Praxis Finanzstrafrecht: Folgen einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung

Tax News 06-07/2021

Tax News 06-07/2021

Kletterer

Eine Verurteilung wegen eines Finanzvergehens kann weitreichende Konsequenzen haben. Der nachstehende Artikel gibt einen Überblick über mögliche mittelbare Folgen einer rechtskräftigen finanzstrafrechtlichen Verurteilung und zeigt, wie wichtig präventive Schritte zur Vermeidung einer Verurteilung sind. 

Neben der grundsätzlich vorhersehbaren unmittelbaren Strafe (idR wird es sich um eine Geldstrafe, in Ausnahmefällen um eine Freiheitsstrafe handeln) sind es insbesondere die mittelbaren Folgen, die schwerwiegend sein können. Oftmals sind dem Steuerpflichtigen die mittelbaren Konsequenzen einer Verurteilung jedoch nicht bewusst.

Im Rahmen der Covid-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass es sogar wirtschaftliche Folgen geben kann, die für niemanden vorhersehbar waren: Denn niemand hätte voraussagen können, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Verurteilung wegen eines Finanzvergehens zur Versagung einer COVID-Begünstigung führen und damit für ein Unternehmen existenzbedrohend sein kann. Gegenüber dieser Eingriffsintensität des österreichischen Gesetzgebers bestehen allerdings erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Zu den möglichen Konsequenzen einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung:

  • Obiges Beispiel beschreibt die derzeit aktuellste Auswirkung, die eine Verurteilung haben kann: den Ausschluss von COVID-Begünstigungen. Dabei führt jedoch nicht jede Verurteilung zur Versagung der Förderungen, idR wird eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat innerhalb der letzten 5 Jahren vorausgesetzt..
  • Gravierend ist der mögliche Verlust von Berechtigungen (zB Berufsbefugnisse, Gewerbeberechtigungen). Zum Verlust der Gewerbeberechtigung kommt es jedenfalls bei einer gerichtlichen Verurteilung, wenn die Freiheitsstrafe 3 Monate oder die Geldstrafe 180 Tagessätze übersteigt.
  • Nicht übersehen werden sollte die Haftung für verkürzte Abgaben. Konkret können auch Beteiligte an Finanzvergehen zur Entrichtung verkürzter Abgaben herangezogen werden. Die Haftung kann dabei deutlich höher ausfallen als die eigentliche Geldstrafe.
  • Eine rechtskräftige Verurteilung führt idR zu einer Eintragung im (Finanz-)Strafregister. Je nach Art der Verurteilung (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) unterscheidet sich der Umfang der Auskunfts- und Einsichtsrechte.
  • Schwierigkeiten bringt eine Verurteilung auch iZm Vergabeverfahren mit sich. Zwar stellt die Verurteilung nicht per se einen Ausschlussgrund für eine Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung dar, in der Praxis stellt sie jedoch eine praktisch unüberwindbare Hürde im Vergabeverfahren dar.
  • Im Falle einer Verurteilung gibt es idR auch keine Nachsichtmöglichkeit von Abgaben und die Teilnahme an der begleitenden Kontrolle sowie zollrechtliche Erleichterungen (zB zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) sind idR nicht möglich.
  • Darüber hinaus wird sich eine Verurteilung immer dann negativ auswirken, wenn die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Diese Beispiele stellen keine abschließende Aufzählung dar. Die dargestellten Folgen sollen verdeutlichen, dass es im Falle einer Verurteilung mit der Begleichung einer Geldstrafe oft nicht getan ist und oberstes Gebot daher grundsätzlich immer die Vermeidung einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung sein muss, um den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens langfristig abzusichern. Die Setzung präventiver Maßnahmen, wie insbesondere die Führung eines internen (Steuer-)Kontrollsystems, kann dabei helfen.