Das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer“ (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) wurde am 08.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 1259). Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die speziellen zeitlichen Anwendungsregelungen in den Einzelsteuergesetzen sind darüber hinaus zu beachten.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Neuregelung des § 50d Abs. 3 EStG (Anti-Treaty-Shopping)
  • Neufassung der Vorschriften zum Verfahren der Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern (§ 50c EStG)
  • Kapitalertragsteuer: Ausweitung der Angaben zu Steuerbescheinigungen und zum Steuerabzug, der Übermitt­lungs­pflichten an das BZSt (§ 45a Abs. 2a, § 45b, § 45c EStG) sowie der Haftung bei fehlerhaften Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 7 EStG)
  • Streichung der Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dauerüberzahlern für inländische girosammelverwahrte Aktien (§ 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG wird aufgehoben)
  • Umwandlungssteuer: Verlustverrechnungsverbot im Rückwirkungszeitraum bei bestimmten Gestaltungen mit Finanzinstrumenten und Beteiligungen (§ 2 Abs. 5 UmwStG)
  • Änderung der Regelungen zum außensteuerrechtlichen Fremdvergleich (§§ 1, 1a AStG)
  • Neue Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO)
  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 31.03.2022
  • Angleichung der Berechnungsmethoden für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 141 Abs. 1 AO). 

1. Entlastung von Quellensteuern

Durch das AbzStEntModG werden die Vorschriften für die Entlastung von Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Richtlinien neu geregelt. Dies betrifft insbesondere Quellensteuerreduktionen für Dividenden und Lizenzzahlungen, die entweder im Freistellungsverfahren oder im Erstattungswege geltend gemacht werden können.

 

Treaty/Directive-Shopping (§ 50d Abs. 3 EStG)

 

Die Missbrauchsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG wird durch das AbzStEntModG umfassend überarbeitet.

Die meisten Änderungen stellen deutliche Verschärfungen dar. Im Kern wird jedoch unverändert keine Quellensteuerreduktion gewährt, wenn eine funktionsschwache Gesellschaft zwischen dem Anteilseigner und die ausschüttende bzw. zahlende inländische Gesellschaft geschaltet wird. Die Gesetzesbegründung erklärt die Änderungen mit aktueller EuGH-Rechtsprechung und notwendiger Missbrauchsbekämpfung.

Nach der Neuregelung hat eine ausländische Körperschaft ungeachtet bestehender DBA-Vorschriften keinen Anspruch auf eine Quellensteuerentlastung, soweit

  • Personen an ihr beteiligt sind, denen dieser Anspruch nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (sog. persönlicher Entlastungsanspruch) und
  • die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser ausländischen Körperschaft aufweist (sog. sachliche Entlastungsberechtigung).

Für die persönliche Entlastungsberechtigung muss der Anteilseigner gemäß Gesetzesbegründung einen Entlastungsanspruch nach „derselben Anspruchsnorm“ haben. Dies sei selbst dann nicht der Fall, wenn dem Anteilseigner der Höhe nach zwar dieselbe Entlastung zustünde, der Anspruch sich jedoch aus einem anderen DBA ergebe. Dies ist im Vergleich zur bisherigen Fassung eine deutliche Verschärfung. Auch bei sog. Mäanderstrukturen (mit inländischen Anteilseignern der ausländischen Körperschaft) liegt nach der Neufassung die persönliche Entlastungsberechtigung nicht vor. Damit wird die Quellensteuerreduktion jedoch noch nicht versagt. Im nächsten Schritt ist die sachliche Entlastungsberechtigung der ausländischen Körperschaft zu prüfen.

Für die sachliche Entlastungsberechtigung ist künftig ein „wesentlicher Zusammenhang“ der Einkünfte aus der Beteiligung (oder des Lizenzrechts) mit der Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Körperschaft notwendig. Der bisher geltende § 50d Abs. 3 EStG stellt hingegen auf „Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit“ der ausländischen Körperschaft ab. Insofern liegt eine Verschärfung vor. Nach der Gesetzesbegründung könne nunmehr der Entlastungsanspruch auch trotz vollwertiger Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Körperschaft versagt werden, wenn z. B. der Beteiligung an der inländischen Gesellschaft keine nachvollziehbare wirtschaftliche Funktion im Rahmen der Tätigkeit der ausländischen Körperschaft beizumessen sei. Eine Wesentlichkeit fehlt laut Gesetzesbegründung beispielsweise, wenn die Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Körperschaft allein darin besteht, einer oder mehreren Tochtergesellschaften unterstützende Dienstleistungen zu erbringen (z. B. im Bereich der Buchhaltung oder Rechtsberatung). Im Ergebnis müsse wirtschaftlich nachvollziehbar sein, warum gerade die ausländische Körperschaft die Einkunftsquelle hält. Sofern ein wesentlicher Zusammenhang zur eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft nur teilweise festzustellen ist, kommt laut Gesetzesbegründung eine anteilige Versagung der Entlastung in Betracht.

