BFG: Konteneinschau nur zulässig, wenn zuvor Parteiengehör gewährt wurde

Tax News 03-05/2021

Tax News 03-05/2021

Kletterer

Nach dem Kontenregistergesetz idF BGBl I Nr. 62/2018 setzt die rechtmäßige Bewilligung einer Konteneinschau selbst bei Vorliegen der materiellrechtlichen Berechtigung zur Konteneinschau zwingend voraus, dass der Abgabepflichtige vom Vorhaben der Konteneinschau schriftlich in Kenntnis gesetzt wird und nachweislich Gelegenheit erhält, sich zur beabsichtigten Kontoöffnung zu äußern und diese durch eigene Offenlegung abzuwenden (BFG 09.02.2021, KR/2100003/2021). Ebenso verlangt der neue Wortlaut des § 9 Abs 2 KontRegG idF BGBl 25/2021 die nachweisliche Gewährung des Parteiengehörs, allerdings nicht unter explizitem Vorhalt der beabsichtigten Konteneinschau. 

1. Sachverhalt: Auskunftsverlangen des FA nach § 8 KontRegG aufgrund von Kapitalabflussmeldungen

Der Abgabepflichtige und seine Ehegattin führten im Zeitraum 2014 bis 2017 bei zwei Banken diverse private Konten und Wertpapierdepots. Die beiden kontoführenden Banken erstatteten im Zeitraum 2015 bis 2017 Kapitalabflussmeldungen nach dem KapMeldeG. Der aufgrund der Kapitalabflüsse auf Basis einer Vermögensdeckungsrechnung indizierte Vermögenszuwachs auf den Konten des Abgabepflichtigen wurde vom Finanzamt als aufklärungsbedürftig eingestuft. Das erklärte Einkommen und der erklärte Erlös aus einem Liegenschaftsverkauf konnten den (angenommenen) Vermögenszuwachs nicht erklären. Der Abgabepflichtige klärte die gemeldeten Kapitalabflüsse nicht durch entsprechende Zuflüsse auf. Die abgabenbehördliche Überprüfung wurde als Außenprüfung (§ 147 BAO) geführt, bei der sich der Abgabepflichtige dezidiert weigerte, Kontoauszüge seiner privaten Konten vorzulegen. Der steuerliche Vertreter des Abgabepflichtigen wurde zwar mündlich auf das Vorhaben einer Kontenöffnung hingewiesen, eine Konteneinschau wurde dem Abgabepflichtigen aber nicht nachweislich schriftlich angekündigt; es wurde auch keine Niederschrift über dessen (allfällige) Äußerung zur beabsichtigten Kontoöffnung aufgenommen.

2. Einzelrichter des BFG bewilligt Konteneinschau 

Die vom FA beantragte Konteneinschau wurde vom Einzelrichter bewilligt, indem das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 1 KontRegG bejaht wurde:

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen
  • Eignung der Konteneinschau zur Aufklärung der Zweifel
  • Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die schutzwürdigen Interessen des Abgabepflichtigen

3. BFG 09.02.2021, KR/2100003/2021: Konteneinschau unzulässig

Nach Ansicht des Senats des BFG war die materiellrechtliche Berechtigung zur Konteneinschau grundsätzlich gegeben, zumal alle Voraussetzungen für die Bewilligung des Auskunftsverlangens nach § 8 Abs 1 KontRegG erfüllt waren. Denn die Offenlegungspflicht nach § 119 BAO erstreckt sich nach Ansicht des BFG jedenfalls auf Kontoauszüge der Konten, auf denen steuerpflichtige Einnahmen vereinnahmt wurden. Aufgrund der durch Kapitalabflussmeldungen belegten hohen Zahlungsflüsse bestanden begründete Zweifel, ob alle Einnahmen ordnungsgemäß erklärt worden waren. Dieser Verdacht könne nur durch die Offenlegung der Privatkonten des Abgabepflichtigen ausgeräumt werden.

