OGH: Kürzung von Überstundenpauschalen bei Elternteilzeit/Karenz zulässig

Tax News - KMU Juli 2023

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OGH sieht keine Diskriminierung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass Überstundenpauschalen bei Elternteilzeit gestrichen werden dürfen. Auch All-in-Gehälter dürfen reduziert werden, sofern der Entgeltteil für die Leistung von Mehr- und Überstunden rechnerisch abgegrenzt werden kann. In einem weiteren Urteil bestätigte der OGH, dass eine Kürzung der All-in-Gehälter aufgrund von Elternteilzeit oder Mütter- bzw. Väterkarenz keine Diskriminierung darstellt (OGH 27.4.2023, 9ObA 20/23s):

Dem Abschluss einer Vereinbarung über eine Überstundenpauschale bzw. All-In-Komponenten liegt die Annahme zugrunde, dass Überstunden auch tatsächlich geleistet werden dürfen. Elternteilzeitbeschäftigte dürfen zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus (Mehrarbeit) aber nicht verpflichtet werden.

Diese beidseitige Erwartung von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen wäre erheblich gestört, müssten die Arbeitgebenden Überstundenpauschalen beziehungsweise ungekürzte All-in-Entgelte weiterbezahlen, obwohl die Arbeitgebenden nicht einmal die Leistung von Mehrstunden fordern können.

Eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Elternteilzeitbeschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bzw. aufgrund des Geschlechtes konnte der OGH nicht erkennen. Aus diesen Gründen wies der OGH die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurück. Somit können weiterhin Überstundenpauschalen / All-In-Komponenten in der Elternteilzeit bzw. Nebenbeschäftigungen in der Mütter- und Väterkarenz bei der Lohn- und Gehaltsfestsetzung unberücksichtigt bleiben.