Keine Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen

Tax News - KMU Dezember 2023

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Für 2024 und 2025 befristete Reduktion auf null Prozent

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024, das Ende November 2023 im Nationalrat beschlossen worden ist, wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule eingeführt. Für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen sinkt unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuersatz auf null Prozent (derzeit befristet für den Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2025).

Maßgebende Voraussetzung ist, dass die Lieferung oder Installation an bzw. für die Betreibenden erfolgt bzw. direkt gegenüber den Betreibenden erbracht wird (ein bloßes Nachrüsten des Speichers ist hingegen jedoch nicht umsatzsteuerlich begünstigt; ebenso wenig sind Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Zwischenhändler:innen begünstigt). Folglich führen nur Lieferungen an Betreibende zu Zwecken des (geplanten) Betriebs der Photovoltaikanlage durch die Betreibenden zu null Prozent Umsatzsteuer. Beispielsweise gelten die null Prozent Umsatzsteuer, wenn die Liefernden an die Betreibenden Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefern und montieren. Schließlich sind in Hinblick auf die (umsatzsteuerliche) Einheitlichkeit der Leistung auch jene Lieferungen und Leistungen begünstigt, welche dazu beitragen, dass die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann. Betreibende können übrigens auch steuerbefreite Kleinunternehmer:innen nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sein.

Installationen von Photovoltaikmodulen sind begünstigt, wenn die Installationsarbeiten direkt gegenüber den Anlagenbetreibenden erbracht werden. Ebenso sind darunter photovoltaikanlagenspezifische Arbeiten zu verstehen, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für Gebäude und Menschen zu betreiben - etwa photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallationen. Nicht begünstigt sind jedoch Installationsarbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen.

Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die Engpassleistung nicht mehr als 35 Kilowatt-Peak (kWp) betragen darf. Räumlich betrachtet muss die Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden, welche zu Wohnzwecken dienen, betrieben werden. Eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke ist jedoch nicht erforderlich. Darüber hinaus gilt die umsatzsteuerliche Begünstigung bei Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden. "Nähe" bedeutet dabei insbesondere auf dem betreffenden Grundstück (gilt auch für auf Garagen, Schuppen oder Zäunen installierte Anlagen).

Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.

Ein Vorsteuerabzug auf Vorleistungen ist für den Lieferanten bzw. die Installateure der Photovoltaikanlagen weiterhin unter den allgemeingültigen Voraussetzungen zulässig.