Jedoch gelangte das BFG bei der Prüfung der Einhaltung der formellen Vorschriften zur Ansicht, dass der für die Konteneinschau gemäß § 9 KontRegG angeordnete besondere Rechtsschutz nicht nur durch ein formelles Bewilligungsverfahren, sondern auch dadurch ausgedrückt wird, dass der Abgabepflichtige in dieses Bewilligungsverfahren durch eine verpflichtende Stellungnahme eingebunden ist. Aufgrund der Pflicht der Abgabenbehörde zur Vorlage einer „Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen oder eines Schriftverkehrs“ gemäß dem damals noch geltenden § 9 Abs 2 KontRegG idF BGBl. I Nr. 62/2018 in Verbindung mit der Bewilligungsvoraussetzung des § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG („begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen“) gelangt das BFG zum Schluss, dass die Konfrontation des Abgabepflichtigen mit der beabsichtigten Konteneinschau eine zwingende Anwendungsvoraussetzung der Bewilligung darstellt. Im gegenständlichen Fall erbrachte die Abgabebehörde aber keinen Nachweis darüber,

  • dass der Abgabepflichtige im Verfahren zur Bewilligung des Auskunftsverlangens (gesondert) vom Vorhaben der Konteneinschau in Kenntnis gesetzt wurde und
  • dass dem Abgabepflichtigen Gelegenheit gegeben wurde, sich zur beabsichtigten Kontoöffnung zu äußern und diese gegebenenfalls durch eigene Offenlegung abzuwenden.

Daher war nach der Auffassung des BFG die aus § 9 Abs 2 Z 1 KontRegG (alte Fassung) abzuleitende zwingende Anwendungsvoraussetzung für die Bewilligung einer Konteneinschau nicht erfüllt und diese erfolgte zu Unrecht.

4. Ergebnis

Nach dem Erkenntnis des BFG erstreckt sich die gesetzliche Offenlegungspflicht der Abgabepflichtigen (sinngemäß) auch auf Kontoauszüge ihrer Privatkonten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass außerbetriebliche Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt wurden (zB aufgrund von Kapitalabflussmeldungen nach dem KapMeldeG). In einem solchen Fall kann auch die Beantwortung detaillierter Fragen des FA die gebotene Offenlegung nicht ersetzen, sodass im Fall der Verweigerung der Belegvorlage eine Konteneinschau droht.

Der explizit auf die Auslegung der bisher geltenden Rechtslage zu § 9 Abs 2 Z 1 KontRegG iVm    § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG gestützte Ausspruch über die Notwendigkeit einer formell dokumentierten Vorabinformation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Abgabenpflichtigen zur beabsichtigten Konteneinschau (Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zum Vorhaben eines Auskunftsverlangens) findet in der Neufassung des § 9 Abs 2 Z 1 KontRegG idF BGBl 25/2021 keine Deckung mehr.

Nichtsdestoweniger muss uE aus der vom BFG vorgenommenen Zusammenschau der genannten Bestimmungen auch in ihrer aktuellen Fassung der Schluss gezogen werden, dass künftig jede Konteneinschau – unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Außenprüfung oder im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens im Innendienst beantragt wird – der Vorlage einer Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen im abgabebehördlichen Überprüfungsverfahren bedarf, bei der ihm Gelegenheit geboten wird, Einwendungen zu den begründeten Zweifeln der Abgabebehörde an der Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG zu erheben (als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs 1 Z 1).

Alternativ muss der entsprechende Schriftverkehr vorgelegt werden, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung kommen konnte. Macht der Abgabepflichtige aber gar keine Angaben, muss die Abgabebehörde in ihrem Auskunftsverlangen die Gründe ihrer Annahme darlegen, „dass der Abgabepflichtige Angaben hätte machen müssen, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen“ und dass er damit auch nachweislich konfrontiert wurde.