Die Strompreise in Europa sind für Unternehmen am Standort Österreich im Jahr 2022 infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO2-Kosten1) signifikant angestiegen. Um zu verhindern, dass diese Unternehmen ihre Produktion in Österreich vermindern, eine Verlagerung ins Ausland in Betracht ziehen oder zur Gänze einstellen, sollen diese durch das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022)2 entlastet werden. In den kürzlich veröffentlichten Förderungsrichtlinien3 sind nunmehr weitere Details und Anspruchsvoraussetzungen der Förderung, welche ab 8. August bis spätestens 30. September 2023 bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beantragt werden kann und das Kalenderjahr 2022 betrifft, geregelt. Insbesondere sind umfassende - und von externen Dritten geprüfte - Nachweise bzw. Kalkulationen der Förderung sowie ein das Jahr 2022 betreffender Bericht eines Energieaudits oder eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems im Rahmen der Antragstellung beizubringen.

Eckpunkte

  • Wie wird gefördert?
    • Einmaliger Zuschuss für erhöhte indirekte CO2-Kostenbelastungen im Kalenderjahr 2022
    • Maximal 75 % der Bemessungsgrundlage gemäß SAG 2022
  • Wer wird gefördert?
    • Unternehmen in anspruchsberechtigten Sektoren oder Teilsektoren gemäß Auflistung im Anhang 1 zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG) und deren Anlagen4, die einen Stromverbrauch von mehr als 1 GWh/Jahr aufweisen
  • Wie laufen Antrag und Entscheidung?
    • Einreichungen sind ab 8. August 2023 bis spätestens 30. September 2023 über den aws- Fördermanager5 möglich.
    • Die Auszahlung erfolgt in einer Tranche bis spätestens 22. Dezember 2023.
  • Was ist zusätzlich zu beachten?6
    • Nachweis des Stromverbrauchs im Jahr 2022 jener Anlagen, die Gegenstand des Ansuchens sind
    • Vorlage eines Kalkulationsberichts gemäß Leitfaden des aws
    • Vorlage eines Feststellungsberichts des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin bzw. des Steuerberaters oder der Steuerberaterin gemäß Leitfaden des aws
    • Durchführung eines Energieaudits oder eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems inkl. Bericht betreffend das Jahr 2022 i. S. d. Förderrichtlinie/SAG 2022 und Übermittlung an die Förderstelle bis spätestens 30. September 2023
    • Verpflichtung zur Umsetzung der empfohlenen Investitionen im Auditbericht, deren Amortisationszeit drei Jahre nicht übersteigt und deren Kosten verhältnismäßig sind
    • So weit in Umsetzung der Empfehlungen im Auditbericht Maßnahmen zum Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gesetzt werden, müssen diese mindestens 30 % des unternehmerischen Strombedarfs am Standort der Anlage mit Strom aus erneuerbaren Energien decken.

Stromkosten-Förderung

Welche Unternehmen sind förderberechtigt?

Ansuchen auf Förderung können von Unternehmen gestellt werden, die indirekte CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, und die im Jahr 2022 in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 SAG 2022 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.7  Gemäß nachstehender Tabelle8 können solche (u. E. unabhängig ob Haupt- oder Nebenbranche), die einen anlagenspezifischen Jahresstromverbrauch im jeweiligen Kalenderjahr von mehr als 1 GWh belegen können, eine Förderung über den darüber hinaus gehenden Jahresstromverbrauch pro Anlage beantragen:

Nr. NACE-Code Beschreibung
1. 14.11 Herstellung von Lederbekleidung
2. 24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
3. 20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
4. 24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
5. 17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff
6. 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
7. 24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
8. 24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
9. 24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
10.   Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16):
  20.16.40.15 Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen
11. 24.51 Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien
12.   Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14):
  23.14.12.10
23.14.12.30
Matten aus Glasfasern
Vliese aus Glasfasern
13.   Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):
  20.11.11.50
20.11.12.90
Wasserstoff
Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

Hierbei gilt es zu beachten, dass der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Finanzen die oben angeführte Liste auf Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilferechtlichen Vorgaben erweitern kann.9

