Tax News: Begutachtungsentwurf StRefG I 2019/2020

Begutachtungsentwurf StRefG I 2019/2020

Kürzlich veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen den Begutachtungsentwurf für das Steuerreformgesetz I 2019/2020. Darüber hinaus gibt ein Ministerratsvortrag einen Ausblick über weitere geplante Änderungen. Der vorliegende Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen kurz zusammen.

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Der Begutachtungsentwurf zum StRefG I 2019/2020 beinhaltet ohne Anspruch auf Vollständigkeit die folgenden wesentlichen Gesetzesänderungen:

1. Änderungen im Einkommensteuergesetz („EStG“)

Folgende Änderungen sind im EStG vorgesehen:

  • In Bereich der Zuschreibungen wird in § 6 Z 13 EStG vorgesehen, dass bei Umgründungen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen ist (nähere Ausführungen siehe dazu unten Punkt 2.).
  • Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird in § 13 EStG auf EUR 800 angehoben. Die Bestimmung soll für Wirtschaftsjahre in Kraft treten, die nach dem 31.12.2019 beginnen (zB bei Bilanzstichtag 30.06. ab 01.07.2020). Für 2021 wurde bereit eine weitere Erhöhung auf EUR 1.000 angekündigt.
  • Einführung einer Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer
    • Pauschalierungsmöglichkeit für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (außer Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).
    • Anwendung bei nicht mehr als EUR 35.000 Umsätze oder nicht mehr als EUR 40.000, wenn im Vorjahr nicht mehr als 35.000 erzielt wurden.
    • Pauschale Betriebsausgaben betragen 60 % grundsätzlich und
      35 % bei Dienstleistungsunternehmen, wenn Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung vollständig geleistet wurden. Die Einstufung als Dienstleistungsbetrieb erfolgt über Verordnung.
    • Wenn Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nicht vollständig geleistet wurden, sinken die pauschalen Betriebsausgaben um 15 % und betragen grundsätzlich 45 % und 20 % bei Dienstleistungsunternehmen.
    • Anwendung auch auf Mitunternehmerschaften möglich. Die Umsatzgrenze gilt jedoch für die gesamte Mitunternehmerschaft. Es sind immer die reduzierten Sätze (45 % und 20 %) anzuwenden).
    • Verpflichtung zu Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagekartei entfällt. Keine Besteuerung bei Entnahme von Wirtschaftsgütern.
    • Bei Abgehen von der Pauschalierung kann frühestens nach drei Jahren wieder die Pauschalierung erfolgen.
  • Bei aufgrund eines Wegzuges nicht festgesetzten Steuern kann auf Antrag auch freiwillig früher eine Festsetzung erfolgen.
  • Einschränkung der Anwendung des Sondersteuersatzes von 27,5 % auf Einkünfte aus Derivaten auf betriebliche Einkünfte. Optionen, die von Arbeitnehmern (Geschäftsführern) im Rahmen ihrer Tätigkeit gehalten werden, müssen daher zukünftig mit dem Grenzsteuersatz versteuert werden.
  • Einführung einer verpflichtenden Aufrollung der Sechstelbezüge, wenn unterjährig mehr als ein Sechstel von der Sechstelbegünstigung erfasst war. Da eine unterjährige Hochrechnung der bisher zugeflossenen laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug vorgesehen ist, kann das insbesondere bei starken Bezugsschwankungen durch unterjährige Auszahlung von Prämien oder Vorziehen von Sonderzahlungen der Fall sein. Die in Lohnverrechnungspraxis –vorgesehene Jahressechstel-Optimierung für wirtschaftlich begründete Bezugsschwankungen (zB die unterjährig erfolgende Auszahlung von Prämien, deren Höhe erst im Laufes des Jahres ermittelt werden kann), ist dadurch nicht beeinträchtigt.
  • Einführung einer Pflichtveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige bei mehreren Dienstverhältnissen oder anderen in Österreich steuerpflichtigen Einkünften von mehr als EUR 730.
  • Die Möglichkeit für Kreditinstitute die Zuschreibungsrücklage für aufgelöste Einzelwertberichtigungen beizubehalten soll um ein Jahr (bis 2020) verlängert werden. Gleichzeitig erfolgt in den EB die Ankündigung einer umfassenderen Lösung im Rahmen des neuen EStG 2021 (siehe unten Punkt 4.4.).

