Maßnahmen vor Jahresende 2023 – für Arbeitnehmer:innen

Tax News - KMU November 2023

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Bezahlung Werbungskosten und Antragsveranlagung

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.2023 entrichtet werden, damit sie 2023 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars für das Homeoffice (z. B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu EUR 300 als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal EUR 3 pro Homeoffice-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnzettel angeführt werden.

Arbeitnehmer:innenveranlagung 2018 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z. B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als EUR 730 p. a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2018 läuft die Frist am 31.12.2023 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmer:innenveranlagung sind z. B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendler:innenpauschales oder der unterjährige Wechsel der Arbeitgeber:in bzw. nicht-ganzjährige Beschäftigung.