12. EU-Sanktionspaket gegen Russland

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Die EU-Kommission veröffentlichte am 18. Dezember 2023 das 12. EU-Sanktionspaket, welches Handels- und Finanzsanktionen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken sowie eine Erweiterung der Liste sanktionierter Personen, Unternehmen und Organisationen umfasst.

Das 12. EU-Sanktionspaket sieht folgende Neuerungen vor:

Mit der Durchführungs-VO (EU) 2023/2875 wird die Liste der sanktionierten Personen in Anhang I der VO (EU) Nr 269/2014 erweitert und zusätzlich 61 natürliche sowie 86 juristische Personen aufgenommen, die dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen und deren Vermögenswerte einzufrieren sind. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Unternehmen zu erwähnen: AlfaStrakhovanie Group, Rosfinmonitoring, LLC Mirtelecom, LLC SC Lyukstrans, JSC Krymtelecom und JSC Beto.

Zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken wurde anhand Artikel 5r der VO (EU) Nr. 833/2014 eine neue Meldepflicht eingeführt. In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche zu mehr als 40% im direkten oder indirekten Eigentum von russischen Staatsbürgern, in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland stehen, müssen der jeweiligen zuständigen Behörde ab 1. Mai 2024 sämtliche Geldtransfers über EUR 100.000 aus der Union melden. Auch Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet, ab 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen zu Geldtransfers über EUR 100.000 aus der Union, die für soeben genannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen durchgeführt wurden, an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Weitere Änderungen wurden im Zusammenhang mit VO (EU) Nr. 269/2014 beschlossen und dabei konkrete Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmt. Mitgliedsstaaten können nun im öffentlichen Interesse beschließen, einer gelisteten Person Gelder bzw. Vermögenswerte zu entziehen. Weiters besteht die Möglichkeit, dass eine gelistete Versicherungsgesellschaft künftig Schadenersatz leistet. Darüber hinaus kann ein Unternehmen, das sich im Eigentum bestimmter gelisteter Personen befindet, veräußert werden.

Artikel 3 der VO (EU) Nr. 269/2014 wird um den Absatz 1a erweitert, wonach verstorbene Personen mit eingefrorenen Vermögenswerten auf der Sanktionsliste belassen werden können, wenn der Verdacht besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte anderenfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine oder anderer Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verwendet werden würden.

Darüber hinaus wurden folgende Maßnahmen im Zuge des 12. Sanktionspakets beschlossen:

  • Ausweitung der Einfuhrverbote von russischen Waren, unter anderem russische Diamanten
  • Verschärfung der Ausfuhrbeschränkungen
  • Verbot der Durchfuhr bestimmter Güter durch Russland
  • Verstärkte und striktere Durchsetzung der Ölpreisobergrenze
  • Erweiterung der Liste von Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder des russischen Verteidigungs- bzw. Sicherheitssektors beitragen (z.B. Thermostate, Lithiumbatterien, Gleichstrommotoren, Maschinenteile etc.)

Alle weiteren Informationen finden Sie im EU-Amtsblatt.