Aktualisierung des FMA-Rundschreibens zu §§ 17a-17c InvFG 2011 & § 11 AIFMG betreffend Vergütungspolitik und -praktiken

Financial Services Newsflash

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Die Finanzmarktaufsicht (FMA) publizierte am 3. November 2022 ihr aktualisiertes Rundschreiben zu den §§ 17a-17c InvFG 2011 und § 11 AIFMG über die Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken, welches sich an Verwaltungsgesellschaften (VWG) gemäß InvFG 2011 und an Alternative Investmentfonds Manager (AIFM) gemäß AIFMG richtet.

Das FMA-Rundschreiben dient als Orientierungshilfe bei der Erstellung und korrekten Anwendung einer angemessenen Vergütungspolitik und -praxis, um potenziell schädliche Auswirkungen von Vergütungsstrukturen entgegenzuwirken. In dem neuen Rundschreiben werden die Grundsätze der Vergütungspolitik in Österreich und die Anwendung der Vergütungsbestimmungen näher konkretisiert und damit das Rundschreiben zur Erheblichkeitsschwelle für VWG und AIFM abgelöst. Bereits im Sommer hat KPMG Austria über den Konsultationsentwurf des Rundschreibens berichtet, nun wurde die finale Version im November 2022 veröffentlicht. Große Änderungen zwischen dem Entwurf und der finalen Version können nicht festgesellt werden. Zusätzlich berücksichtigt das Rundschreiben die ESMA-Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter der Berücksichtigung der OGAW-Richtlinie (ESMA/2016/575), sowie der AIFMD (ESMA/2013/232).

Der Aktualisierung dieses Rundschreibens liegt keine Änderung der materiellen Gesetzeslage zu Grunde. Bei VWG und AIFM sollen allfällig vorzunehmende Anpassungen der Vergütungspolitik im Zuge der jährlichen Überprüfung der Vergütungspolitik evaluiert und in angemessener Frist umgesetzt werden.

Das aktualisierte FMA-Rundschreiben beinhaltet ausgewählte Fragen der Anwendung der Vergütungsbestimmungen in Hinblick auf den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen bei VWG und AIFM, die Definition fixer und variabler Vergütung, das Umgehungsverbot, die Definition besonderer Mitarbeiterkategorien, den Proportionalitätsgrundsatz, die Anwendbarkeit des Grundsatzes sowie die ex-post-Berücksichtigung des Risikos bei der variablen Vergütung und die Kriterien zur Leistungsmessung.

In der aktualisierten Version wird bei der Festlegung und Umsetzung der Vergütungspolitik der Proportionalitätsgrundsatz betont. Im Rahmen dieses Grundsatzes ist eine Proportionalitätsprüfung sowohl der Institute als auch zwischen den Mitarbeiterkategorien vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist für Institute vor allem deshalb relevant, da je nach Komplexität des Instituts die Anwendung gewisser Vergütungsgrundsätze vereinfacht werden bzw. bestimmte Grundsätze eventuell auch gänzlich unangewendet bleiben können.

Diesem Grundsatz folgend hat der Gesetzgeber eine explizite Befreiung von der Anwendung spezieller Vergütungsgrundsätze im BWG für Kreditinstitute vorgesehen, welche bis dato weder im InvFG 2011 noch im AIFMG nachgezogen wurden. Analog zu Z 13 der Anlage zu § 39b BWG kann diese Neutralisierung ausschließlich von nicht komplexen VWG oder AIFM beansprucht werden, sofern transparent, nachvollziehbar und fundiert dokumentiert wird, dass die Neutralisierung gewisser Grundsätze (§ 17 c Abs 1 Z 11 bis 14 InvFG 2011 und Z 1 lit m und n der Anlage 2 zu § 11 AIFMG) nicht zu negativen Auswirkungen führen wird. Diese Neutralisierung umfasst ua Grundsätze bzgl der Bezahlung mit Instrumenten und Sperrfristen, der Zurückstellung und damit weitgehend die ex-post-Risikoadjustierung

Zudem wurde das Rundschreiben für VWG und AIFM der vorhergehenden Aktualisierung des Rundschreibens zur Vergütung gem § 39b BWG im Hinblick auf die Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle angeglichen. Demnach müssen Institute die genannten Grundsätze nicht auf Mitarbeiter anwenden, unabhängig davon, ob sie ein komplexes oder nicht komplexes Institut sind, deren jährliche variable Vergütung EUR 50.000 nicht übersteigt sowie nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung (50% der fixen Vergütung) des jeweiligen Mitarbeiters ausmacht.

Weitere Informationen zu dem Rundschreiben finden Sie hier.

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