Maßnahmen vor Jahresende 2023 - für Unternehmer:innen

Tax News - KMU November 2023

Tax News - KMU November 2023

  • 1000

Wie Unternehmer:innen jetzt schnell noch Steuern sparen können

Trotz oder gerade wegen der weiterhin turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel wieder zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal die Steuerlast zu reduzieren bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen.

Erfreulich ist, dass der Körperschaftsteuersatz 2024 auf 23 % sinkt und es auch bei der Einkommensteuer in der 3. Stufe (von EUR 34.513 bis EUR 66.612) zu einer Absenkung des Steuersatzes auf 40 % kommt. Zudem kommt es zur jährlichen Anhebung der Tarifstufen und Absetzbeträge zur Abmilderung der kalten Progression (wir verweisen auf unseren KMU Newsletter vom 10. Oktober 2023).

Heuer noch investieren und Steuern sparen

Für Investitionen, die nach dem 30.06.2023 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die Halbjahresabschreibung abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2023 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 2023 max. EUR 1.000) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.

Degressive Abschreibung

Für Investitionen seit dem 01.07.2020 kann alternativ zur linearen Abschreibung unter gewissen Voraussetzungen eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Abschreibungsbasis ist der jeweilige Buchwert. Ausgeschlossen von der beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, Kfz, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern.

Einnahmen und Ausgaben zum richtigen Zeitpunkt

Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für bestimmte Ausgaben (Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie 15 Tage vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. Sogenannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch der Gläubiger:in später gezahlt werden, gelten allerdings bereits im alten Jahr als zugeflossen.

Investitionsfreibetrag nützen

Seit 2023 kann für die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren ein Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. für ökologische Investitionen von sogar 15 % geltend gemacht werden. Die Basis für den Investitionsfreibetrag ist jährlich mit EUR 1 Mio. begrenzt, sodass sich durch gezieltes Vorziehen oder Verschieben von Investitionen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.

Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte Abschreibung. Die Begünstigung kommt Unternehmer:innen sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung) zugute. Im ersten Jahr beträgt die Abschreibung das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Abschreibung 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % im außerbetrieblichen Bereich.

Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen

Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von bestimmten Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen und dadurch von einem Steuerstundungseffekt profitieren.

Gewinnfreibetrag nutzen

Der Gewinnfreibetrag beträgt seit 2022 bis zu 15 % des Gewinnes und steht allen natürlichen Personen im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu.

Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 kann ohne Nachweis von Investitionen ein Grundfreibetrag von 15 %, d. h. bis zu EUR 4.500 steuerlich abgesetzt werden. Für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind Investitionen erforderlich.

Begünstigte Investitionen umfassen

  • abnutzbare körperliche Anlagen,
  • Wohnbauanleihen bzw. andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet) – bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank nach geeigneten Wertpapieren.

Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Ersatzbeschaffungen sind bei Wertpapieren unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Freibetrag ist nach der Gewinnhöhe gestaffelt und beträgt in Summe höchstens EUR 45.950. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuer auch die Sozialversicherungsbeiträge.


Im Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag übrigens auf EUR 33.000 erhöht!

Von der Kleinunternehmer:innenpauschalierung in der Einkommensteuer profitieren

Seit dem Jahr 2020 gibt es für Kleinunternehmer:innen mit Umsätzen bis zu EUR 40.000 die Möglichkeit, ihre Ausgaben pauschal mit

  • 20 % bei Dienstleistungsbetrieben oder
  • 45 % bei Handels- und Produktionsbetrieben
    zu ermitteln.

Zusätzlich zu der Pauschale können folgende Ausgaben abgesetzt werden:

  • Bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
  • Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag)
  • Pauschale für das Öffi-Ticket
  • Arbeitsplatzpauschale

Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer ab 25 %, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Sollten die Einnahmen für die Kleinunternehmer:innenpauschalierung zu hoch sein oder eine Ausnahme zutreffen, kommt weiterhin die Basispauschalierung (6 % bzw. 12 %) in Betracht.

Wir informieren Sie gerne über diese und andere Möglichkeiten der vereinfachten Gewinnermittlung und stellen Vergleichsrechnungen auf.

Pauschale für das Öffi-Ticket

Seit 2022 können Selbstständige (nicht auf andere übertragbare) Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.

Arbeitsplatzpauschale für das Homeoffice von Selbstständigen

Selbstständige können seit 2022 Ausgaben für ihr Homeoffice pauschal mit EUR 300 (mit wesentlichen anderen Einkünften, für die ein Raum außerhalb zur Verfügung steht) bzw. mit EUR 1.200 (ohne wesentliche andere Einkünfte, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht) absetzen.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer:innen

Kleinunternehmer im Inland mit Jahresnettoumsätzen bis zu EUR 35.000 profitieren von einer Umsatzsteuerbefreiung.

Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmer:innengrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrät:in) nicht mehr berücksichtigt werden.

Unternehmer:innen die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2023 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2024 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmer:innengrenze. Innerhalb von 5 Jahren darf die Grenze aber einmal um 15 % überschritten werden.

Für Klein:unternehmerinnen ist kein Vorsteuerabzug möglich. Sollten Sie größere Investitionen planen, wäre eine Option zur Umsatzsteuerpflicht anzudenken. Wir beraten Sie gerne.

Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für Kleinunternehmer:innen

Kleinunternehmer:innen (Jahresumsatz unter EUR 35.000, jährliche Einkünfte unter EUR 6.010,92) können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung für die Sozialversicherungsbeiträge („GSVG-Beiträge“) für 2023 bis 31.12.2023 beantragen. Die Befreiungsmöglichkeit gilt für gewerbliche Selbstständige und Ärzte. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Die Grenzen gelten diesfalls aliquot für den Bezugszeitraum.

Für neue Selbstständige gilt bis zu einer Einkunftsgrenze von EUR 6.010,92 ebenfalls eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen. Im Falle des (erstmaligen) Überschreitens muss die SVS unbedingt rechtzeitig informiert werden, da andernfalls Strafzuschläge fällig werden.

Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen wird eine Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dann als gewinnmindernd anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

Beim Aufräumen an die Aufbewahrungspflichten denken

Mit 31.12.2023 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016. Bitte beachten Sie, dass sich aus Spezialgesetzen auch längere Aufbewahrungspflichten ergeben können, z. B:

  • Unterlagen i. Z. m. Kurzarbeit, Investitionsprämie, Härtefallfonds Phase 1 – 10 Jahre
  • Unterlagen i. Z. m. Grundstücken und Umsatzsteuern/Vorsteuern – 22 Jahre

Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z. B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Spenden und Steuern sparen

Spenden aus dem Betriebsvermögen können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Infrage kommen beispielsweise Spenden an:

  • Forschungs- und Bildungseinrichtungen
  • Museen, Kunst- und Kultur
  • Feuerwehren
  • Tierheimen
  • Umweltschutz

Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint.

Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen.

Zusätzlich können Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.

Ab 2024 soll mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz die Abzugsfähigkeit von Spenden u. a. für Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine erweitert werden. Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit dieser Organisationen.

Forschen und Steuern sparen

Wer forscht, kann gleich mehrfach Steuern sparen. Die Forschungsprämie von 14 % der Forschungsaufwendungen ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig und die Prämien sind nicht steuerpflichtig.

Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich Grundstücke) umfassen. Im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung kann übrigens auch ein fiktiver Unternehmer:innenlohn angesetzt werden. Dieser beträgt maximal EUR 77.400 pro Person (EUR 45 pro für Forschung und Entwicklung geleistete Tätigkeitsstunde).

Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung der Höhe nach nicht gedeckelt. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung bei der Auftraggeber:in mit EUR 1 Mio. begrenzt.

Die Eigenforschung muss in einem inländischen Betrieb erfolgen. Bei der Auftragsforschung müssen die jeweiligen Auftragnehmer in der EU/EWR ansässige und hauptsächlich mit Forschung befasste Unternehmen und Einrichtungen sein.

Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Der Antrag auf eine Forschungsprämie kann innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres gestellt werden.

Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen im Blick behalten

Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.

Nicht vergessen: Energiekostenpauschale beantragen

Klein- und Kleinstunternehmer:innen mit einem Jahresumsatz zwischen EUR 10.000 und EUR 400.000 im Kalenderjahr 2022 können noch bis zum 30.11.2023 die Pauschalförderung beantragen, die je nach Branche und Jahresumsatz zwischen EUR 110 und EUR 2.475 liegt.

Energieabgabenrückvergütung

Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2018 hat bis spätestens 31.12.2023 zu erfolgen. Interessant ist die Vergütung für besonders energieintensive Produktionsbetriebe.

Gruppenbesteuerung nutzen

Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen.

Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter und sorgsam unterfertigter Gruppenantrag (die amtlichen Formulare müssen im Original unterzeichnet eingereicht werden). Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d. h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag nachweislich bis spätestens 31.12.2023 zu unterfertigen und innerhalb eines Monats beim Finanzamt einzureichen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z. B. weil eine neue Beteiligung am 1.1.2023 erworben wurde).