Eine „Weiterleitungstätigkeit“ der ausländischen Körperschaft wird als Wirtschaftstätigkeit explizit ausgeschlossen. Bisher wird – etwas weitgehender –die Übertragung von wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte ebenso als eigene Wirtschaftstätigkeit ausgeschlossen. Dies ist in der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG nicht mehr der Fall. Wie bislang gilt auch der bloße Bezug der Dividenden, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, nicht als Wirtschaftstätigkeit. Unverändert sollte die aktive Beteiligungsverwaltung, bei der die ausländische Körperschaft als Holdinggesellschaft die Geschicke ihrer Tochtergesellschaften planmäßig steuert, als Wirtschaftstätigkeit anerkannt werden.

§ 50d Abs. 3 EStG ist nach der Neufassung nicht anzuwenden, soweit nachgewiesen wird, dass keiner der Hauptzwecke der Einschaltung der ausländischen Körperschaft ein steuerlicher Vorteil ist. Dies ist ebenfalls eine Verschärfung. In bisher geltender Fassung wird die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft nur dann als missbräuchlich angesehen, wenn dafür keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe bestehen.

Eine weitere Verschärfung ist für die Ausnahme des § 50d Abs. 3 EStG in Form der Börsenklausel vorgesehen, die nach der Gesetzesbegründung nur noch für die ausländische Körperschaft selbst gilt. Die Börsennotierung eines Anteilseigners ist hingegen nicht ausreichend. Die Ausnahme für Investmentfonds ist in der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG nicht mehr enthalten. Dies wird in der Gesetzesbegründung mit möglichem Gestaltungsmissbrauch begründet.

Laut Gesetzesbegründung gilt § 50d Abs. 3 EStG auch dann, wenn ein DBA eine spezielle Missbrauchsregelung zum Treaty-Shopping enthält (z. B. Art. 28 DBA-USA oder Protokoll zum DBA-Niederlande Nr. XV Abs. 1 und 4). Auch insoweit liegt eine Verschärfung vor, da nach dem BMF-Schreiben zu § 50d Abs. 3 EStG vom 24.01.2012 eine abschließende DBA-Regelung vorgeht.

Die allgemeine Missbrauchsregelung des § 42 AO ist neben § 50d Abs. 3 EStG anwendbar (§ 50d Abs. 3 Satz 3 EStG). Laut Gesetzesbegründung dient das lediglich der Klarstellung.

Nach der speziellen Regelung zur erstmaligen zeitlichen Anwendung ist die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG grundsätzlich auf alle noch offenen Fälle anzuwenden (§ 52 Abs. 47b EStG). Um eine unzulässige Rückwirkung in den Fällen zu vermeiden, in denen die Neuregelung den Steuerpflichtigen schlechter stellen würde, ist im Ergebnis eine Günstigerprüfung vorgesehen, sofern der Zufluss der Kapitalerträge oder Vergütungen vor dem Inkrafttreten der Neufassung – d. h. bis einschließlich 08.06.2021 – erfolgt ist.

 

Verfahrensregeln (§ 50c EStG)

 

Das Verfahren zur Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG wird in einem neu geschaffenen § 50c EStG geregelt und die bisherigen Vorschriften dazu in § 50d EStG gestrichen. Damit sind einige Änderungen verbunden.

