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Mit 9. November 2023 begann die Antragstellung für den Energiekostenzuschuss II für Unternehmen. Aktuell bzw. in den kommenden Tagen erfolgt eine Zuweisung der individuellen Antragszeiträume durch die aws. Zudem wurde am 8. November ein erster Entwurf der Förderrichtlinie1 auf der Seite der aws2 unter folgendem Link3 kundgemacht. Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Änderungen sind laut aws vorbehalten. Die finale Richtlinie wird nach der in Aussicht gestellten beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und dem nationalen Einvernehmen veröffentlicht.  

Was ist nunmehr zu tun?

Falls Sie eine Beantragung anstreben, empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen KPMG Engagement Team, um die nächsten Schritte gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen, und um zeitnahe Bekanntgabe des zugeteilten Antrag-Slots. Egal bei welchem Schritt Sie sich gerade befinden, unsere Expert:innenteam unterstützt Sie gerne von der Antragstellung bis zur Auszahlung und natürlich auch danach im Zuge einer etwaigen Prüfung des Energiekostenzuschusses. Zudem haben wir für Sie die wichtigsten Punkte des Energiekostenzuschusses II dargestellt und werden diese auch in einem zeitnahen kostenlosen Webinar präsentieren.

Eckpunkte des Energiekostenzuschusses II (Änderungen möglich):

