Wurde bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet und ist insoweit schon „Feuer am Dach“, können wir durch eine rasche Aufarbeitung des Sachverhalts, Darlegung der rechtlichen Vertretbarkeit der historischen Handlungen sowie Ausarbeitung von Argumentationsmöglichkeiten in der Sache zweckdienlich sein.

Während wir im verwaltungsbehördlichen Verfahren vollumfänglich vor den Finanzstrafbehörden vertreten können, ist die Vertretung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren den Rechtsanwält:innen bzw. Strafverteidiger:innen im Allgemeinen vorbehalten – wir werden hier als „Hilfsorgan“ der Strafverteidiger:innen tätig.

Hauptstoßrichtungen unserer Aktivität sind hier einerseits die Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrags sowie die Darlegung der subjektiven Tatseite, zumal bei Unterschreitung bestimmter Grenzwerte ein gerichtliches Finanzstrafverfahren einzustellen und in ein verwaltungsbehördliches Verfahren überzuleiten ist. Sollte es gelingen, die subjektive Tatseite sogar in den Bereich der leichten Fahrlässigkeit zu argumentieren, wäre das Finanzstrafverfahren überhaupt einzustellen.

Sollte das Finanzstrafverfahren zugleich mit einer Hausdurchsuchung verbunden sein, begleiten wir fachkundig die Durchsuchungen und achten darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden und nicht mehr als unbedingt notwendig und aufgrund der Durchsuchungsanordnung vorgeschrieben der Beschlagnahme zugeführt wird (allenfalls in versiegelter Form) – als Expert:innen des Abgaben- und Finanzstrafrechts können wir bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung unterstützen.

Last but not least achten wir darauf, dass im Rahmen finanzstrafrechtlicher Prüfungen auch keine überbordenden Abgabenfestsetzungen vorgenommen werden.

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