CBCR-Veröffentlichungsgesetz – Umsetzung des öffentlichen CbCR in Österreich

Tax Flash 03/2024

Internationales Steuerrecht

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Das Bundesministerium für Justiz hat am 4. April 2024 den Entwurf zum Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz) zur Begutachtung ausgesandt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/2101 der EU-Bilanzrichtlinie im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen in österreichisches Recht umgesetzt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die betroffenen Unternehmen ein öffentliches Country-by-Country-Reporting („öffentliches CbCR“) mit bestimmten Ertragsteuerinformationen zu erstellen und zu veröffentlichen haben. Das öffentliche CbCR zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler Unternehmen und Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als EUR 750 Mio., die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen und eine verstärkte öffentliche Kontrolle zu ermöglichen. In Österreich sollen die Pflichten zur Erstellung und Veröffentlichung eine öffentlichen CbCR erstmals für alle nach dem 21. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahre gelten. Bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren ist daher erstmals für 2025 ein öffentliches CbCR zu erstellen und zu veröffentlichen. Ziel des Gesetzes ist laut Bundesministerium für Justiz u.a. eine Erhöhung der Transparenz multinationaler Unternehmen, die Gewährleistung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für den Umfang und die Einhaltung der Berichtspflichten und die Erhöhung der öffentlichen Kontrolle der Ertragsteuerinformationen von Unternehmen. 

Öffentliches CbCR

Die steuerlichen Reportingpflichten nehmen immer weiter zu. Bereits seit 2016 sind österreichische global agierende Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens EUR 750 Mio. grundsätzlich verpflichtet, sogenannte länderbezogene Berichte nach § 4 VPDG zu erstellen und an die österreichischen Finanzbehörden zu übermitteln. Dieses „steuerliche CbCR“ ist aber allein für die Finanzbehörden bestimmt und nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Zusätzlich haben die EU-Mitgliedstaaten nach etlichen Diskussionen Ende 2021 die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/2101 der EU-Bilanzrichtlinie für die Einführung eines öffentlichen CbCR beschlossen. Durch die nunmehrige Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts versprechen sich die Befürworter noch mehr Transparenz in Bezug auf die steuerlichen Verhältnisse multinationaler Konzerne und damit eine Erhöhung des Drucks, auf Steuervermeidungen zu verzichten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob das öffentliche CbCR nach der internationalen Einigung über die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung („Pillar 2“) wirklich noch notwendig ist.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Begutachtungsentwurfs zum CBCR-VG erfasst zum einen Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften iSd § 189 Abs. 1 Z. 2 UGB mit Sitz in Österreich und inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten vergleichbar ist.

Umsatzschwelle iHv EUR 750 Mio.

Das öffentliche CbCR betrifft nur Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen deren Umsatzerlöse an beiden vorangegangenen Abschlussstichtagen EUR 750 Mio. überstiegen haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird (siehe § 4 Begutachtungsentwurf CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG). Beim steuerlichen CbCR muss die Umsatzschwelle nur im vorangegangenen Jahr überschritten werden, um in den Anwendungsbereich zu fallen. Dementsprechend können Beginn und Ende der Berichtspflichten des öffentlichen und des steuerlichen CbCR auseinanderfallen.

Der Konzernumsatz wird als konsolidierter Umsatzerlös laut Konzernabschluss definiert. Von der Verpflichtung sind zudem auch unverbundene Unternehmen (Unternehmen ohne Konzernabschluss) erfasst, wenn die Umsätze in den Jahresabschlüssen die Schwelle von EUR 750 Mio. überschreiten. Die Umsatzerlöse sind nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse aufgestellt werden.

Laut Aussagen in den erläuternden Bemerkungen (EB) zu § 3 Abs. 2 CBCR-VG erfolgt die Berechnung der Umsatzerlöse auf IFRS, soweit Unternehmen mit Sitz in der EU oder des EWR einen Abschluss nach IFRS aufstellen. Ansonsten unterliegen Unternehmen in der EU / EWR den nationalen Bestimmungen (§ 189a Z. 5 UGB). Bei Unternehmen, die nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ist zu überprüfen, ob die Umsatzerlöse einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 dem Betrag von EUR 750 Mio. entspricht. Die Aussagen in den EBs sind zu begrüßen, aber uE derzeit nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ersichtlich.

