BFG zur Berücksichtigung einer funktionalen und strategischen Komponente bei der Bewertung von Beteiligungen

Tax News 12/2021

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

Kletterer

Kürzlich bestätigte das Bundesfinanzgericht die Nicht-Anerkennung einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach erfolgtem Sanierungszuschuss, da das Bewertungsgutachten mangelhaft war und insbesondere der strategische und funktionale Wert der Beteiligung sowie die weitere Geschäftsentwicklung nicht berücksichtigt wurden. Weiters führte das BFG aus, dass die sofortige Abschreibung nach gewährtem Zuschuss nur im Falle von evidenten Fehlinvestitionen oder zwecks Abdeckung von Verlusten zulässig sei.

In jüngerer Vergangenheit ist die Bewertung von Beteiligungen nicht nur in Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen, sondern auch in der Judikatur. 

In einem kürzlichen veröffentlichten Erkenntnis (Erkenntnis vom 10. November 2021; RV/5101034/2019) beschäftigte sich das BFG ausführlich mit einigen wesentlichen Fragen von Beteiligungsbewertungen.

1. Sachverhalt

Die BF, eine österreichische GmbH, leistete im WJ 2004/2005 einen Sanierungszuschuss an die S GmbH, die zu diesem Zeitpunkt vor allem in der Entwicklung neuer Produkte für die Unternehmensgruppe der BF tätig war und entsprechende Investitionen (u.a. in ein ausländisches Werk) tätigte. Zum Bilanzstichtag 31. Jänner 2005 wurde der durch den Sanierungszuschuss entsprechend erhöhte Buchwert der S GmbH in Höhe des Sanierungszuschusses abgeschrieben und die Teilwertabschreibung (TWA) gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre verteilt. 

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die vorgenommene TWA und die im Rahmen der Steuererklärungen 2005 und 2006 geltend gemachten Siebtel nicht anerkannt. Gegen die nach Ansicht der BF ergangenen Wiederaufnahmebescheide 2005 und 2006 legte der BF Berufung ein, welcher stattgegeben wurde. Im Rahmen der Veranlagungen 2009, 2010 und 2011 folgte das Finanzamt dennoch den Prüfungsfeststellungen und erkannte das jeweils angesetzte Siebtel aus der per 31. Jänner 2005 vorgenommenen TWA ebenfalls nicht an. Auch gegen diese Bescheide wurde wiederum Berufung erhoben. Die Ansicht des BFG  (RV/5101366/2011), dass die Anerkennung des ersten Siebtel Bindungswirkung für die Folgejahre entfaltet, verwarf der VwGH (27.06.2019, Ra 2018/15/0040) mit Verweis auf die Wurzeltheorie (vgl dazu auch KStR 2013 Rz 1301). Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG entsprechend auf und der BFG hatte erneut über die Berufung zu entscheiden, wobei hierfür die Frage relevant war, in wie weit die im WJ 2004/2005 vorgenommene TWA gerechtfertigt war.

2. BFG vom 10. November 2021 (GZ RV/5101034/2019)  

Mit Erkenntnis vom 10. November 2021 folgte der BFG der Ansicht der Außenprüfung und erkannte die vorgenommene TWA nicht an. Hierzu hielt der BFG zusammenfassend wie folgt fest:

  • Beteiligungsbewertungen sind grundsätzlich nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden vorzunehmen, wie sie im Fachgutachten zur Unternehmensbewertung des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/BW1 und im Fachgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW S 1 2005) dargestellt werden. 
  • Die Beteiligungsbewertung hat dabei zwingend auch eine funktionale bzw. strategische Komponente zu berücksichtigen, wobei auch ein beherrschender Einfluss auf die Unternehmenspolitik der Tochter eine funktionale Wertkomponente dargestellt. Ein unbegründetes Fehlen dieser bzw. eine Stand-Alone-Bewertung wie im gegenständlichen Sachverhalt macht das Bewertungsgutachten für die Teilwertfindung unbrauchbar. 
  • Auch die Wertansätze im Rahmen der Planungsrechnungen, insbesondere die im DCF-Verfahren sehr niedrig angesetzte ewige Rente, wurden hinterfragt und als nicht plausibel angesehen. 
  • Hinsichtlich der Sofortabschreibbarkeit von Sanierungszuschüssen pflichtet das BFG der in der Literatur vertretenen Ansicht bei, wonach bei Zuschüssen, deren Ziel die Wiederherstellung der Ertragskraft und Rentabilität einer Tochter ist (sog Sanierungszuschüsse), idR erst nach einem 3-jährigen Beobachtungszeitraum die TWA erfolgen kann, während bei Zuschüssen zur stillen Liquidation oder Beseitigung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung eine solche bereits im Zufuhrzeitpunkt in Frage kommen kann. Aufgrund des positiven Eigenkapital der S GmbH zum Bewertungsstichtag sah das BFG auch hier die Voraussetzungen für eine sofortige TWA als nicht gegeben an. 
  • Weiters hielt das BFG sinngemäß fest, dass hinsichtlich Auswirkungen eines Managementwechsels auf die Unternehmensbewertung ebenso plausibel darzulegen ist, ob und warum dadurch eine Auswirkung auf die zukünftige Ertragslage gegeben ist (so auch VwGH 02.07.2021, Ra 2019/13/0088).

3. Conclusio

In der Praxis werden Teilwertabschreibungen oft auf Basis von DCF-Bewertungen durchgeführt, die im Falle von Betriebsprüfungen als Dokumentation der Wertminderung dargelegt werden. Das Erkenntnis des BFG zeigt jedoch einmal mehr, dass für die Anerkennung von Teilwertabschreibungen den Grundsätzen des KFS/BW1 folgenden, ausführliche Bewertungsgutachten vorliegen sollten.

Die gewählten Wertansätze sind im Rahmen dieser auch verbal entsprechend zu begründen bzw. plausibel darzulegen. Bei der Bewertung ist weiters ebenso eine strategische und funktionale Komponente zu berücksichtigen. 

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