Weiters müssen die Anforderungen der Förderungsrichtlinie eingehalten werden. Insbesondere die Durchführung eines internen oder externen Energieaudits bis 30. September 2023 ist darüber hinaus verpflichtend. Hierbei verweist das Gesetz ausdrücklich auf die Vorgaben der Energieeffizienz-Richtlinie, die für große Unternehmen unabhängig davon vorgesehen sind. Die Verpflichtung kann allerdings entfallen, sollte bereits ein Energieaudit bzw. ein Bericht des Energiemanagementsystems, das Jahr 2022 betreffend vorliegen.10
 

Art und Höhe der Förderung11

Förderfähiger Zeitraum für den Ausgleich der indirekten CO2-Kosten ist das Kalenderjahr 2022.12

Anspruchsberechtigte Unternehmen erhalten auf Antrag und nach Erfüllung der Förderkriterien sowie nach Abschluss des Vertrags eine Förderung durch Gewährung eines direkten Zuschusses. Die Förderung beinhaltet einen Ausgleich der erhöhten indirekten CO2-Kostenbelastungen für das Kalenderjahr 2022. Weiters beläuft sie sich auf 75 % der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.13


Berechnung der Höhe der Förderung

Bei der Berechnung des Förderhöchstbetrages pro Anlage unterscheidet man zunächst, ob ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark14  vorliegt. Ist dies der Fall, so berechnet man die Höhe der Förderung wie folgt:

Amax2022 = Ai × C2022 × P2021 × E2022 × AO2022

  • Ai = Förderintensität, die gemäß § 3 Abs. 2 0,75 beträgt
  • C2022 = Für das Jahr 2022 anwendbarer CO2-Emissionsfaktor (0,72 tCO2/MWh)15
  • P2021 = EUA-Terminpreis im Jahr 2021 (u. W. ein hinterlegter Fixwert i. H. v. 54,06 Euro/tCO2)16
  • E2022 = Anwendbarer produktspezifischer Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das Jahr 202217
  • AO2022 = Tatsächliche Produktionsleistung im Jahr 202218


Für jene Produkte, für die kein Stromverbrauchseffizienzbenchmark vorliegt, errechnet sich der Förderungsbetrag wie folgt:

Amax2022 = Ai × C2022 × P2021 × EF2022 × AEC2022

  • Ai = Förderintensität, die gemäß § 3 Abs. 2 0,75 beträgt
  • C2022 = Für das Jahr 2022 anwendbarer CO2-Emissionsfaktor (0,72 tCO2/MWh)
  • P2021 = EUA-Terminpreis im Jahr 2021 (u. W. ein hinterlegter Fixwert i. H. v. 54,06 Euro/t CO2)19
  • EF2022 = Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das Jahr 2022, mit 79,128 %20
  • AEC2022 = Im Jahr 2022 angefallener Stromverbrauch (MWh)21

Treffen bei Produkten einer Anlage jedoch beide Varianten zu, so muss der Stromverbrauch entsprechend dem Gewicht der jeweiligen Gesamtproduktion jedem Produkt entsprechend zugewiesen werden.22


Wann ist der Förderantrag beim aws einzureichen?

Ab dem 8. August 2023 sind Einreichungen möglich. Der Antrag muss bis spätestens 30. September 2023 über den aws-Fördermanager gestellt und abgesendet worden sein. Die Dauer der Genehmigung beläuft sich auf ein bis drei Monate.23


Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen sind über die von der Abwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Plattform einzubringen. Hierbei werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder durch eine:n Steuerberater:in über die Richtigkeit der NACE-Kodifizierung der Anlage
  • Unterlagen in Bezug auf die Ermittlung der Förderungshöhe je nach Berechnung:
    • Förderungsberechnung auf Basis des Stromverbrauchseffizienzbenchmark: Produktionsleistung und der Stromverbrauch der Anlage im Jahr 2022 bezogen auf die Produkte der Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 1 SAG 2022
    • Förderungsberechnung auf Basis des Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark: Stromverbrauch der betreffenden Anlage im Jahr 2022 bezogen auf die Produkte der Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 1 SAG 2022
    • Förderberechnung für Anlagen, auf die Produktbenchmark bzw. Stromverbrauchseffienzbenchmark und Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark zutreffend sind: Aufteilung bzw. Gewichtung, die durch eine:n Wirschaftsprüfer:in oder eine:n Steuerberater:in schriftlich zu bestätigen ist (Angabe des Gesamtstromverbrauchs ist hierbei unzureichend)
    • Gemäß den Vorgaben des Leitfaden SAG 2022 sind die Produktionsleistung und der tatsächlich förderfähige Stromverbrauch zu berechnen und mit dem Kalkulationsbericht zu übermitteln. Die ermittelte Produktionsleistung sowie der dargelegte Stromverbrauch sind durch einen von dem:der Wirtschaftsprüfer:in oder dem:der Steuerberater:in unterfertigten Nachweis zu belegen.
  • Energieaudit-Bericht oder Energie- bzw. Umweltmanagementsystem-Bericht einschließlich der Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, die gemäß § 6 Z 4 umgesetzt werden
  • Ergänzende Unterlagen, die von der Abwicklungsstelle angefordert werden, sind innerhalb von längstens zwei Wochen bei der Abwicklungsstelle abzugeben.
  • Eine ergänzende Stellungnahme bei abweichendem Förderungsvorschlag24


Ausschluss Unternehmens-Energiekostenzuschuss (EKZ I) und SAG 2022?

Sollte sich ein Unternehmen für die Beantragung i. S. d. Stromkosten-Ausgleichsgesetzes 2022 entscheiden, es jedoch für denselben Zeitraum bereits einen Unternehmens-Energiekostenzuschuss25 (EKZ I) beantragt bzw. bezogen haben, ist fraglich, wie bei einer doppelter Förderzusage vorzugehen ist. Nach den uns vorliegenden Informationen, kommt es bei Gewährung i. S. d. SAG 2022 zu einer aliquoten Rückzahlungsverpflichtung i. S. d. EKZ 1 – wir empfehlen in dieser Thematik zwingend den Direktkontakt mit dem Fördergeber (aws). Anzumerken ist dabei, dass das Verbot von Mehrfachförderungen mit Hinblick auf das SAG 2022 durch die Novellierung des Energiekostenzuschussgesetzes26 zwar gestrichen worden ist, eine Änderung in der dem Gesetz zugrundeliegenden Förderungsrichtlinie (EKZ I) noch nicht erfolgt ist. Abschließend ist zudem zu beachten, dass u. E. jedenfalls nur die erhöhten Stromkosten betroffen sein können, etwaige erhöhte Gaskosten können u. E. jedenfalls weiterhin im Zuge des EKZ I gefördert werden.  

Weitere Fragen?

Falls Sie eine Beantragung anstreben, empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen KPMG Engagement Team, um die nächsten Schritte gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen.

Unsere Expert:innen

1 Gem. Begriffsdefinition des SAG 2022: Die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehenden Kosten.

2 Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG, BGBl. I Nr. 58/2023.

3 Vgl. https://www.aws.at/stromkosten-ausgleich-2022/downloads/, abgerufen am 7.8.2023.

4 Vgl. § 2, Abs. 1 Z 1 SAG 2022: Begriffsbestimmung zur „Anlage“: Diese ist eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter die in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen.

5 Vgl. https://foerdermanager.aws.at/, abgerufen am 7.8.2023.

6 Vgl. https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/SAG/Stromkosten-Ausgleich_LF_FINAL.pdf, abgerufen am 7.8.2023: Leitfaden des aws zum Stromkosten-Ausgleich 2022 - Der gegenständliche Leitfaden wurde im Zusammenhang mit den Förderrichtlinien Stromkosten-Ausgleich 2022 erstellt. Der Leitfaden stellt die Methodik zur Kalkulation des förderfähigen Anteils des Stromverbrauchs und der förderfähigen Produktionsleistung jener Anlagen eines Unternehmens dar („indirekte CO2- Kosten“), für die eine Förderung gem. SAG 2022 beantragt werden kann.

