BFG: Begründung einer Wiederaufnahme mit bloßem Verweis auf berichtigten Lohnzettel unzureichend

Tax News 03-05/2021

Tax News 03-05/2021

Kletterer

Das Finanzamt verwies in der Begründung einer amtswegigen Wiederaufnahme lediglich auf einen berichtigten Lohnzettel, ohne dabei konkret auf die neu hervorgekommenen Tatsachen einzugehen. Es war nicht ersichtlich, auf welche konkret neu hervorgekommenen Tatsachen die Wiederaufnahme gestützt wurde. Daher hob das BFG den Wiederaufnahmebescheid auf (BFG 04.02.2021, RV/6100530/2020).

1. Sachverhalt

Das Finanzamt (FA) begründete die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der Jahre 2013 – 2015 nach § 303 BAO wie folgt:

  • Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt.
  • Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt.“

Darüber hinaus verwies das FA zur näheren Begründung auf die neu erlassenen Einkommensteuerbescheide. Jedoch finden sich auch dort keine Ausführungen zu den konkret neu hervorgekommenen Tatsachen.

In der Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt die Wiederaufnahme zusätzlich wie folgt: „Der nunmehr vorliegende (berichtigte) Lohnzettel stellt eine neue Tatsache und Beweismittel dar“ und würde daher aus Sicht des Finanzamtes zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen.

2. BFG: KEINE ausreichende Konkretisierung neu hervorgekommener Tatsachen

Das FA hat die Wiederaufnahme mit konkreten Angaben über die neu hervorgekommenen Tatsachen sowie die Art und Weise ihres Neuhervorkommens zu begründen. Neben den entsprechenden Wiederaufnahmegründen ist eine zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel abzubilden (VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104).

Das BFG kann sich bei Beurteilung der Wiederaufnahme auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen. Die Aufgabe des BFG besteht lediglich darin, zu prüfen, ob die Wiederaufnahme aus den vom FA herangezogenen Gründen gerechtfertigt ist (VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104). Auch in der Beschwerdevorentscheidung können verabsäumte Wiederaufnahmegründe nicht „nachgeholt“ werden. Bei einem Wiederaufnahmebescheid wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der vom Finanzamt als neu hervorgekommen zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (VwGH 22.11.2006, 2003/15/0141).

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist, dass Tatsachen oder Beweismittel nach Bescheiderlassung neu hervorkommen. Ein zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht existenter, sondern erst später ausgefertigter Lohnzettel stellt kein neu hervorgekommenes, sondern lediglich ein nachträglich entstandenes Beweismittel dar, das für sich allein keine Wiederaufnahme rechtfertigt (BFG 05.12.2019, RV/2101157/2019). Nur eine diesem Lohnzettel zugrundeliegende neu hervorgekommene Tatsache könnte eine Wiederaufnahme rechtfertigen.

Im vorliegenden Sachverhalt enthält die Begründung des FA keine Ausführungen zu den konkret neu hervorgekommenen Tatsachen: Den Wiederaufnahmebescheiden fehlt jegliche Begründung oder diese enthalten nur eine allgemein gehaltene Begründung, die keinen Aufschluss über den gegenständlichen Beschwerdefall gibt. Daher hat das BFG die Wiederaufnahmebescheide aufgrund mangelnder Begründung aufgehoben.

3. Conclusio

Ein nach dem Erstbescheid nachträglich berichtigter Lohnzettel berechtigt das FA für sich allein nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Vielmehr muss diesem Lohnzettel eine neu hervorgekommene Tatsache zugrunde liegen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigt. Somit ist ein simpler Verweis auf den berichtigten Lohnzettel als „Wiederaufnahmegrund“ nicht ausreichend.

Zur unzureichenden Begründung einer Wiederaufnahme – siehe auch Tax News 04-05/2020.