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Die für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute relevanten Anforderungen der BaFin an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG sind mittlerweile in der 7. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vom 29. Juni 2023 konkretisiert. Nun hat die BaFin am 27. September 2023 den Entwurf des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen für das Risikomanagement von Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAG-MaRisk) zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Institute und Verbände können bis zum 15. Januar 2024 Stellung zu dem Entwurf nehmen. 

Wer ist betroffen?

Mit dem Entwurf schafft die Aufsicht endgültig Klarheit über ihr Verständnis einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gemäß § 27 Abs. 1 ZAG. Die ZAG-MaRisk adressieren 

  • inländische Zahlungs- und E-Geld-Institute, 
  • inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie
  • Zweigniederlassungen deutscher Institute im Ausland, die Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte für ihre Kunden erbringen. 

Diesem Adressatenkreis gibt das Rundschreiben zwar einen separaten und flexiblen Rahmen vor, wie sie ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auszugestalten haben, formuliert in diesem Rahmen jedoch auch sehr umfangreiche Vorgaben, auf deren Basis die Betroffenen ihre bisherigen Verfahrensweisen kritisch auf den Prüfstand stellen müssen.

ZAG-MaRisk im Überblick

Die Struktur der ZAG-MaRisk orientiert sich auffallend stark an der 7. MaRisk-Novelle. Die Anforderungen an die Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter:innen, die Organisationsrichtlinien und Dokumentationen sowie die Anpassungsprozesse und das Auslagerungsmanagement der ZAG-Institute entsprechen weitestgehend dem Bankenstandard aus der MaRisk. Damit wird die Messlatte im Vergleich zu vorher deutlich angehoben.

Passgenaue Anforderungen

Analog den MaRisk für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sehen die ZAG-MaRisk das fundamentale Prinzip der doppelten Proportionalität vor. Die Integration von Öffnungsklauseln ermöglicht, je nach Komplexität der Geschäftsaktivitäten und spezifischen Risikosituation, eine vereinfachte Umsetzung der Anforderungen.

Auf diese Weise gewährleisten die ZAG-MaRisk, dass Zahlungs- und E-Geld-Institute die Anforderungen maßgeschneidert umsetzen können, während sie gleichzeitig den regulatorischen Vorgaben entsprechen. Die Wahrnehmung von Ermessensspielräumen ist jedoch erfahrungsgemäß in Anlehnung an das eigene Geschäfts- und Risikoprofil gegenüber der Aufsicht zu begründen.

Implementierung planen

Das Rundschreiben enthält erwartungsgemäß sowohl Klarstellungen bereits bestehender Verwaltungspraxis als auch Neuerungen. ZAG-Institute sollten sich bereits auf Basis dieses Entwurfs mit den Konkretisierungen beschäftigen.

ZAG

Wir unterstützen Sie

Wir begleiten Sie und Ihr Institut bei der passgenauen Umsetzung der neuen regulatorischen Anforderungen. Diese beginnt bei dem Verständnis der individuellen Anforderungen für Ihr Institut. Wir bringen dabei sowohl unsere Expertise aus Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten als auch ZAG-spezifische Marktstandards ein.

Bei der durchzuführenden Abweichungsanalyse unterstützen wir Sie ebenso wie bei der gemeinsamen Umsetzung der daraus resultierenden Maßnahmen zur Erfüllung der einschlägigen Anforderungen. Hierbei berücksichtigen wir stets das Prinzip der doppelten Proportionalität und die spezifischen Umstände Ihres Instituts.

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