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Haushaltslage Ende 2023 und steuerpolitische Auswirkungen

Das Jahr 2023 war in vielen Belangen ereignisreich. Vor allem finanz- und steuerpolitisch gab es einmal mehr zahlreiche Impulse und diversen Anpassungsbedarf. Insbesondere mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023, wonach festgestellt wurde, dass die Umwidmung von Sondervermögen in spätere Haushaltsjahre verfassungswidrig ist, endete das Jahr mit erheblichen Auswirkungen auf die Haushaltslage und die Fiskalpolitik. Die daraufhin entbrannte dynamische Diskussion über haushaltspolitische Einsparpotenziale dürfte auch noch weit in das Jahr 2024 hinein anhalten.

Die steuerlichen Neuerungen zum Jahreswechsel 2023/2024 stehen damit in einem besonderen Spannungsverhältnis: Zum einen ist Konsens, dass die Wirtschaft digitaler und nachhaltiger werden muss, um es insbesondere den innovationstreibenden Forschungseinrichtungen einfacher zu machen. Zum anderen soll haushaltspolitisch versucht werden, eine Neuverschuldung des Staates zu verhindern. 

Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2023, das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz Wachstumschancengesetz, befand sich noch im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat, als dieser Newsletter-Beitrag verfasst wurde. Der Bundesrat forderte eine Überarbeitung, da seine ausführliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf nur punktuell Eingang in das Gesetzesvorhaben gefunden habe und zu viele kurzfristige Änderungsanträge durch den Finanzausschuss des Bundestags erfolgt seien.

Nichtsdestotrotz lohnt sich bereits ein Blick auf die geplanten Neuregelungen. Nachfolgend stellen wir überblickartig und ohne Anspruch auf Vollständigkeit die geplanten steuergesetzlichen Änderungen vor. Sie stehen unter dem Vorbehalt möglicher Anpassungen im Rahmen der Vermittlungen und sind noch nicht final beschlossen. Bitte haben Sie die weitere gesetzgeberische Entwicklung im Blick.

Ausweitung der Forschungszulage

Der Gesetzgeber plant mit einer Änderung des Forschungszulagengesetzes, die Forschungszulage auszuweiten. Hierfür werden weitere förderfähige Aufwendungen definiert. Künftig sollen neben bestimmten Lohnaufwendungen auch die Abschreibungen von im begünstigten Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (FuE-Vorhaben) genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens förderfähig sein. Dies gilt aber nur, wenn die Wirtschaftsgüter für das FuE-Vorhaben erforderlich und unerlässlich sind sowie nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt wurden.

Zudem soll der förderfähige Kostenanteil bei Auftragsforschung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, von 60 Prozent auf 70 Prozent erhöht werden und die Forschungs- und Entwicklungszulage für kleine und mittlere Unternehmen soll auf Antrag von 25 Prozent auf 35 Prozent steigen.

Schließlich soll die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 entstanden sind, auf 12 Millionen Euro verdreifacht werden.

Klimaschutz-Investitionsprämie

Das noch als “Superabschreibung” im Koalitionsvertrag bekannt gewordene Vorhaben, Klimaschutzmaßnahmen steuerlich zu fördern, fließt voraussichtlich als „Klimaschutz-Investitionsprämie“ in das Gesetz ein. Es ist ein zentrales Anreizelement zur Dekarbonisierung der Wirtschaft. Anspruchsberechtigt sollen alle beschränkt und unbeschränkt Ertragsteuerpflichtigen sein, die ihre Einkünfte gewerblich, selbstständig oder aus der Land- und Forstwirtschaft beziehen.

Als begünstigte Investition soll die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gelten  - darunter auch Maßnahmen an bestehenden Wirtschaftsgütern  -, sofern sie der Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen dienen. Das können beispielsweise Photovoltaik-Anlagen sein. Die Aufwendungen müssen allerdings insgesamt mindestens 5.000 Euro betragen. Gewährt wird die Klimaschutz-Investitionsprämie außerdem nur mit einem qualitativen Nachweis in Form eines Einsparkonzepts, das ein Energieberater erstellt hat.

Die Förderhöhe soll sich auf 15 Prozent der begünstigten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten belaufen und auf maximal 30 Millionen Euro pro Förderberechtigten für den gesamten Förderzeitraum gedeckelt sein.

Auch der Förderzeitraum ist befristet: Die Investitionsprämie soll nur für Investitionen beantragbar sein, die nach dem 29. Februar 2024 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden  - also zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Es dürfen maximal vier Anträge im Förderzeitraum gestellt werden.

Weitere steuerliche Änderungen im Überblick

Verlustnutzung, § 10d Abs. 1 Einkommensteuergesetz: 

• Erweiterter Verlustrücktrag für bis zu drei Jahre für Wirtschaftsjahre ab 2024 sowie Anhebung Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro auch für 2024 und 2025; ab 2026: 5 Millionen Euro.

• Verlustvortrag: befristete Anhebung Mindeststeuersockelbetrag von 60 Prozent auf 75 Prozent für 2024 bis 2027.

Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) auf bewegliche Wirtschaftsgüter, § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz:

• Anschaffung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025.

• Wiedereinführung degressive AfA bis zu 25 Prozent. Maximal 2,5-fache lineare AfA

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten, § 6 Abs. 2 und 2a Einkommensteuergesetz:

• Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2023

• Anhebung Obergrenzen für GWG auf 1.000 Euro (bisher 800 Euro) und für den Sammelposten auf 5.000 Euro (bisher 1.000 Euro) sowie Verkürzung der Sammelposten-Auflösung auf drei Jahre. Bisher waren es fünf Jahre.

Geschenke, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz: 

· Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmende des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn das Geschenk den Wert von 35 Euro übersteigt. Ab dem 1. Januar 2024 soll diese Grenze auf 50 Euro angehoben werden.

Ausblick

Neben diesen bevorstehenden Gesetzesänderungen ist für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Umstellung auf § 2b Umsatzsteuergesetz zum 1. Januar 2025 dringend zu beachten. Es ist unseres Erachtens nicht mit einer weiteren Aufschiebung zu rechnen. Wir raten daher, dass insbesondere Projekte, mit denen § 2b Umsatzsteuergesetz umgesetzt wurde, die aber vorzeitig unterbrochen wurden, frühzeitig wieder aufgenommen werden sollten, um die verbliebende Zeit bestmöglich zu nutzen. Aus unserer Erfahrung wird es nochmals zeit- und arbeitsintensiv, Vorsteuerpotenziale und die fristgemäße Umsetzung in den Enterprise-Resource-Planning-Systemen zu ermitteln. Wie ein zeitkritisches Projekt zu § 2b Umsatzsteuergesetz noch erfolgreich zum Ziel gebracht werden kann, präsentieren wir Ihnen im nächsten Newsletter-Beitrag.

Warum auch Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen ein Tax-Compliance-Management-System implementieren sollten, wie sie dies mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz kombinieren können und welche Erleichterungen ein funktionierendes Tax-Compliance-Management-System bietet, stellen wir Ihnen außerdem im übernächsten Newsletter-Beitrag vor.