  • Förderfähiger Zeitraum: 1. Jänner bis 31. Dezember 2023
    • Förderungsperiode 1: 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023
    • Förderungsperiode 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023
  • Förderungsart:
    • Grundsätzlich nicht rückzahlbarer Zuschuss
    • First come, first served
    • Kein Rechtsanspruch
  • Förderfähiges Unternehmen: Energieintensive, gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und unternehmerischen Bereiche, Unternehmen, die ein beheizbares Gewächs betreiben, sowie gemeinnützige Vereine mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten, und konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich
  • Ausgeschlossene Unternehmen: Unter anderem energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen, Gewinnung von Erdöl- und Erdgas oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Realitätenwesen, Unternehmen des Banken- und Finanzierungssektors sowie gewisse staatliche Einheiten (S-13 Liste) und Gebietskörperschaften
  • Förderbare Energieträger:
    • Ausschließlich in Stufe 1: Treibstoffe, Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel und Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel gewonnen werden/wird
    • Strom, Erdgas, Wärme und Kälte
  • Fünf Förderstufen: Je nach anwendbarer Stufe maximaler Energiekostenzuschuss von EUR 2 Mio. bis EUR 150 Mio. (pro Unternehmen bzw. Konzern). Bei der Ermittlung der Obergrenzen sind neben den auf Grundlage dieser Richtlinie beantragte Energiekostenzuschüsse bereits gewährte Energiekostenzuschüsse I des förderwerbenden Unternehmens sowie verbundener Unternehmen zu berücksichtigen:
    • Basisstufe 1 (max. EUR 2 Mio.):
      • Basisförderung für Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Treibstoffe, Pellets, Heizöl, Hackschnitzel; 50 % der Mehrkosten gegenüber 2021
      • Kein maximaler förderungsfähiger Verbrauch
      • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung ab Zuschuss von EUR 125.000
    • Berechnungsstufe 2 (max. EUR 4 Mio.):
      • Max. 50 % der Mehrkosten, die über das 1,5-fache der Energiekosten i. Z. m. Gas, Strom und Wärme/Kälte aus 2021 hinausgehen
      • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
      • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
    • Berechnungsstufe 3 (max. EUR 50 Mio.):
      • Max. 65 % der Mehrkosten, die über das 1,5-fache der Energiekosten i. Z. m. Gas, Strom und Wärme/Kälte aus 2021 hinausgehen
      • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung.
      • Energieintensität Voraussetzung
      • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
      • Energieaudit notwendig
    • Berechnungsstufe 4 (max. EUR 150 Mio.):
      • Max. 80 % der Mehrkosten, die über das 1,5fache der Energiekosten i. Z. m. Gas, Strom und Wärme/Kälte aus 2021 hinausgehen
      • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
      • Energieintensität Voraussetzung
      • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
      • Energieaudit notwendig
      • Zugehörigkeit zu einem besonders betroffenen Sektor oder Teilsektor
    • Berechnungsstufe 5 (max. EUR 100 Mio.):
      • Max. 40 % der Mehrkosten, die über das 1,5fache der Energiekosten i. Z. m. Gas, Strom und Wärme/Kälte aus 2021 hinausgehen
      • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
      • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
      • Energieaudit notwendig
  • Anspruchsvoraussetzungen:
    • Umsetzung von Energiesparmaßnahmen insb. im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich bis 31.3.2024
    • Zudem sollen bereits i. Z. m. COVID-19 bekannte Bonusbeschränkungen für Vorstände/Geschäftsführer (gilt ab Veröffentlichung der finalen Fassung der Richtlinie für das laufende Jahr, max. 50 % der Boni des Jahres 2021), Ausschüttungsbeschränkungen (7 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie) sowie eine Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten greifen.
    • Des Weiteren ist der Energiekostenzuschuss II zweckgebunden.
    • In allen Stufen ist ein Spekulationsverbot vorgesehen.
    • Für die Stufen 2 bis 5 gilt eine Beschäftigungsgarantie.
  • Betriebsverlustmethode:
    • Das EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) muss ohne Förderung in der beantragten Förderungsperiode negativ sein.
    • Der Zuschuss ist mit jener Höhe begrenzt, die dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode über 0 steigt.
  • EBITDA-Absenkungsmethode:
    • Das EBITDA der beantragten Förderungsperiode muss um mindestens 40 % niedriger als das EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 sein.
    • Der Zuschuss ist mit jener Höhe begrenzt, die dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode mehr als 70 % des EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 übersteigt.
  • Antragsverfahren:
    • Abwicklung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft) über aws Fördermanager
    • Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter notwendig4
  • Beantragungszeitraum bzw. -prozess:
    • Die Antragstellung erfolgt für beide Förderungsperioden zeitgleich in einem zweistufigen Prozess.
    • Die individuellen Antragszeiträume für die Förderungsperiode 1 starten frühestens am 9. November 2023 und enden spätestens am 7. Dezember 2023.
    • Die individuellen Antragszeiträume für die Förderungsperiode 2 starten frühestens am 15. Februar 2024 und enden spätestens am 6. Juni 2024.
    • Die Antragstellung bezieht sich auf beide Förderungsperioden.
    • Für die Förderungsperiode 1 (Jänner bis Juni 2023) werden die Ist-Kosten angegeben, die sowohl für die Zuschussermittlung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung der maximalen Obergrenze für den Zuschuss der Förderungsperiode 2 (175 % der auf Ist-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1) festgelegt sind.
    • Im Zuge der Abrechnung werden dann für die Förderungsperiode 2 (Juli bis Dezember 2023) im Jahr 2024 die Ist-Kosten angegeben.
    • Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sowie des hochgeladenen Feststellungsberichts sind unzulässig.
  • Bestätigung eines Steuerberaters notwendig, um Doppel- oder Überförderungen zu vermeiden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie sowie den FAQs Energiekostenzuschuss II (Vorab ENTWURF)5. Bitte auch um Beachtung, dass im Downloadbereich6 der aws noch weitere hilfreiche Unterlagen und Informationen – beispielsweise offizielle Berechnungshilfen – veröffentlicht wurden.


1 Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2 Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen (Entwurf - vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission - Änderung vorbehalten!).

2 Vgl https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/, abgerufen am 9.11.2023.

3 Vgl. https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ_II/2023_11_08_Richtlinie_Energiekostenzuschuss_II_Vorabversion.pdf, abgerufen am 9.11.2023.

4 Vgl. dazu unsere bisherigen Newsbeiträge zur Registrierung und geplanten Antragstellung sowie Erstinformationen.

5 Vgl. aws Energiekostenzuschuss II Fragenkatalog – 08.11.2023 https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ_II/FAQs_EKZII_ENTWURF.pdf, abgerufen am 9.11.2023.

6 Vgl. https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/#c13392, abgerufen am 9.11.2023.

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