Vorsteuerrückerstattungen aus EU-Mitgliedsstaaten – Fristablauf am 30. September 2023

Tax News - KMU September 2023

Tax News - KMU September 2023

Antragsprozess, Mindestbeträge, Erstattungs- und Bearbeitungszeitraum und potenzielle Hürden im Überblick

Vorsteuerrückerstattungsanträge von österreichischen Unternehmer:innen für im Jahr 2022 im EU-Ausland gezahlte Vorsteuern können nur mehr bis spätestens 30. September 2023 eingebracht werden. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist – Anträge, die bis zum Ende der Frist nicht oder nicht vollständig eingelangt sind, werden abgelehnt.

Elektronische Antragstellung über FinanzOnline

Die Anträge sind elektronisch über FinanzOnline einzureichen, wobei für jeden Mitgliedsstaat ein eigener Antrag zu stellen ist und maximal 40 Einzelpositionen je Antrag angeführt werden können. Die österreichische Finanzverwaltung prüft die Anträge auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diese den zuständigen Mitgliedsstaaten weiter.

Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Den einzelnen ausländischen Finanzbehörden steht es grundsätzlich frei, ab einem Rechnungsbetrag von EUR 1.000 (bei Kraftstoffrechnungen ab EUR 250) die Vorlage von Rechnungskopien anzufordern. Wir empfehlen daher bereits zum Zeitpunkt der Verbuchung der ausländischen Vorsteuerbelege die wesentlichen Daten im Buchungssystem zu erfassen und gemeinsam mit den eingescannten Rechnungen abzuspeichern.

Mindestbeträge, Erstattungs- und Bearbeitungszeitraum

Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen. Weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres (z. B. November und Dezember) handelt.

Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten:

Erstattungszeitraum Mindestbetrag in EUR
10–12/2022 50
01–12/2022 50
ansonsten 400

 

Die Antragsbearbeitung ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen durch die ausländische Finanzbehörde kann sich der Bearbeitungszeitraum auf bis zu acht Monate verlängern. Bei Fristversäumnis steht dem:der Antragsteller:in grundsätzlich ein Anspruch auf Säumnisabgeltung von 2 Prozent des nicht zeitgerecht erstatteten Vorsteuerbetrages zu.

Rückerstattungsfähige Vorsteuern: Unterschiede zwischen EU-Mitgliedsstaaten

Der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedsstaates, der die Rückerstattung vornimmt. Es werden grundsätzlich nur jene Vorsteuern erstattet, die im Mitgliedsstaat der Erstattung abzugsfähig sind. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.

In Einzelfällen verlangen ausländische Finanzbehörden beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen. Daher sollten bei der Entscheidung, ob ein Rückerstattungsantrag eingebracht werden soll oder nicht, neben der Höhe der zu erstattenden Vorsteuersumme auch etwaige verfahrens- und kostentechnische Hürden mitbedacht werden.