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Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) veröffentlicht. Die CSRD löst die bisher geltende EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) ab und bringt weitreichende Änderungen für Unternehmen sowie eine Erweiterung des Anwendungsbereichs mit sich. 

Durch die Änderungsbestimmungen der CSRD wurden die Bilanzrichtlinie, die Transparenzrichtlinie und die Abschlussprüferrichtlinie angepasst. Diese europäischen Vorgaben sollen mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf in Deutschland umgesetzt werden. 

Im Zuge der Umsetzung der CSRD soll laut Referentenentwurf auch der bestehende Rechtsrahmen überprüft und punktuell angepasst werden. Neben weitreichenden Änderungen im Handelsgesetzbuch werden auch entsprechende Anpassungen in anderen betroffenen Gesetzen vorgeschlagen, wie beispielsweise im Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Anwendungsbereich der handelsrechtlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erstreckt sich sowohl auf Einzelgesellschaften als auch auf (Teil-)Konzerne. Neben kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Emittenten aus einem Drittstaat werden auch große Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften zur Berichterstattung verpflichtet. 

Der Entwurf sieht ferner vor, kapitalmarktorientierte Genossenschaften mit über 500 Mitarbeitenden in den Anwendungsbereich einzubeziehen. Auf Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen, sollen die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Anwendung finden.

Die Größe der Unternehmen beziehungsweise des (Teil-)Konzerns wird gemäß den Kriterien der Finanzberichterstattung nach § 267 HGB festgelegt. Unternehmen werden als groß betrachtet, wenn sie zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Sie haben eine Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro, mehr als 50 Millionen Euro an Umsatzerlösen oder mehr als 250 Beschäftigte.

Befreiungsmöglichkeiten von der Berichterstattungspflicht

Unternehmen und Teilkonzerne können sich von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreien lassen, wenn sie in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen werden. Auch der Einbezug in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines Mutterunternehmens im Drittland kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung ermöglichen. 

Die Konzernbefreiung kann jedoch nicht von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die sowohl kapitalmarktorientiert als auch groß im Sinne des § 267 HGB sind.

Mutterunternehmen, die einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht erstellen, müssen nicht zusätzlich einen Nachhaltigkeitsbericht auf Gesellschaftsebene aufstellen. 

Zudem soll unter bestimmten Voraussetzungen die Berichterstattungspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entfallen, wenn das Unternehmen seinen Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert hat beziehungsweise durch Einbeziehung in einen solchen Lagebericht von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist.

Aufstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten im Rahmen gesetzlicher Vorgaben Umfang und Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgegeben. Der Bericht muss als Teil des Lageberichts veröffentlicht,im digitalen XHTML-Format erstellt und nach den Vorgaben der ESEF-Verordnung ausgezeichnet werden. Dies gilt auch für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen.

Die Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts obliegt dem Vorstand beziehungsweise der Geschäftsführung; der Aufsichtsrat ist für die Überwachung verantwortlich. Der Referentenentwurf sieht entsprechende Ergänzungen im AktG, dem GmbHG und dem GenG vor. Bei unrichtigen Darstellungen im Nachhaltigkeitsbericht drohen im Wesentlichen dieselben Sanktionen wie  bei Jahresabschluss und Lagebericht. Bußgelder können gegen das Unternehmen und seine gesetzlichen Vertreter verhängt werden.

Bilanz- und Lageberichtseid werden zusammengeführt und um eine Aussage zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, vorerst mit begrenzter Sicherheit. Die EU-Kommission soll darüber hinaus Standards für eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit entwickeln, die perspektivisch zur Anwendung kommen sollen.

Da die gesetzliche Regelung, nach der die Gesellschafter den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung wählen sollen, voraussichtlich erst nach dem Ende der diesjährigen Hauptversammlungssaison in Kraft treten werden, enthält das Gesetz auch eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre. Sollten sich die Unternehmen noch nicht für einen Prüfer ihrer ESG-Berichte entschieden haben, greift die sogenannte gesetzliche Regelvermutung. Demnach ist der gesetzliche Abschlussprüfer auch der Prüfer der Nachhaltigkeitsinformationen, solange keine anderweitige Entscheidung getroffen wurde.

Das sind die nächsten Schritte für Unternehmen

Der Referentenentwurf dient als Grundlage für den Regierungsentwurf, der im Bundestag diskutiert wird. Die Umsetzung der CSRD in nationales Recht muss bis zum 6. Juli 2024 erfolgen.

Trotz der bestehenden Rechtsunsicherheiten und möglichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Hinblick auf das CSRD-Umsetzungsgesetz empfehlen wir allen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen - auch solchen für die die Erstanwendung erst für das Geschäftsjahr 2025 vorgesehen ist - eine zeitnahe Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Pflichten sowie mit den komplexen inhaltlichen Anforderungen.

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