2. Änderungen in der Körperschaftsteuer und im Umgründungssteuergesetz

  • Einführung von Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen entsprechend EU-Richtlinie 2017/952 („ATAD 2“) – vgl Tax News 04-05/2019 
  • Einführung einer Ausnahme vom Abzugsverbot für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzen an niedrigbesteuerte konzernzugehörige Empfänger (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG), wenn die Zinsen bzw Lizenzen aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung im In- oder Ausland nachweislich nicht niedrigbesteuert sind.
  • Redaktionelle Änderungen bzw Klarstellungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a KStG
  • Bei Werterholung nach Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung von Beteiligungen gilt grundsätzlich eine Zuschreibungspflicht bis zu den Anschaffungskosten (Obergrenze). Aufgrund der VwGH-Judikatur gelten VwGH 22.05.2014, 2010/15/0127) gilt nach einer Buchwert-Einbringung der beizulegende Wert im Zeitpunkt der Einbringung als maßgebende Wertobergrenze für die künftige Bewertung (vgl auch UmgrStR 2002 Rz 952). In der Literatur wurde diskutiert, ob dies auch für Gesamtrechtsnachfolge-Umgründungen wie Verschmelzungen oder Spaltungen gelten soll. Nunmehr soll durch eine Änderung des § 6 Z 13 EStG legistisch normiert werden, dass bei einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung im Falle einer späteren Werterholung steuerlich bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten (vor der Umgründung) zuzuschreiben ist. Künftig kommt es daher nur noch bei einem (wirtschaftlich sinnvollen) Verkauf zu neuen Anschaffungskosten, die fortgesetzt als Obergrenze für Zuschreibungen gelten. Die Neuregelung soll für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
  • Die Möglichkeit des steuerneutralen Anteilstauschs in § 16 Abs. 1a soll grundsätzlich auch bei Einbringungen von Kapitalanteilen durch natürliche Personen oder durch beschränkt Steuerpflichtige zur Anwendung gelangen. Dabei wird ein Nichtfestsetzungskonzept vorgesehen.
  • Auch für Umgründungen für die nach alter Rechtslage ein Antrag auf Nichtfestsetzung gestellt wurde, soll es (analog zum EStG) die Möglichkeit eines freiwilligen Antrages auf vorzeitige Festsetzung der Steuerschuld geben.
  • Klarstellung, dass die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 auch bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechts zur Anwendung gelangen inkl Definition der „teilweisen Einschränkung“ des Besteuerungsrechts im Sinne der Verwaltungspraxis.

3. Sonstige Änderungen im Überblick

  • Zu den Änderungen in der Umsatzsteuer siehe Tax News 04-05/2019
  • Steuerbefreiung für elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird
  • Zuordnung von Wasserstoff und Biogas zum Steuergegenstand des ErdgasabgabeG

4. Weitere angekündigte Maßnahmen durch das Entlastungspakt der Bundesregierung ab 2021

Durch das Entlastungspaket der Bundesregierung wurden laut einem Ministerratsvortrag die folgenden Maßnahmen ab 2021 angekündigt. Eine gesetzliche Umsetzung dieser später noch umzusetzenden Maßnahmen soll in weiteren Steuerreformpaketen erfolgen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

4.1. Tarifreduktion Einkommensteuer

Senkung 2021

Die Tarifstufe für die Einkünfte zwischen EUR 11.000 und EUR 18.000 soll von 25 % auf 20 % gesenkt werden. Dadurch ergibt sich eine Steuerersparnis von maximal EUR 350 pro Jahr.

Senkung 2022

Die Tarifstufe für die Einkünfte zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 soll von 35 % auf 30 % gesenkt werden. Die Tarifstufe für die Einkünfte zwischen EUR 31.000 und EUR 60.000 soll von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Dadurch ergibt sich eine Steuerersparnis von maximal weiteren EUR 1.230 pro Jahr, somit EUR 1.580 mit Berücksichtigung der Senkung des Jahres 2021.

4.2. Senkung der Körperschaftsteuer (ab 2022)

Die Senkung der Körperschaftsteuer wurde für das Jahr 2022 mit 23 % und für das Jahr 2023 mit 21 % angekündigt.