7 Vgl. § 5 der Förderungsrichtlinien Stromkosten-Ausgleich 2022

8 Vgl. SAG 2022, Anhang 1.

9 Vgl. Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 – SAG 2022), BGBl. I 58/2023.

10 Vgl. Förderungsrichtlinien Stromkosten-Ausgleich 2022 basierend auf § 9 SAG 2022, BGBl. I Nr. 58/2023.

11 Vgl. SAG 2022, Anhang 2.

12 Vgl. Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 – SAG 2022), BGBl. I 58/2023.

13 Anzumerken ist, dass u. E. nach bei der Beantragung des Stromkosten-Ausgleichs 2022 kein "first come, first serve-Prinzip" zur Anwendung kommt und man daher grundsätzlich für eine Beantragung bis zum 30. September 2023 Zeit hätte. Die Bundesmittel hierfür stehen aber gemäß § 10 SAG dennoch beschränkt zur Verfügung, d. h. übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel ist allen förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aber nur aliquot zu kürzen.

14 Vgl. § 2 Abs. 1 Z 9 der Förderungsrichtlinie.

15 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 SAG 2022 bezeichnet der „CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den, gemäß der Mitteilung betreffend die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl. Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 5, in der Fassung der Ergänzung, ABl. Nr. C 528 vom 30.12.2021, S. 1, für die Zone Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegten maximalen CO2-Emissionsfaktor in Höhe von 0,72 tCO2/MWh.

16 Vgl. § 2, Abs. 1 Z 5 SAG 2022: „EUA-Terminpreis“ (in Euro) bezeichnet den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im Dezember des Jahres, zu dem die Förderung gewährt wird, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange („Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden. Im Jahr 2022 ca. 80,40 EUR (ohne Gewähr).

17 § 2 Abs. 1 Z 9 SAG 2022: „Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung) bezeichnet den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt gemäß Mitteilung in den Leitlinien: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/SAG/KOM_2021_C_528_01_ETS_Leitlinie_2021_Ergaenzung.pdf, abgerufen am 7.8.2023.
Die Umrechnung von „Benchmarkwert im Jahr 2021“ auf „2022“ erfolgt lt. EU-Leitlinie (Anhang II S. 3ff) mit folgender Formel:
„Im Jahr t) anwendbarer Effizienzbenchmark = Benchmarkwert im Jahr 2021 * (1 + jährlicher Kürzungsfaktor) ^ (Jahr t – 2021)“
(Bsp. 24.10 Sauerstoffstahl: Benchmarkwert im Jahr 2022 = 0,03385*(1+/-0,006)^1= 0,0336469 MWh/t).

18 Vgl. § 2 Abs. 1 Z 7 SAG 2022: „tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) ist die nachträglich im Jahr 2023 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr 2022; Vgl. insbesondere auch Leitfaden des aws. https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/SAG/Stromkosten-Ausgleich_LF_FINAL.pdf, abgerufen am 7.8.2023.

19 Vgl. § 2, Abs. 1 Z 5 SAG 2022: „EUA-Terminpreis“ (in Euro) bezeichnet den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange („Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden; Im Jahr 2022 ca. 80,40 EUR (ohne Gewähr).

20 Vgl. § 2 Abs. 1 Z 10 SAG 2022.

21 Vgl. § 2 Abs. 1 Z 8 SAG 2022: „tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) ist der nachträglich im Jahr 2023 bestimmte tatsächliche Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr 2022; Leitfaden der aws.

22 Vgl. Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 – SAG 2022), BGBl. I 58/2023.

23 Vgl. Stromkosten-Ausgleich 2022. https://www.aws.at/stromkosten-ausgleich-2022/, abgerufen am 7.08.2023.

24 Vgl. Förderungsrichtlinien Stromkosten-Ausgleich 2022 basierend auf § 9 SAG 2022, BGBl. I Nr. 58/2023.

25 Vgl. Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2023.

26 Vgl. § 4 UEZG.