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Seit 2. April 2024 informierte die aws schrittweise alle zur Abrechnung berechtigten Unternehmen über ihren individuellen Abrechnungszeitraum1. Berechtigt sind dabei alle Unternehmen, die in der ersten Förderungsperiode einen Antrag gestellt haben. Das Abrechnungsfenster beginnt am Montag, 15. April 2024 und endet spätestens am 6. Juni 2024 (da das Ende individuell festgelegt wird, endet es nicht für alle Unternehmen am 6. Juni). Der Abrechnungszeitraum beträgt in jedem Fall vier Wochen. Sobald das Zeitfenster für die Abrechnung geöffnet ist, kann nach erfolgtem Log-in im aws Fördermanager bei dem entsprechenden Projekt unter „Bearbeiten“ die Funktion „Abrechnen“ ausgewählt werden. Für die Abrechnung ist die Einbindung einer externen Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung in jedem Fall erforderlich, um vor Durchführung der Abrechnung den Feststellungsbericht zu erstellen.2 Zudem wurden am 24. März 2024 von der aws neue FAQ betreffen die Abrechnung der zweiten Förderungsperiode veröffentlicht. Die wichtigsten Erkenntnisse werden in weiterer Folge dargestellt.

Was ist nunmehr zu tun?

Falls Sie eine finale Abrechnung anstreben, empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen KPMG Engagement-Team, um die nächsten Schritte gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen, und die zeitnahe Bekanntgabe des zugeteilten Slots für die Abrechnung. Egal bei welchem Schritt Sie sich gerade befinden, unser Expert:innenteam unterstützt Sie gerne von der Abrechnung bis zur Auszahlung und natürlich auch danach im Zuge einer etwaigen Prüfung des Energiekostenzuschusses.

Eckpunkte der neuen FAQ zur Abrechnung

Im Dokument „FAQ – Energiekostenzuschuss“ finden Sie umfangreiche Informationen zur Zuschussberechnung und weiterführende Erläuterungen zur Förderrichtlinie.3

Welche Unternehmen sind für eine Abrechnungslegung berechtigt?

Unternehmen, die einen Zuschuss für die Förderungsperiode 1 (1. Halbjahr 2023) ausbezahlt bekommen haben, sind berechtigt, eine Abrechnung für die tatsächlich angefallenen Kosten der Förderungsperiode 2 (2. Halbjahr 2023) zu legen. 

Ist für die Abrechnung der Förderungsperiode 2 ein weiterer Feststellungbericht der externen Steuerberatung/ Wirtschaftsprüfung/ Bilanzbuchhaltung zu erstellen?

Ja, gemäß Richtlinie ist auch für die Abrechnung ein Bericht mit den getroffenen Feststellungen durch eine externe Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung zu erstellen und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtend im aws Fördermanager im Zuge der Abrechnung hochzuladen. Das nicht Hochladen eines durch die externe Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung erstellten Feststellungsberichtes für die Abrechnung führt zur Ablehnung des Förderungsansuchens. Es besteht die Möglichkeit, vor dem Absenden der Abrechnung im aws Fördermanager die hochgeladenen Dokumente herunterzuladen und einzusehen. Achtung: Es ist nicht zulässig, den Feststellungsbericht, welcher bei der Antragstellung erstellt wurde, für die Abrechnung zu verwenden. Für die Abrechnungslegung ist ein eigener Bericht auszufertigen.

Können für die Förderungsperiode 2 Energieformen abgerechnet werden, welche nicht beantragt wurden bzw. im ersten Halbjahr der Förderungsperiode 1 nicht gefördert wurden?

Ja, bei der Abrechnung können die Energieformen unabhängig von den bei der Antragstellung beantragten abgerechnet werden. Beispiel: Es wurde bei der Antragstellung die Energieform „Hackschnitzel“ nicht beantragt, es besteht die Möglichkeit, Kosten für die Energieform „Hackschnitzel“ abzurechnen.

Worauf basiert der maximal festgelegte Zuschuss der Förderungsperiode 2?

Die maximale Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 wurde bei der Antragstellung mit 175 Prozent auf der Ist-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1 festgelegt. Bei der Abrechnung werden die tatsächlich angefallenen Kosten für die Förderungsperiode 2 im aws Fördermanager angegeben, wobei die maximale Zuschusshöhe mit der bei der Antragstellung veranschlagten Summe begrenzt ist. Die Obergrenze des Zuschusses für die Förderungsperiode 2 kann dem Förderungsvertrag entnommen werden.

Besteht die Möglichkeit, bei der Abrechnung der Förderungsperiode 2 auf die Betriebsverlustmethode/EBITDA-Absenkungsmethode zu wechseln, wenn in der Förderungsperiode 1 die jeweils andere Methode zur Berechnung herangezogen wurde?

Ja, es besteht die Möglichkeit, die jeweils andere Vorgehensweise heranzuziehen. Ab einem abgerechneten Zuschuss von über EUR 125.000 ist eine der beiden Methoden jedenfalls erforderlich. Soll eine freiwillige Deckelung von EUR 125.000 zur Anwendung kommen, ist es zulässig, die Betriebsverlustmethode auszuwählen und beim Betriebsergebnis EUR -1,00 einzutragen.

Kann die Stufenauswahl bei der Abrechnung (Förderungsperiode 2) von jener, die bei der Antragstellung (Förderungsperiode 1) ausgewählt wurde, abweichen?

Bei Erfüllung der stufenspezifischen Anforderungen kann die Stufenauswahl für die Förderungsperiode 2 von jener der Förderungsperiode 1 abweichen.

Unsere Experten

1 Gemäß informellen Informationen der aws werden Abrechnungszeiträume nur vergeben, sofern die Förderung betreffend den ersten Förderzeitraum (1. Halbjahr 2023) des EKZ II bereits ausbezahlt wurde.
2 Vgl. https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/, abgerufen am 12.4.2024.
3 Vgl. FAQ_Abrechnung_20240329 (aws.at) abgerufen am 12.4.2024 sowie „FAQ – Energiekostenzuschuss“,  abgerufen am 12.4.2024.