Berichtspflichten betroffener Unternehmen

Berichtspflicht für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen

§ 4 Abs. 1 des Begutachtungsentwurfs zum öffentlichen CbCR sieht vor, dass die Vertreter des obersten Mutterunternehmens mit Sitz in Österreich bei Überschreitung der genannten Umsatzschwelle in beiden vorangegangenen Geschäftsjahren zur Aufstellung und Einreichung des Ertragsteuerinformationsberichts iSd § 11 verpflichtet sind. Die Verpflichtung soll nur für oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen gelten, die über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen, Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen, dauerhafte Geschäftstätigkeit.

Berichtspflicht für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von obersten Mutterunternehmen in Drittstaaten

Gemäß § 5 Abs. 1 des Entwurfs des CBCR-VG trifft Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) oder einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft, die Tochtergesellschaft eines obersten Mutterunternehmens ist die Berichtspflicht, wenn die oberste Muttergesellschaft nicht in der EU oder EWR ansässig ist aber die Voraussetzungen des öffentlichen CbCR iSd gemäß CBCR-VG erfüllt sind. Auch Vertreter einer Zweigniederlassung sind von der Berichtspflicht erfasst, wenn die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe nicht in der EU oder EWR ansässig ist, die Voraussetzungen des CBCR-VG erfüllt sind und es keine Tochtergesellschaft im Sinn des § 5 CBCR-VG gibt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaates des EWRs unterliegt; oder ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 CBCR-VG mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt.

In diesen Fällen sind grundsätzlich die Vertreter der Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung verpflichtet, den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens für das letztere der beiden Geschäftsjahre einzureichen. Stehen einer solchen Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung die Informationen nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen bzw das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat einreichen (siehe § 5 Abs. 1 und 2 des Begutachtungsentwurf zum CBCR-VG).

Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von der Berichtspflicht befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen einen entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb der vorgesehenen Frist erstellt und auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums angegeben sein, die diesen Bericht nach Art. 48d Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie offengelegt hat, samt deren Sitz bzw. Anschrift. Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung, die diese Befreiung in Anspruch nehmen, müssen dies anlässlich der Einreichung der Unterlagen, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.

Ausnahmen von der Berichtspflicht

Art. 48b Abs. 3 Bilanz-Richtlinie ordnet eine Ausnahme für Unternehmen an, die einen Bericht gemäß Art. 89 der Richtlinie 2013/36/EU („CRD IV“) offenlegen. Dementsprechend sind auch im Begutachtungsentwurf des CBCR-VG Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, deren Anhang die Auflistung nach § 64 Abs. 1 Z 18 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 oder § 17 Wertpapierfirmengesetz – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, enthält, von der Erstellungspflicht eines Ertragsteuerinformationsberichts ausgenommen, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Inanspruchnahme dieser Befreiung ist spätestens ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.

Daneben enthält der Begutachtungsentwurf zum CBCR-VG auch eine Missbrauchsbestimmung, nach der Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung, die grundsätzlich nicht den Berichtspflichten unterliegen, dennoch verpflichtet sind, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung keinem anderen Zweck dient als die Berichtspflichten zu umgehen. Diese Bestimmung setzt Art. 48b Abs. 7 Bilanz-Richtlinie um.

Inhalt des Berichts

§ 9 Abs. 1 des Begutachtungsentwurf zum CBCR-VG sieht vor, dass der Ertragsteuerinformationsbericht folgende Angaben zu enthalten hat:

