Energiekostenzuschuss für Non-Profit Organisationen

Tax Flash 01/2024

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Mit 16. Jänner 2024 wurde nunmehr die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen veröffentlicht. Damit bekommen nunmehr auch nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen Mehrkosten für Energie in den Jahren 2022 und 2023 teilweise ersetzt.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckpunkte kurz zusammengefasst.

Wer wird gefördert?

  • Non-Profitorganisationen und Religionsgemeinschaften, soweit diese nicht unternehmerisch i. S. d. § 2 UStG tätig sind.
  • Ausgeschlossen sind unter anderem politische Parteien sowie Kapital- und Personengesellschaften an denen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind.

Was wird gefördert?

Mehrkosten aus betriebsnotwendigen Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl.

Welcher Zeitraum und in welcher Höhe wird gefördert?

  • Für das Kalenderjahr 2022 werden 30 % der Energiemehrkosten (gegenüber dem Jahr 2021) gefördert.
  • Für das Kalenderjahr 2023 werden 50 % der Energiemehrkosten (gegenüber dem Jahr 2021) gefördert.
  • Ergibt sich für ein Jahr eine Förderhöhe von unter EUR 800 wird keine Förderung ausbezahlt.
  • Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation beträgt maximal EUR 500.000.
  • Verbundene Organisationen können die EUR 500.000 nur einmal gemeinsam ausschöpfen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Details zur Antragstellung werden noch bekannt gegeben.

Bis wann ist ein Antrag zu stellen?

  • Für das Kalenderjahr 2022 ist eine Unterstützungsleistung bis spätestens 30. Juni 2024 zu beantragen.
  • Für das Kalenderjahr 2023 ist eine Unterstützungsleistung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu beantragen.

Was ist sonst noch zu beachten?

  • Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderantrag enthaltenen Angaben ist von einem fachkundigen Experten (z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) zu bestätigen.
  • Ist eine Organisation nur teilweise nicht unternehmerisch tätig, ist eine Förderung möglich, sofern die Kosten für den nicht unternehmerischen Bereich gesondert ermittelt werden können (z. B. eigener Rechnungskreis etc.).