Key Facts:

  • Das steigende Zinsniveau an den Kapitalmärkten führt zu höheren Zinsaufwendungen bei grenzüberschreitenden (Immobilien-)Investitionen mittels konzerninterner Darlehen.
  • Zudem wurden die Verrechnungspreisvorschriften konkretisiert und die Aufzeichnungspflichten verschärft.

  • Unternehmen sollten ihre Geschäftsbeziehungen zeitnah und vollständig dokumentieren.

Nach einer langanhaltenden Niedrigzinsphase hat sich in den letzten 18 Monaten der Zins für Hypothekendarlehen mit zehn Jahren Zinsbindung nahezu vervierfacht: von einem auf circa vier Prozent.¹ Ein vergleichbarer Anstieg ist bei unbesicherten und nachrangigen Darlehen zu beobachten. 

Aus steuerlicher Sicht spielt diese Erhöhung insbesondere dann eine Rolle, wenn für neu getätigte grenzüberschreitende Investitionen zwischen nahestehenden Personen (bzw. im Konzern) Gesellschafterdarlehen oder allgemein konzerninterne Darlehen als Finanzierungsmittel eingesetzt werden. Der sich hieraus abzeichnende stark steigende Finanzierungsaufwand wird die ohnehin bereits erhöhte Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung noch weiter auf sich ziehen und zukünftig verstärkt im Fokus der steuerlichen Außenprüfungen stehen. Daher sollten die Höhe des Fremdkapitals und des Zinssatzes im Einklang mit den aktuellen Verrechnungspreisvorschriften bestimmt und zeitnah dokumentiert werden.

Finanzverwaltung präferiert jetzt die Preisvergleichsmethode

Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 6. Juni 2023 („Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023“, VwGr VP) verweist die Finanzverwaltung auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien2 BMF 6.6.2023, Tz. 2.1f und gibt damit konkrete steuerliche Regelungen zur Durchführung des Fremdvergleichs bei konzerninternen Finanztransaktionen vor. Zuvor gab es diesbezüglich keine hinreichend konkreten steuerlichen Regelungen in Deutschland. Aufgrund dessen empfiehlt sich grundsätzlich die Anwendung der externen Preisvergleichsmethode, da insbesondere bei Finanztransaktionen ausreichend vergleichbare Daten verfügbar sind.3 Gleichzeitig sollte der interne Preisvergleich nicht außer Acht gelassen werden.4 Nur wenn keine vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfälle zur Verfügung stehen, können die Verrechnungspreise für konzerninterne Darlehen auch nach dem „Cost of funds“-Ansatz ermittelt werden - dies ist der bislang von der deutschen Finanzverwaltung präferierte Ansatz für Inbound-Darlehen, welcher auf den Geldbeschaffungskosten5 des Darlehensgebers beruht. Dieser Ansatz wurde jedoch durch die höchste deutsche Rechtsprechung abgelehnt (BFH v. 18.5.2021, Az. I R 4/176). 

Die VwGr VP stellen aber nicht nur die präferierte Verrechnungspreismethode klar (in der Regel die Preisvergleichsmethode), die im BMF-Schreiben herangezogenen OECD-Verrechnungspreisleitlinien erfordern nun unter anderem zusätzlich noch eine vorgelagerte Prüfung auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse. Zu überprüfen ist, ob die eingesetzten finanziellen Mittel Fremd- oder Eigenkapital darstellen (Debt-Capacity-Analysis).7

Strengere Aufzeichnungspflichten

Die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreise wurden bei der Umsetzung der europäischen DAC7-Richtlinie in deutsches Recht8 weiter verschärft (§ 90 Abs. 4 AO). Darin enthalten ist ebenfalls die Dokumentation der Fremdüblichkeit der Höhe des Eigenkapitals sowie der konzerninternen Zinssätze. Bisher waren Aufzeichnungen zu Verrechnungspreisen grundsätzlich nur auf Verlangen der Finanzbehörde im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vorzulegen. Nun ist unter anderem neu geregelt worden, dass im Fall einer Außenprüfung die Verrechnungspreisdokumentation auch ohne gesondertes Verlangen durch die Finanzbehörde stets vorzulegen ist. 

Die Neuregelung ist grundsätzlich erstmals für Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen; abweichend davon ist die Neuregelung auch für Steuern anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn diesbezüglich nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird. 

Fazit:

Das Zinsniveau ist an den Kapitalmärkten seit Mitte 2022 stark gestiegen. Dieser Trend setzt sich fort und wirkt sich in Form höherer Zinsaufwendungen auch auf grenzüberschreitende (Immobilien-) Investitionen mittels konzerninterner Darlehen aus. Diese werden mit großer Wahrscheinlichkeit den Hauptgegenstand einer steuerlichen Außenprüfung ausmachen. Zu beachten sind außerdem die konkretisierten und verschärften Verrechnungspreisvorschriften, insbesondere die vorgelagerte Trennung des hingegebenen Kapitals zwischen Eigen- und Fremdkapital, und die verschärften Aufzeichnungspflichten. Deshalb sollten Steuerpflichtige nach wie vor ein hohes Augenmerk auf die zeitnahe und vollständige Dokumentation ihrer Geschäftsbeziehungen legen, um nicht Zuschläge oder gar eine fehlende Beweislastumkehr im Falle einer Außenprüfung zu riskieren. 

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¹ Zins-Charts - Die Zinsentwicklung in der Baufinanzierung (interhyp.de)

2 BMF 6.6.2023, Tz. 2.1f

3 OECD 2022 Tz. 10.90

4 OECD 2022 Tz. 10.94

5 OECD 2022 Tz. 10.97

6 Wird in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Bundesfinanzministerium - Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

7 OECD 2022 Tz. 10.4f

8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, verkündet am 28.12.2022, Gesetz im BGBl I S. 2730