ORF-Beitrag NEU

Tax News - KMU Dezember 2023

Tax News - KMU Dezember 2023

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Was müssen Unternehmen beachten?

Mit 1. Jänner 2024 tritt die neue ORF-Beitragspflicht in Kraft. Im Gegensatz zur derzeit noch gültigen GIS-Gebühr ist die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zukünftig nicht mehr an das Vorhandensein einer Rundfunkempfangseinrichtung gebunden. Dies führt unter anderem dazu, dass sich vor allem im betrieblichen Bereich die Anzahl der Beitragspflichtigen erhöht.

Im betrieblichen Bereich ist die ORF-Beitragspflicht eng mit der Kommunalsteuer verknüpft. Beitragspflichtig sind all jene Unternehmer, die 2023 in einer Gemeinde über eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte verfügt haben und für welche sie Kommunalsteuer entrichten mussten.

Die Gesamtsumme des zu entrichtenden Beitrags richtet sich nach der monatlichen Anzahl der ORF-Beiträge. Die Anzahl der ORF-Beiträge wiederum leitet sich von der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage der jeweiligen Betriebsstätte für den jeweiligen Monat ab.

Hierbei ist folgende Staffelung zu beachten:

Die Anzahl der ORF-Beiträge pro Betriebstätte beträgt bei einer Kommunalsteuerbemessungsgrundlage

  • bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag,
  • bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge,
  • bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge,
  • bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge,
  • bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge,
  • über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.

Für einen Kalendermonat können jedoch maximal 100 ORF-Beiträge für ein Unternehmen anfallen.

Für das Jahr 2024 wurde die Höhe eines ORF-Beitrages mit EUR 15,30 monatlich festgelegt. Zusätzlich zum ORF-Beitrag sind abhängig vom Bundesland, in dem die jeweilige Betriebsstätte liegt, Landesabgaben zwischen EUR 3,10 und EUR 4,60 monatlich zu entrichten. Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg heben keine Landesabgabe auf den ORF-Beitrag ein.

Wenn an der Betriebsadresse gleichzeitig auch ein privater Hauptwohnsitz liegt und eine Beitragspflicht im betrieblichen Bereich besteht, so ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen für den privaten Hauptwohnsitz kein ORF-Beitrag zu entrichten. Besteht jedoch keine Beitragspflicht im betrieblichen Bereich, ist eine private Beitragspflicht (sofern eine solche nicht bereits unter dem alten System bestand) zu melden.

Der Beginn der ORF-Beitragspflicht – sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich – ist der ORF-Beitrags Service GmbH (bzw. vor dem 31. Dezember 2023 der GIS) zu melden. Besondere Meldeverpflichtungen bestehen für jene Fälle, in denen eine Meldepflicht im betrieblichen Bereich besteht und gleichzeitig ein Hauptwohnsitz an der Adresse der Betriebsstätte vorliegt.

Die An- und Abmeldung im privaten Bereich hat unverzüglich zu erfolgen, im betrieblichen Bereich bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde. Sofern noch keine Beitragspflicht für die derzeitigen GIS-Gebühren an einer Adresse besteht, an dieser Adresse jedoch der Hauptwohnsitz einer volljährigen Person liegt, hatte die Meldung im privaten Bereich bis 30. November 2023 zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Anmeldung bis 15. April 2024 zu erfolgen. Laut Auskunft der zuständigen Stelle werden jedoch alle betrieblich Beitragspflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 Kommunalsteuer entrichtet haben, automatisch von der zuständigen Stelle registriert. Ob und wie dies tatsächlich erfolgt, bleibt abzuwarten.

Der ORF-Beitrag für Unternehmen ist einmal jährlich nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zu entrichten, eine Entrichtung mit SEPA-Lastschriftmandat ist möglich.