ff. FAQs zur InvPr.

75 Vgl Pkt 3.34, 3.36 und 3.37 FAQs zur InvPr.

76 Vgl Pkt 4.15.1, 4.15.2 und 4.19.1 FAQs zur InvPr.

77 Vgl Pkt 6.8.1 FörderRL zur InvPr.

78 Vgl Pkt 10.1 FAQs zur InvPr.