Für die Bilanzierung der latenten Steuer im IFRS und im UGB hat das derzeit keine Auswirkung, da eine Steuersatzsenkung mit hinreichender Sicherheit feststehen muss. In Österreich ist dies nach der AFRAC-Stellungnahme in der Regel der Fall, wenn ein Beschluss des Nationalrats in 3. Lesung vorliegt. Da eine gesetzliche Umsetzung noch nicht erfolgt, liegt daher keine Steuersatzsenkung mit hinreichender Sicherheit vor.

4.3. Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (ab 2021)

Für 2021 wurde eine weitere Erhöhung auf EUR 1.000 angekündigt. Im Entwurf des Steuerreformgesetz 2019/20 wird bereits die Erhöhung auf EUR 800 umgesetzt (siehe oben Punkt 1).

4.4. Neukodifikation des EStG (ab 2021)

Für 2021 wurde eine Neukodifikation des Einkommensteuergesetzes („EStG 2020“) angekündigt. Folgende Maßnahmen werden im Entlastungspaket angeführt.

  • Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres für alle Bilanzierer
  • Einheitliche Regelung für „gewillkürtes Betriebsvermögen“
  • Harmonisierung der Firmenwertabschreibung (Unternehmensrecht/Steuerrecht)
  • Steuerliche Anerkennung von pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen
  • Vereinfachung der Besteuerung von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) und des Feststellungsverfahrens
  • Zusammenfassung der selbständigen Einkünfte und der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einer Einkunftsart

4.5. Vereinfachung der Lohnverrechnung

Maßnahmen ab 2021

  • Erhöhung des Werbekostenpauschales von EUR 132 auf EUR 300
  • Schaffung eines durchgängigen Verfahrensrecht (BAO) für alle Abgaben dh auch für Sozialversicherungsbeiträge mit Instanzenzug zum Bundesfinanzgericht (BFG).
  • Einheitliche Besteuerung von bestimmten sonstigen Bezügen (Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen etc) mittels Pauschalsteuersatz

Maßnahmen ab 2022

  • Einführung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage bei den Lohnnebenkosten durch die Zusammenführung der Bemessungsgrundlagen des Dienstgeberbeitrages zum FLAF, des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung sowie der Kommunalsteuer.

4.6. Begünstigung von Mitarbeitererfolgsbeteiligung bis zu EUR 3.000 (ab 2022)

  • Einführung einer Begünstigung für Mitarbeitererfolgsbeteiligungen in Höhe von maximal 10 % des Gewinns und jährlich bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer alternativ zur steuerlichen Begünstigung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
  • Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten

4.7. Ausweitung der Forschungsprämie und Vereinfachungen (ab 2021)

  • Einführung einer Prämie für die Leistungen von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern.
  • Die derzeit bestehende Verbindung der Prämienbeantragung mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung entfällt.
  • Eine Teilauszahlung der Prämie soll ermöglicht werden, wenn Teile des Antrages erledigt werden können, aber über den gesamten Prämienantrag noch nicht entschieden werden kann. Damit können Unternehmen in derartigen Fällen rascher über die Prämie verfügen.

4.8. Ausweitung beim Gewinnfreibetrag (ab 2022)

  • Erhöhung des Grundfreibetrages bis EUR 100.000

4.9. Abschaffung von Bagetellsteuern (ab 2022)

  • Abschaffung Sektsteuer
  • Abschaffung Rechtsgeschäftsgebühren außer Miete und Wette

4.10. Reform des Rechtsmittelverfahrens (ab 2021)

  • Möglichkeit der Durchführung einer Betriebsprüfung auf Antrag
  • Einführung eines Mediationsverfahrens: im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens soll die Einbindung „eines Teams zu Mediatoren ausgebildeter Fachexperten“ zur Erzielung einer „gemeinsamen Sichtweise von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung“ ermöglicht werden
  • Aufwertung des Erörterungstermines vor BFG: auf Antrag des Beschwerdeführers oder der Abgabenbehörde – bei Einigung der Parteien vereinfachte Ausfertigung zur schnellen Verfahrensbeendigung)
  • Schnelleres Ermittlungsverfahren: Das BFG soll –zur Verhinderung einer Verzögerung/Verschleppung des Verfahrens das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären können.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen zeitnah am Laufenden halten.

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