Positiv: In Fällen, in denen das Bestehen einer Steuerabzugsverpflichtung zweifelhaft ist, ist künftig die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung möglich, ohne die rechtliche Klärung der Abzugsverpflichtung zunächst herbeiführen zu müssen. Außerdem darf der Schuldner in Fällen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Rechteüberlassung und vergleichbare Sachverhalte) von der Einbehaltung und Abführung von Quellensteuer trotz fehlender Freistellungsbescheinigung Abstand nehmen, wenn die von ihm zu leistende Vergütung zuzüglich der demselben beschränkt Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr bereits geleisteten Vergütungen die Grenze von 5.000 Euro nicht übersteigt und sich die Entlastung auf der Grundlage eines DBA ergibt (Freistellungsgrenze). Positiv ist auch, dass rückwirkende Freistellungsbescheinigungen weiterhin möglich sind. Danach kann die Freistellungsbescheinigung wie bislang ab Antragseingang beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gelten und für höchstens drei Jahre befristet werden. Eine im Zeitraum zwischen Antragseingang und Ausstellung der Freistellungsbescheinigung abgeführte Steuer kann somit weiterhin u. a. durch Änderung der Steueranmeldung erstattet werden. Eine Mindestdauer der Freistellungsbescheinigung ist nicht vorgesehen (bislang ein Jahr). Freistellungsbescheinigungen sind somit auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerentlastung nur für einen kürzeren Zeitraum vorliegen.

Wurde eine Steuer einmal angemeldet, obwohl die Möglichkeit zur Freistellung vom Steuerabzug bestand (z. B. beim Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Steueranmeldung), ist es künftig für den Vergütungsschuldner nicht mehr möglich, eine geänderte Steueranmeldung abzugeben und so den Steuerabzug rückgängig zu machen (§ 50c Abs. 2 Satz 3 EStG). Stattdessen muss der Gläubiger das Erstattungsverfahren betreiben.

Die Verpflichtung zur Steueranmeldung auch dann, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, bleibt bestehen. Dies diene der Kontrolle durch die Finanzverwaltung.

Für das Freistellungs- und Erstattungsverfahren werden zudem in § 50c EStG die rechtlichen Grundlagen geschaffen, das gesamte Verfahren elektronisch abzuwickeln. Nach der zeitlichen Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 47a EStG ist das digitalisierte Verfahren erstmals für Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gestellt werden.

2. Kapitalertragsteuer

Das AbzStEntModG sieht für die zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer Verpflichteten erweiterte Pflichten vor, u. a.:

  • Ergänzende Angaben zu Steuerbescheinigungen (§ 45b EStG)
  • Übermittlung der Steuerbescheinigung an das BZSt bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 45a Abs. 2a EStG)
  • Daten zur Abstandnahme vom Steuerabzug und aggregierte Daten zum Steuerabzug (§ 45c EStG)
  • Erweiterung der Haftung bei fehlerhaften Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 7 EStG).

Die Neuregelungen sind erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen (§ 52 Abs. 44a, 44b, 44c EStG).

Zudem wird die Möglichkeit der Abstandnahme vom Steuerabzug bei sog. Dauerüberzahlern für Dividendenzahlungen aus inländischen girosammelverwahrten Aktien gestrichen (Aufhebung § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Regelung soll laut Gesetzesbegründung die Verhinderung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (insb. durch Cum/Cum-Gestaltungen) bezwecken. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für nicht girosammelverwahrte Anteile an Kapitalgesellschaften bleibt die Möglichkeit der Abstandnahme vom Steuerabzug bei sog. Dauerüberzahlern unverändert (§ 44a Abs. 5 EStG).

 

Ergänzende Angaben zu Steuerbescheinigungen und zusätzliche Meldepflichten

 

Der Umfang der in der Steuerbescheinigung auszuweisenden Angaben, insbesondere bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten, wird erweitert. Neben einer Ordnungsnummer sind dies ergänzende Angaben, z. B. der je Wertpapiergattung erzielte Bruttobetrag der Kapitalerträge, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer, die Begleitumständen des Erwerbs der Wertpapiere und die Zwischenverwahrstellen (§ 45b EStG).

Die ergänzenden Angaben sind dem BZSt bis spätestens 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrags folgenden Kalenderjahres elektronisch zu übersenden.

Dem BZSt sind künftig in besonderen Fällen Kapitalerträge zu melden (§ 45b Abs. 6 EStG), wenn:

  • bis zum 31. Juli des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres noch keine Bescheinigung erteilt bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen veranlasst wurde,
  • ein Steuerabzug auf die Kapitalerträge nicht in Höhe von 25 Prozent vorgenommen wurde oder
  • vom Steuerabzug gänzlich Abstand genommen wurde.

Die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen und Wertpapiersammelbanken müssen dem BZSt künftig außerdem zusammengefasste Mitteilungen zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres übermitteln (§ 45c EStG). Die zusammengefasste Mitteilung muss z. B. je Wertpapiergattung bzw. je Kundendepot die gutgeschriebenen Kapitalerträge und die darauf einbehaltene und bescheinigte Kapitalertragsteuer enthalten.

Inländische börsennotierte Gesellschaften müssen künftig die gemäß § 67d AktG von den Verwahrern der Aktien erhaltenen Informationen über die Identität ihrer Aktionäre dem BZSt elektronisch übermitteln (§ 45b Abs. 9 EStG).

 

Steuerbescheinigung bei beschränkter Steuerpflicht

 

Eine Steuerbescheinigung ist dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen auszustellen (§ 45a Abs. 2 EStG). Bislang gilt dies unterschiedslos gegenüber unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gläubigern. Nach der Neuregelung hat die auszahlende Stelle beschränkt steuerpflichtigen Gläubigern bestimmter Kapitalerträge (u. a. aus girosammelverwahrten Aktien oder Genussscheinen, Wandelanleihen) eine Steuerbescheinigung nicht mehr auszustellen. Stattdessen sind die Angaben auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge elektronisch an das BZSt zu übermitteln (§ 45a Abs. 2a EStG).

Die Übermittlung an das BZSt ist zudem Voraussetzung für eine Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50c Abs. 3 Satz 3, § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Haftung des Ausstellers einer fehlerhaften Steuerbescheinigung

Die Haftung des Ausstellers einer fehlerhaften Steuerbescheinigung bzw. der auszahlenden Stelle für fehlerhaft übermittelte Daten wird auf die zuvor genannten ergänzenden Angaben gemäß § 45b Abs. 1 bis 5 EStG sowie auf die Steuerbescheinigungen bei beschränkter Steuerpflicht ausgedehnt (§ 45a Abs. 7 Satz 1 EStG).

Zudem werden die beiden Möglichkeiten, in denen der Aussteller einer fehlerhaften Steuerbescheinigung nicht haftet, gestrichen (§ 45a Abs. 7 Satz 3 EStG). Dies betrifft fehlerhafte Angaben des Schuldners und erfolglose Rückforderungen von Bescheinigungen.

3. Umwandlungssteuergesetz: Verlustnutzung im Rückwirkungszeitraum

Im Umwandlungssteuergesetz wird ein Verrechnungsverbot für negative Einkünfte aus der Veräußerung oder Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an Körperschaften eingefügt (§ 2 Abs. 5 UmwStG).

Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung bestimmte Gestaltungen verhindern, die dazu dienen, im steuerlichen Rückwir­kungszeitraum geschaffene, noch nicht realisierte stille Lasten in Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft auf einen Dritten zu übertragen und dann eine Verrechnung mit positiven Einkünften zu ermöglichen.

Sofern nachgewiesen werden kann, dass die Verrechnung negativer Einkünfte kein Zweck der Umwandlung oder Einbringung war, greift das Verrechnungsverbot nicht.

Die Regelung ist erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung bzw. bei Einbringungen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem 20.11.2020 (Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs) erfolgt. Lassen die äußeren Umstände darauf schließen, dass die Verlustverrechnung wesentlicher Zweck der Umwandlung oder Einbringung war, und kann der Steuerpflichtige dies nicht widerlegen, ist das Verrechnungsverbot auch in offenen Fällen anzuwenden (§ 27 Abs. 16 UmwStG).

4. Verrechnungspreise

Durch das AbzStEntModG werden die Vorschriften zu Verrechnungspreisen umfangreich überarbeitet. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Regelungen zur Sicherstellung einer gerechten Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet werden (§§ 1, 1a, AStG). Die Regelungen entsprechen den noch im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 24.03.2020 enthaltenen Regelungen. Lediglich die Regelung zu Finanzierungsbeziehungen (§ 1a AStG-E i. d. F. Referentenentwurf ATAD-Umsetzungsgesetz) wurde nicht übernommen. 

Die Regelung zur Berichtigung von Einkünften (§ 1 AStG) wird umfassend neu formuliert und soll dadurch enger an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien angelehnt werden. Die vorgesehenen Änderungen betonen ausweislich der Gesetzesbegründung klarstellend die wirtschaftliche Betrachtungsweise und geben allgemeine Regelungen für die Verrechnungspreisbestimmung und -prüfung vor, die sich an der internationalen Praxis orientieren. Die bisherige Methodenhierarchie mit dem Vorrang der Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufsmethode und Kostenaufschlagsmethode) entfällt. Stattdessen ist die „am besten geeignete“ Methode anzuwenden.

Der Fremdvergleichspreis ist insb. durch Feststellen der tatsächlichen Verhältnisse, die dem jeweiligen zu untersuchenden Geschäftsvorfall zugrunde liegen und die preisrelevant sind, eine Funktions- und Risikoanalyse sowie eine Vergleichbarkeitsanalyse zu bestimmen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise tritt dabei in den Vordergrund.

Dabei sollen mitunter auch spezifische Besonderheiten – Umstände, die nicht vereinbart werden können – einer Unternehmensgruppe berücksichtigt werden. Nach der Gesetzesbegründung bedeute das jedoch nicht, dass konzernübliche Verhaltensweisen fremdüblich seien; vielmehr seien konzern- und fremdüblich voneinander zu unterscheiden. Die Besonderheiten einer Unternehmensgruppe seien bei einer ökonomisch begründeten Würdigung zu berücksichtigen. Werde bspw. für ein Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ein Zinssatz angesetzt, der sich als niedriger als ein am Markt vorzufindender Zinssatz erweist, müsse dies nicht zwangsläufig als fremdunüblich qualifiziert werden und zu einer Korrektur führen. Ein Grund für den niedrigeren Zinssatz könne in niedrigeren Transaktionskosten zwischen den verbundenen Unternehmen liegen.

Ebenfalls neu sind die gesonderten Regelungen zu Verrechnungspreisen bei der Übertragung und Überlassung von immateriellen Werten (§ 1 Abs. 3c AStG). Erstmals wird der Begriff des immateriellen Werts in Anlehnung an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien gesetzlich definiert (§ 1 Abs. 3c Satz 2 AStG). Der Inhaber oder der Eigentümer des immateriellen Werts hat nahestehende Personen angemessen zu vergüten, wenn und soweit sie in Bezug auf den immateriellen Wert Leistungen erbringen oder Funktionen ausüben (im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Erschaffung, der Verbesserung, dem Erhalt, dem Schutz oder jedweder Art der Verwertung des immateriellen Werts; sog. „DEMPE“-Konzept: Development, Enhancement, Maintenance, Protection und Exploitation).

Die sog. Preisanpassungsklausel bei wesentlichen immateriellen Werten als Gegenstand einer Geschäftsbeziehung (bislang § 1 Abs. 3 Satz 11 und 12 AStG) wird in einem neuen § 1a AStG gesondert geregelt und erweitert. Unter anderem wird der Zeitraum für etwaige Preisanpas­sungen von zehn auf sieben Jahre nach Geschäftsabschluss gesenkt.

Die geänderten Regelungen zum Fremdvergleich nach §§ 1, 1a AStG sind erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden (§ 21 Abs. 25 AStG).

5. Vorabverständigungsverfahren

Bisher hat die Steuerverwaltung lediglich auf Basis eines Merkblattes (vom 05.10.2006, BStBl I 2006, S. 594) Vorabverständigungsverfahren mit Steuerverwaltungen verschiedener Staaten und den Unternehmen insbesondere über Verrechnungspreismethoden sowie die fremdvergleichskonforme Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus geführt.

Im Gesetzesentwurf ist nun eine eigenständige Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren vor-gesehen (§ 89a AO-E), wobei die bisherige Verwaltungspraxis übernommen werden soll. Danach kann auf Antrag ein Verständigungsverfahren über die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts geführt werden. Die Regelung entspricht der im Referentenentwurf für das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 24.03.2020 enthaltenen Regelung.

Inhaltlich sollen künftig sämtliche grenzüberschreitende Sachverhalte umfasst sein, sofern zwischen den Staaten ein DBA besteht, das einen Artikel 25 OECD-MA nachgebildeten Artikel enthält.

Die Norm ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen (Art. 97 § 34 EGAO-E). 

6. Sonstige Änderungen im Überblick

Das AbzStEntModG enthält zudem u. a. die folgenden Gesetzesänderungen:

  • Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen: Die Zahlungsfrist für steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anlässlich der Corona-Krise wird bis zum 31.03.2022 verlängert (§ 3 Nr. 11a EStG); dabei bleibt der Steuerfreibetrag von max. 1.500 Euro unverändert und der genannte Betrag kann weiterhin (gegebenenfalls in mehreren Teilraten) nur einmal steuerfrei ausgezahlt werden.
  • Berechnungsmethode für die Buchführungspflicht: Die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht wird an die Grenze zur Zulässigkeit für die Ist-Besteuerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO); dadurch müssen Unternehmen künftig nur noch eine Grenze berechnen. Der Höhe nach bleibt die Umsatzgrenze unverändert bei 600.000 Euro; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung (Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG).