Quotenregelung neu

Tax News 1/2024

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Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde die bisherige Quotenregelung gesetzlich festgeschrieben. Die Aufnahme in die Quote wird eingeschränkt. Die Termine für die Teilerfüllung der Quote bleiben unverändert, jedoch gibt es für Abgabenerklärungen, die Feststellung von betrieblichen Einkünften enthalten, eine Verkürzung der Fristen. Bei Nichterfüllung drohen Schätzung, Strafen und Quotenausschlüsse. Vor diesem Hintergrund sollte der Steuererklärungserstellungsprozess überprüft und gegebenenfalls vorgezogen werden.

Mit dem Abgabenänderungsgesetzes 2023 (AbgÄG 2023) wurde im neuen § 134a der Bundesabgabenordnung (BAO) eine erstmalige Kodifizierung der bislang nur in Arbeitsanweisungen des BMF festgehaltenen Quotenregelung für Abgabenerklärungen von berufsmäßig vertretenen Abgabenpflichtigen vorgenommen. Betroffen davon sind Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO. Mittels eines Initiativantrags im Dezember 2023 wurden auch die Abgabenerklärungen für die KfZ-Steuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe als Quotenerklärungen aufgenommen – somit gelten für diese Abgabenerklärungen dieselben Fristen wie für die bisherigen Quotenerklärungen. NICHT aufgenommen wurde jedoch z. B. die Werbeabgabenerklärung oder die Abgabenerklärung für die Digitalsteuer.

Die Quotenregelungsverordnung (QuRV) sieht vor, dass die verlängerte Frist für die Einreichung von Quotenerklärungen nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die betroffenen Steuernummern bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Quotenregelung angemeldet werden. Es gibt nunmehr eine Quote je Finanzamt. Nach dem 30. Juni des Folgejahres kann eine Steuernummer nur mehr in bestimmten, taxativ aufgezählten, Fällen zur Quote angemeldet werden.

Eine Abmeldung von der Quotenregelung durch die Parteienvertreterin ist jederzeit möglich. Neu ist nun, dass es zu einem amtswegigen Ausscheiden aus der Quotenregelung in bestimmten Fällen kommen kann. Bei Abmeldung bzw Ausscheiden wird eine automatische Nachfrist für die Einreichung von Erklärungen von einem Monat gewährt.

Es gibt weiterhin fünf Abgabetermine (31. Oktober, 30. November des Folgejahres, 31. Jänner, Ende Februar und 31. März des zweitfolgenden Jahres) für Quotenerklärungen, zu denen jeweils ein Fünftel der einzureichenden Quotenerklärungen je Quote eingereicht werden müssen. Abgabenerklärungen, die Feststellung von betrieblichen Einkünften enthalten, müssen jedoch zu 50 Prozent bis 31. November des Folgejahres und die restlichen 50 Prozent bis 31. Jänner des zweitfolgenden Jahres eingereicht werden. Zur Quotenerfüllung zählen alle für das Veranlagungsjahr 2023 angemeldeten und eingereichten Quotenerklärungen, den Stichtag 30. September gibt es nicht mehr.

Unabhängig von der Quotenregelung kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Monaten abberufen, wenn dies für eine Amtshandlung erforderlich ist. Die betroffenen Amtshandlungen werden in der Verordnung angeführt.
 
Die Überwachung der Quote erfolgt automationsunterstützt. Wurde zu einem Abgabetermin die Quote nicht erfüllt, so kommt es zu Verwarnungen, bei viermaliger Nichterfüllung der Quote, werden alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen mit einer Frist von einem Monat abberufen sowie eine Zwangsstrafe angedroht. In diesen Fällen ist eine Nachfristsetzung nicht möglich. Ist die Quote zum 31. März des zweitfolgenden Jahres nicht zu 100 Prozent erfüllt, hat das Finanzamt eine angemessene Nachfrist (maximal bis 30. Juni des zweitfolgenden Jahres) für alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen zu setzen, sofern einer der vorangegangenen Quotentermine erfüllt wurde. Das Finanzamt ist nicht befugt Fristverlängerungen über den 30. Juni des zweitfolgenden Jahres zu gewähren.

Für Quotenerklärungen, die Abgabenerklärungen für die Feststellung von betrieblichen Einkünften enthalten gilt abweichend, dass, wenn zum 31. November des Folgejahres nicht 50 Prozent der Erklärungen eingereicht wurden, alle Erklärungen bis 31. Jänner des zweitfolgenden Jahres abberufen werden, eine Nachfristsetzung durch das Finanzamt ist nicht möglich. Werden zum 31. Jänner des Folgejahres nicht 100 Prozent dieser Erklärungen eingereicht aber es wurden zum ersten Termin 50 Prozent der Erklärungen eingereicht, so kann das Finanzamt eine Nachfrist bis 28./29. Februar des zweitfolgenden Jahres gewähren und Zwangsstrafen androhen.

Erfüllt der Quotenvertreter zum 30. Juni des zweitfolgenden Jahres in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Quote nicht zu 100 Prozent, so kann er von der Quotenregelegung bei diesem Finanzamt für einen Veranlagungszeitraum ausgeschlossen werden, was zur Folge hätte, dass für sämtliche von der Quotenregelung bei diesem Finanzamt umfassten Steuererklärungen für diesen Veranlagungszeitraum wieder die gesetzlichen Fristen gelten und somit diese Steuererklärungen bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen wären.

Die Konsequenzen einer Nichteinreichung der Steuererklärungen zu einem Einzel-Abberufungstermin, zum 28./29. Februar bzw. 31. März des zweitfolgenden Jahres bzw. zur gegebenenfalls gewährten Nachfrist sind das Ausscheiden dieser Erklärungen aus der Quotenregelung, Zuweisung zur Schätzung und gegebenenfalls die Verhängung einer Zwangsstrafe.

Die neue Regelung ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten und gilt ab der Veranlagung für das Jahr 2023.

Ergebnis

Die neue Quotenregelung bringt einerseits Verbesserungen und andererseits Verschärfungen und Verschlechterungen. So sind weitere Abgabeerklärungen in die Quotenerklärungen aufgenommen worden, was auch für diese eine Verlängerung der Einreichfrist bedeutet. Die Frist für die Einreichung von Abgabenerklärungen für die Feststellung von betrieblichen Einkünften wurde gekürzt und das Finanzamt kann bei Nichterfüllung von Teilquoten Zwangsstrafen verhängen und einen steuerlichen Vertreter auch von der Quotenregelung ausschließen.

Steuerpflichtige sollten daher überprüfen, ob ihre einzureichenden Erklärungen von der Quotenregelung umfasst bzw ob darin auch Feststellungserklärungen für betriebliche Einkünfte enthalten sind und idealerweise die internen Deadlines für die Erstellung der Steuererklärungen vorverlegen, sodass der steuerliche Vertreter in der Lage ist, die Teilquoten zu erfüllen.