  • den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens,
  • das betreffende Geschäftsjahr,
  • die in dem Bericht verwendete Währung
  • gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in der Union oder in Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind, die am Abschlussstichtag des zu berichtenden Geschäftsjahres in den Anhängen I und II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, ABl. Nr. C 103 vom 3. März 2022. S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind;
  • eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten;
  • die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
  • die im Berichtsjahr erzielten Erträge, zu denen Folgendes zählt:
    • wenn der Abschluss nach UGB aufgestellt wird, sind die Erträge die Summe folgender Posten der Gewinn- und Verlustrechnung:
      • Umsatzerlöse (§ 231 Abs. 2 Z. 1 oder Abs. 3 Z. 1 UGB),
      • sonstige betriebliche Erträge (§ 231 Abs. 2 Z. 4 oder Abs. 3 Z. 6 UGB),
      • Erträge aus Beteiligungen (§ 231 Abs. 2 Z. 10 oder Abs. 3 Z. 9 UGB) mit Ausnahme der von verbundenen Unternehmen erhaltenen Dividenden,
      • Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Anlagevermögens (§ 231 Abs. 2 Z. 11 oder Abs. 3 Z. 10 UGB),
      • sonstige Zinsen und ähnlichen Erträge (§ 231 Abs. 2 Z. 12 oder Abs. 3 Z. 11 UGB)
    • wenn der Abschluss nicht nach dem UGB aufgestellt wurde, sind die Erträge wie folgt zu ermitteln
      • die Erträge gemäß der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage der Abschluss aufgestellt wurde;
      • hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden;
  • das Ergebnis vor Ertragsteuern;
  • den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf das zu versteuernde Ergebnis im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird, wobei die latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten außer Betracht bleiben;
  • den Betrag der gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags, der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragsteuern berechnet wird, einschließlich Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden; und 
  • den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres, das ist die Summe der Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahrs, für die noch keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde.

Zur Vermeidung von zusätzlichen Verwaltungsaufwand haben Unternehmen gemäß § 9 Abs. 3 des Begutachtungsentwurfs zum CBCR-VG die Option, die Angaben aus dem steuerlichen CbCR zu übernehmen und zu melden. Die Daten sind für alle EU-Staaten und für alle Staaten der sog. EU-Blacklist („nicht kooperative Steuergebiete“) in einer Summe für jede einzelne Steuerjurisdiktion offenzulegen. Für andere Staaten sind die Daten in aggregierter Form auszuweisen.

Form des Berichts und Offenlegung

Die Inhalte des Ertragsteuerinformationsberichts müssen unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Musterformblatts in einem maschinenlesbaren elektronischen Format erstellt werden. Die Unterlagen sind laut Begutachtungsentwurfs zum CBCR-VG grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im Falle der Berichtspflicht eines Unternehmens (Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung) mit einem obersten Mutterunternehmen in einem Drittsaat kann der Ertragsteuerinformationsbericht auch in englischer Sprache eingereicht werden. Da beim steuerlichen CbCR die zusätzlichen Informationen im Sinne der Anlage 3 zum länderbezogenen Bericht in englischer Sprache zu führen sind, wäre es wünschenswert, wenn dieser Punkt im Zuge der Begutachtung noch angepasst wird.

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim Firmenbuchgericht am Sitz der Kapitalgesellschaft in elektronischer Form einzureichen. Der Ertragsteuerinformationsbericht wird danach in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufgenommen und gemäß § 33 FBG gebührenfrei öffentlich zugänglich gemacht.

§ 11 Abs. 4 des Begutachtungsentwurf zum CBCR-VG sieht zudem vor, dass Unternehmen die zur Einreichung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet sind, die Unterlagen fünf Jahre lang vom Ende der Einreichfrist auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung, entweder zur kostenfreien Abfrage veröffentlichen; oder dort einen Hinweis veröffentlichen, dass die Unterlagen über die Firmenbuch-Abfrage kostenfrei zugänglich sind, und einen Link zu einer entsprechenden Abfragemöglichkeit angeben. Demnach kann sich das Unternehmen von der Pflicht, die Unterlagen zusätzlich auf seiner Website zu veröffentlichen, befreien, wenn es einen Link auf die Abfragemöglichkeit (zB https://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage) und einen Hinweis veröffentlicht, dass dort der Bericht kostenfrei abrufbar ist. Ob dies sinnvoll ist, sollte jedes Unternehmen im Vorfeld genau überlegen, da in diesem Fall keine Möglichkeit für ein Unternehmen besteht dem jeweiligen Leser zusätzliche Informationen zum „öffentlichen CbCR“ zu geben, die etwaige Auffälligkeiten oder Interpretationsspielräume entsprechend erläutern.

Sanktionen

Laut § 14 des Begutachtungsentwurfs zum CBCR-VG sind zur Erzwingung der zeitgerechten, vollständigen und richtigen Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts primäre Zwangsstrafen nach § 24 Firmenbuchgesetz zu verhängen. Der Strafrahmen soll bis zu EUR 10.000, bei mittelgroßen Gesellschaften und bei Zweigniederlassungen höchstens EUR 8.000 betragen. Laut den erläuternden Bemerkungen soll eine volle Ausschöpfung des Strafbetrags bei der ersten Aufforderung und Androhung nur bei besonders krassen Verstößen in Betracht kommen, wenn z. B. das Unternehmen jahrelang trotz klarer Indizien überhaupt keinen Bericht offengelegt hat. Das Unterlassen des Einreichens oder unrichtige Einreichen eines Ertragsteuerinformationsbericht ist laut EB– anders als bei Unterlagen der Rechnungslegung (siehe § 163a StGB) – nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht.

Daneben kann die Unterlassung einer Veröffentlichung oder die unrichtige Abgabe einer Erklärung gemäß § 15 Abs. 3 des Begutachtungsentwurfs zum CBCR-VG eine Ordnungsstrafe gegen entsprechenden Vertreter nach sich ziehen. Der Strafrahmen dafür reicht bei einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft, bei einer Zweigniederlassung und bei einem Abschlussprüfer bis EUR 20.000, bei einer großen Kapitalgesellschaft bis EUR 50.000, bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse bis EUR 100.000, wenn dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Unter welchen genauen Umständen eine unrichtige Abgabe einer Erklärung vorliegt bzw diese als fehlerhaft gilt, ist unklar. Im Begutachtungsentwurfs zum CBCR-VG sowie in den Erläuternden Bemerkungen, wird auch der Begriff des „Vertreters“ näher konkretisiert. Bei einer Kapitalgesellschaft sind das wie bei § 277 UGB die gesetzlichen Vertreter, bei einer kapitalistischen Personengesellschaft (vgl. § 221 Abs. 5 UGB) die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Mit Vertreter der Zweigniederlassung (vgl. den Begriff in § 280a UGB) sind die in § 107 Abs. 2 GmbHG bzw. § 254 Abs. 2 AktG genannten Personen gemeint. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand. Das Verfahren ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

Teilweise verzögerte Veröffentlichung

Die Veröffentlichung des Ertragssteuerinformationsberichts kann in manchen Fällen uU die Marktstellung der Unternehmen, auf die sich der Bericht bezieht, mit erheblichem Nachteil beeinflussen. In diesem Fall soll die Möglichkeit bestehen, von der verzögerten Veröffentlichung einer oder mehrerer spezifischer Angaben Gebrauch zu machen. Laut den EB muss der potentiell erhebliche Nachteil für die Marktposition mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten; die reine Möglichkeit eines solchen Nachteils reicht für eine verzögerte Veröffentlichung nicht aus. Das Firmenbuchgericht kann bei Zweifel daran, ob die Voraussetzungen vorliegen, diese von Amts wegen prüfen und gegeben falls die Veröffentlichung des Berichts anordnen. Gleichzeitig sind in diesem Fall der Gesellschaft die Verfahrenskosten und ein Pauschalkostenbeitrag von bis zu EUR 20.000 vorzuschreiben. Welche Fälle hier überhaupt umfasst sind und wie diese zu dokumentieren und nachzuweisen sind ist derzeit unklar. Alle aus diesem Grund ausgelassenen Angaben sind jedoch spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Auslassung in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen. Ist das Unternehmen, während dieser 5-Jahresfrist aus dem Anwendungsbereich hinausgefallen, hat es dennoch einen Ertragsteuerinformationsbericht einzureichen, mit dem es nur die bisher ausgelassenen Angaben nachträgt.

Prüfungspflicht

Neben der Berichtspflicht ist auch eine Prüfungspflicht vorgesehen. Danach hat der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zu beurteilen, ob das Unternehmen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und es seine Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat. Allerdings soll es sich nicht um eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung handeln. Dennoch kann ein Unternehmen jederzeit freiwillig in Auftrag geben, dass der Jahresabschlussprüfer auch eine inhaltliche Prüfung vornimmt.

Fazit

Der Begutachtungsentwurf zum CBCR-VG orientiert sich sehr stark an den Vorgaben der EU-Richtlinie, was aus unserer Sicht auch begrüßenswert ist. Aus unserer Sicht sollte die nationale Umsetzung des öffentlichen CbCR in Österreich möglichst in einer - auf das österreichische Recht adjustierten – 1:1 Umsetzung erfolgt und in diesem Zuge, sofern die Richtlinie nicht entgegensteht, ein Gleichklang zur bereits bestehenden Regelung des länderbezogenen Berichts gemäß § 4 VPDG hergestellt werde. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der Wahlmöglichkeit des § 9 Abs. 3 CBCR-VG, die Angaben aus dem steuerlichen CbCR für den Ertragsteuerinformationsbericht zu übernehmen, sachgerecht und ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Begutachtungsfrist für das MinBestG endet am 25. April 2024. Entsprechend der zugrundeliegenden EU-Richtlinie hätte die nationale Umsetzung bereits bis 22. Juni 2023 erfolgen sollen. In Anbetracht der Kürze der Begutachtungsfrist und der Dringlichkeit der Umsetzung ist wohl nicht mehr mit materiellen Änderungen zu rechnen.

Wie bereits im Tax News 11-12/2022 ausgeführt ist es für Unternehmensgruppen, welche von der Veröffentlichungspflicht betroffen sein werden, wichtig sich nun proaktiv darauf vorbereiten, wenn damit nicht bereits begonnen wurde.

Da es durch die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht zu einer umfassenden Offenlegung von Unternehmens- und Ertragssteuerinformationen für Unternehmen kommt, lassen sich die nachfolgenden Handlungsempfehlungen zusammenfassen:

  • Potenziell berichtspflichtige Unternehmen, die bereits der Berichtspflicht des steuerlichen CbCR nach § 4 VPDG unterliegen, sollten bestehende Prozesse zB für steuerliches CbCR im Rahmen der Einführung des öffentlichen CbCR ausbauen bzw. zentral auf die jeweiligen Berichtspflichten abstimmen. Hierbei empfiehlt es sich – insbesondere vor dem Hintergrund des Wahlrechts und des Abstellens auf ein qualifiziertes CbCR im Rahmen der zeitlich befristeten CbCR-Safe-Harbour-Regelungen gemäß dem Mindestbesteuerungsgesetz (BEPS Pillar II) – etwaige Differenzen zwischen steuerlichem bzw. qualifiziertem CbCR und öffentlichem CbCR zu analysieren, um die jeweiligen Anforderungen vollumfänglich erfüllen zu können oder auch zu Überlegen vom Wahlrecht Gebrauch zu machen und die Daten des steuerlichen CbCR mit gegeben falls notwendigen Anpassungen zu verwenden.
  • Durch die Verpflichtung zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts werden einer breiten Öffentlichkeit Einblicke in relevante Unternehmensinformationen gewährt, und zwar in einem kompakten und aggregierten Berichtsformat. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich im Rahmen eines ‚Trial Run‘, die notwendigen Informationen in der vorgegebenen Darstellungsform zu analysieren, um mögliche Auffälligkeiten oder Interpretationsspielräume frühzeitig zu identifizieren und adressieren zu können.
  • Einbindung des Ertragssteuerinformationsberichts in die weitere ESG-Strategie und Nachhaltigkeitsberichtserstattung der Unternehmen. Auch eine gesamtheitliche Sicht des Umsetzungsprojekts auf die Anforderungen aus der globalen Mindestbesteuerung („Pillar 2“) bietet sich an.

Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in bestimmten Ländern die Regelungen zum öffentlichen CbCR bereits umgesetzt sind und einen früheren Anwendungsbereich wie zB in Rumänien haben können, wodurch sich uU bereits ein akuter Handlungsbedarf ergeben kann. Unter folgendem Link kann der Status der einzelnen lokalen Umsetzungen verfolgt werden: Country-by-Country Reporting - KPMG Global.

Wir unterstützen sie auch gerne bei der Datensammlung, Datenvalidierung sowie Erstellung des öffentlichen CbCR. Sobald die Übermittlung auch technisch von Seiten der Finanzverwaltung in Österreich möglich ist, unterstützen wir Sie auch gerne in diesem Bereich.