Start-up-Paket bringt FlexCo und neue Mitarbeiter:innenbeteiligungsmodelle

Tax News - KMU Juli 2023

Tax News - KMU Juli 2023

Erleichterte Gründung von Unternehmen und Beteiligung am Unternehmenserfolg

Das Ende Mai 2023 präsentierte „Start-up-Paket" schafft flexiblere Rahmenbedingungen im Gesellschafts- und im Steuerrecht, um die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung von Mitarbeiter:innen am Unternehmenserfolg zu erleichtern. Der vorliegende Ministerialentwurf beinhaltet insbesondere das Konzept der flexiblen Kapitalgesellschaft, die Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH und die Möglichkeit zur Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung.

Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap oder FlexCo)

Die „flexible Kapitalgesellschaft" („FlexKap" oder „FlexCo") soll mehr Freiheit bei der Willensbildung der Gesellschaft wie auch bei Kapitalmaßnahmen bieten. Ebenso ermöglicht sie die Mitarbeiter:innenpartizipation am unternehmerischen Erfolg via Abgabe von Unternehmenswert-Anteilen. Konkret sollen Arbeitnehmer:innen im Ausmaß ihrer Kapitalbeteiligung am Bilanzgewinn bzw. Liquidationserlös partizipieren. Bezugs- oder Stimmrechte erhalten die Arbeitnehmer:innen nicht, ein Mitspracherecht besteht jedoch bei Beschlüssen, welche eine nachträgliche Änderung ihrer Rechte am Unternehmenswert bewirken. Schließlich sollen Unternehmenswertanteile einer solchen FlexKap in Schriftform übertragen (ohne Notariatsakt) werden können.

Reduktion Mindeststammkapital und Mindestkörperschaftsteuer

Die Schwelle zur Unternehmensgründung hängt oftmals auch von der Höhe des erforderlichen Mindeststammkapitals ab. Um Unternehmensgründungen zu erleichtern, ist vorgesehen, das GmbH-Mindeststammkapital von EUR 35.000 auf EUR 10.000 abzusenken. Damit einhergehend soll die Mindestkörperschaftsteuer künftig EUR 500 betragen (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals). Eine Übergangsregelung ist für das 4. Quartal 2023 (geplantes Inkrafttreten der Herabsetzung des Mindeststammkapitals) vorgesehen.

Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung

Die neuen Regelungen für die Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung sind erstmals für ab 1. Jänner 2024 abgegebene Anteile anwendbar. Das Unternehmen muss dabei folgende Kriterien erfüllen:

  • nicht mehr als 100 Arbeitnehmer:innen,
  • nicht mehr als EUR 40 Mio. Umsatz,
  • die Unternehmensgründung ist nicht mehr als 10 Jahre her und
  • das Unternehmen darf nicht Teil eines Konzerns sein.

Die Arbeitnehmer:innen selbst dürfen am Unternehmen vor als auch nach Vergabe der Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung jeweils nicht mehr als 10% Anteile am Unternehmen halten, zudem müssen die Anteile an die Arbeitgeber:innen vinkuliert werden.

Bisher führte die Abgabe von Kapitalanteilen an die Mitarbeiter:innen zu einer sofortigen Besteuerung dieses geldwerten Vorteils (nach Berücksichtigung der schon bestehenden Steuerbefreiung für Mitarbeiter:innenbeteiligungen von EUR 3.000 bzw. EUR 4.500 bei Mitarbeiter:innenbeteiligungsstiftungen) und somit zum Liquiditätsbedarf bei Arbeitnehmer:innen ("Dry-Income"-Problematik).

Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen sollen begünstigt sein, wenn die Kapitalanteile unentgeltlich abgegeben werden – eine bloß verbilligte Abgabe der Unternehmensanteile bringt keine Begünstigung mit sich. Eine Besteuerung von solchen Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen soll – anstelle der bislang de facto sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteils – nur in ausgewählten Fällen erfolgen und somit zu einem Aufschub der Steuerbelastung führen. So ist die Besteuerung z. B. bei Veräußerung der Anteile durch die Arbeitnehmenden (das ist der typische Fall der Beendigung des Besteuerungsaufschubs), bei Beendigung des Dienstverhältnisses (zu Ausnahmen bei Unternehmenswertanteilen an einer flexiblen Kapitalgesellschaft siehe weiter unten) oder bei Umständen, die das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken (wie z. B. im Falle des Wegzugs), vorgesehen.

Bei Unternehmens-Wertanteilen an FlexKaps/FlexCos haben die Arbeitgeber:innen auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit, die sofortige Besteuerung abzuwenden, sofern sie für die Entrichtung der Steuer haften und dies am Lohnzettel erklären. In diesen Fällen erfolgt der Zufluss erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod oder Wegzug.

Die Besteuerung der Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung erfolgt pauschal zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 % – die restlichen 25 % unterliegen dem regulären Tarif. Die Behaltefrist für die Anteile aus der Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung beträgt zumindest fünf Jahre ab erstmaliger Abgabe von Anteilen, das Dienstverhältnis muss zumindest drei Jahre dauern.

Schließlich ist vorgesehen, dass die steuerlichen Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen durch entsprechende im Sozialversicherungsrecht begünstigende Bestimmungen flankiert werden.

Mehr dazu

Für weitere Details zur flexiblen Kapitalgesellschaft und der Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung verweisen wir auf unsere Beiträge in den Tax News: