Neues Format für eine standardisierte Anzeige von Umgründungen ab 2024 – Fallstrick mitinbegriffen

Tax News 1/2024

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Das AbgÄG 2023 modernisiert die Anzeigepflicht für Umgründungen nach § 43 Abs. 1 UmgrStG. Ab 2024 müssen Umgründungen in standardisierter, strukturierter und in der Regel elektronischer Form mittels „Umgründungsformular“ angezeigt werden. Praktisch sind eine Vielzahl von Informationen betreffend aller Umgründungspartner gefragt. Diese Anzeige ersetzt jedoch NICHT die Meldung nach § 13 Abs. 1 UmgrStG. Für betroffene Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen außerhalb der Firmenbuchzuständigkeit sind daher (derzeit) sowohl eine Anzeige wie auch eine Meldung vorzunehmen. Ohne Meldung kommt es trotz Anzeige zur Fristversäumnis und droht eine verunglückte Umgründung.

Das neue Umgründungsformular nach § 43 Abs. 1 UmgrStG

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) wurden die Form und der Umfang der Anzeigepflicht für Umgründungen nach § 43 Abs. 1 UmgrStG vereinheitlicht. Umgründungen, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, sind dem Finanzamt nun in standardisierter und strukturierter Form anzuzeigen. Dies erfolgt in der Regel elektronisch über FinanzOnline mittels "Umgründungsformular", welches einen umfangreichen Katalog an Fragen bzw. strukturiert zu übermittelnden Daten bereithält.
 
Die Anzeigepflicht für Umgründungen innerhalb einer neunmonatigen Frist war bereits bisher in § 43 Abs. 1 UmgrStG verankert, jedoch ohne besondere Formerfordernisse. Mit dem AbgÄG 2023 wurden nun einheitliche Vorgaben eingeführt. Die Anzeige erfolgt verpflichtend elektronisch über FinanzOnline, mit einer Ausnahme für Fälle, in denen keine inländische Steuernummer vorliegt. Überdies besteht die Möglichkeit der kombinierten Anzeige für mehrere Umgründungspartner mittels einer Anzeige. Jede Partei hat grundsätzlich seiner Anzeigeverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG gesondert nachzukommen, allerdings kann bei Vorliegen einer Bevollmächtigung die Anzeigeverpflichtung des/der anderen Umgründungspartner(s) miterfüllt werden. Der Umfang der kombinierten Anzeige bleibt dabei im Vergleich zur bloß für eine Partei eingebrachte Anzeige unverändert, da im Umgründungsformular ohnehin umfassend die Daten aller Beteiligten abgefragt werden.
 
Das neue Umgründungsformular ist sehr umfangreich, um viele für die Finanzverwaltung relevante Daten bzw. Eventualitäten strukturiert zu erfassen. Praktisch bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand für den Steuerpflichtigen bzw. Berater in der Aufbereitung. Die Übermittlung von Dokumenten als Beilage im Rahmen der Anzeige entfällt gänzlich.

Verhältnis zur Meldung gem. § 13 Abs. 1 UmgrStG – Vorsicht!

Wichtig ist es, die oberhalb beschriebene „Anzeige“ einer Umgründung gem. § 43 Abs. 1 UmgrStG von der „Meldung“ einer Umgründung gem. § 13 Abs. 1 UmgrStG zu unterschieden. Die Meldung betrifft ausschließlich Einbringung, Zusammenschluss und Realteilung, sofern keine Anmeldung im Firmenbuch vorzunehmen ist, und stellt in diesen Fällen eine Anwendungsvoraussetzung des UmgrStG dar.

Bisher bestand die Anzeigepflicht gem. § 43 Abs. 1 UmgrStG lediglich für jene Fälle, welche nicht bereits nach
§ 13 Abs. 1 UmgrStG zur Meldung beim Finanzamt verpflichtet waren. Seit 01.01. 2024 ist die strukturierte Anzeige mittels Umgründungsformular jedoch unabhängig von der Art der Umgründung stets zwingend (zusätzlich) vorzunehmen. Eine etwaige Meldung ersetzt die Anzeige daher nicht. Umgekehrt ersetzt die neue strukturierte Anzeige explizit NICHT die Meldung nach § 13 Abs. 1 UmgrStG. Diese Formalität ist aufgrund der Rechtsfolgen beachtlich, da die Verletzung der Meldepflicht eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen darstellt und die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen verhindern kann. Hingegen stellt eine Verletzung der Anzeigepflicht eine bloße Ordnungswidrigkeit dar.

Im AbgÄG 2023 wurde in § 13 Abs. 1 UmgrStG auch eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, welche den Weg für eine künftig ebenso standardisierte, strukturierte und elektronische Meldung ebnet. Bei Umsetzung dieser, könnte auch ein Entfall der zusätzlichen Anzeige gem. § 43 Abs. 1 UmgrStG vorgesehen werden. Damit wäre wie bisher wiederum nur eine Meldung/Anzeige je Sachverhalt erforderlich. Bisher ist jedoch noch keine entsprechende Verordnung ergangen. Es sind daher aktuell beide Normen nebeneinander anzuwenden und künftige regulatorische Neuerungen abzuwarten.

Wir werden über weitere Entwicklungen zeitnah berichten.