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Am 15. März 2024 wurde nach langen Verhandlungen doch noch eine Einigung über die Richtlinie erzielt. Basis für die Einigung ist eine erhebliche Abschwächung des Richtlinientextes hinsichtlich des Anwendungsbereichs. Das Ziel der Richtlinie – der bessere Schutz von Menschen- und Umweltrechten innerhalb der EU – bleibt unverändert. Vor allem Beschaffungsprozesse, aber auch HR-Abläufe geraten in den Fokus und müssen umfassende umwelt- und menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten erfüllen.

Was bedeutet die Richtlinie konkret und für wen gilt sie?

In Bezug auf den Anwendungsbereich weist der aktuelle Richtlinienentwurf deutliche Änderungen zu seinen Vorgängern auf. Im Gegensatz zu früheren Entwürfen sind nun nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen und über EUR 450 Millionen Umsatz gesetzlich dazu verpflichtet, umfassende umwelt- und menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten umzusetzen und entsprechend einzuhalten. Auch betroffen sind Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz innerhalb der EU von mehr als 450 Millionen Euro. Ein Unternehmen, das die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns ist, der die genannten Schwellenwerte erreicht, soll ebenfalls von der Richtlinie erfasst sein.

Die gestaffelten Übergangsfristen bleiben, jedoch erhöhen sich auch hier die relevanten Parameter. So werden ab 2027 Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeiter:innen und einem Umsatz von 1,5 Milliarden, ab 2028 Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeiter:innen und einem Umsatz von 900 Millionen und ab 2029 Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeiter:innen und einem Umsatz von 450 Millionen vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst.

Im Wesentlichen ist die vorgelagerte Lieferkette (upstream) vom Anwendungsbereich umfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder Dienstleistungen steht. Downstream-Geschäftsbeziehungen sind erfasst, sofern sie in Bezug auf Vertrieb, Transport und Lagerung von Produkten in die Aktivitätenkette des Unternehmens eingebunden sind. Die Entsorgung von Produkten ist explizit ausgenommen. Downstream sind nur direkte Geschäftsbeziehungen umfasst, während upstream weiterhin auch indirekte Geschäftspartner betroffen sind.

Nach dem finalen Entwurf sollen Unternehmen dazu verpflichtet werden, einen Klimaplan zu erstellen. Dieser soll eine Strategie beinhalten, wie das Unternehmen zur Erreichung des 1,5°C-Ziels beiträgt. Bei Verstößen drohen Strafen bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes. Außerdem sieht die aktuelle Einigung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und eine vollständige Entschädigung der betroffenen Personen vor.

Wie geht es nun weiter?

Die vorläufige Einigung muss nun noch – aller Voraussicht nach im April - vom europäischen Parlament gebilligt werden. Danach geht es an die EU-weite nationale Umsetzung, welche im Normalfall innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat.

Was kann bereits jetzt getan werden?

Besonders im Kontext mit anderen geltenden oder bevorstehenden EU-Regularien – wie CSRD, EU-Taxonomie-VO, EU-Entwaldungsverordnung, Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), Battery Regulation – sollten die von der CSDDD vorgegebenen Sorgfaltspflichten geprüft und im Einklang mit diesen umgesetzt werden. Ein spezielles Augenmerk sollte auf Beschaffungsprozesse gelegt und diese hinsichtlich der neuen Regularien angepasst werden.

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