WiEReG-Novelle

Tax News - KMU Oktober 2023

Tax News - KMU Oktober 2023

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Überblick über die wesentlichen Änderungen und Neuerungen

Ende Juli 2023 ist die WiEReG-Novelle veröffentlicht worden, welche bedeutsame Neuerungen und Änderungen i.Z.m. dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz mit sich bringt. Durch die Novelle soll die Wirksamkeit des Registers gestärkt werden. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblickmäßig dargestellt.

Einsicht in das Register bei berechtigtem Interesse

Mit Urteil des EuGH wurde die bisher geregelte komplette öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer:innen als grundrechtswidrig erkannt und aufgehoben. Stattdessen wird die Einsicht nun an den Nachweis eines „berechtigten Interesses“ geknüpft. Ein „berechtigtes Interesse“ haben Medien, zivilgesellschaftliche Organisationen (z. B. NGOs) mit Bezug zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kredit- und Finanzinstitute sowie jene Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer:innen ihrer potenziellen Geschäftspartner:innen in Erfahrung bringen möchten. Wesentlich ist, dass die von der Einsicht betroffenen Rechtsträger nicht von der bewilligten oder erfolgten Einsicht verständigt werden.

Zur Gewährung der berechtigten Einsicht ist ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst ist ein elektronischer Antrag (über die BMF-Webseite) an die Registerbehörde zu stellen, in welchem auch das berechtigte Interesse nachgewiesen werden muss. Um gegebenenfalls einen schnelleren Zugang zur Einsicht zu ermöglichen, können auch berufsmäßige Parteienvertreter:innen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare) im Namen und im Auftrag ihrer Mandant:innen WiEReG-Auszüge abfragen. Dies kann beispielsweise im Falle eines offenkundigen berechtigten Interesses wie im Zuge einer Liegenschaftstransaktion bedeutsam sein.

Erweiterung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches

Durch die WiEReG-Novelle soll eine rasche und effiziente Zusammenarbeit zwischen Registerbehörde und anderen nationalen wie internationalen Behörden ermöglicht werden. So können Behörden wie etwa Geldwäschemeldestelle, KSW, FMA, WKO, die Abgabenbehörden oder Staatsanwaltschaften zusammenarbeiten sowie Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträger:innen relevant sind, welche Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten oder Zwangsstrafen betreffen.

Automatischer Abgleich des Registers mit Sanktionslisten

Beginnend mit 12. Dezember 2023 erfolgt ein automatischer Abgleich mit den Stammregistern, wodurch mögliche Übereinstimmungen der Register mit Sanktionslisten wesentlich rascher aufgedeckt und analysiert werden können.

Erweiterte Kompetenzen für die Registerbehörde und Erweiterung der verpflichteten Meldedaten

Ab 16. April 2024 wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Abgabenbehörden auf gewisse Registerdaten zugreifen können, um modellbasierte Analysen erstellen zu können. Insbesondere soll dies zur Entdeckung von Scheinunternehmen mit möglichen Scheingeschäftsführer:innen sowie nicht gemeldeten Treuhandschaften beitragen. Seit 1. August 2023 kann die Registerbehörde auch Unterlagen und Auskünfte von Rechtsträger:innen anfordern, um die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gem. WiEReG zu überprüfen. So müssen sämtliche Dokumente und Informationen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer:innen relevant sind, fünf Jahre aufbewahrt werden. Für Meldungen nach dem 30. Juni 2024 ist darüber hinaus zu beachten, dass auch die verpflichtenden Meldedaten im Zusammenhang mit Treuhandschaften sowie Stiftungen, Fonds oder Trusts erweitert werden.

Wir verweisen auch auf unseren Beitrag in den Tax News 7-9/2023 - Neues zum WiEReg.