Teuerungs-Entlastungspaket Teil II bringt Abmilderung der kalten Progression und Senkung des DB-Beitragssatzes

Tax Personnel News 07/2022

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Karabiner

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II werden erstmals der Einkommensteuertarif und steuerliche Absetzbeträge an die Inflationsrate angepasst. Während die Tarifstufen für das Kalenderjahr 2023 im unterschiedlichen Ausmaß angehoben werden, greift ab 2024 ein Mechanismus der automatischen Inflationsanpassung, der eine einheitliche Anhebung von Tarifstufen und Absetzbeträgen um zwei Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate bewirkt. Darüber hinaus bringt das angeführte Gesetzespaket ab 2023 eine Absenkung des DB-Beitragssatzes von 3,9 % auf 3,7 %.

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II werden im Einkommensteuerrecht erstmals Regelungen zur Inflationsanpassung verankert, die der so genannten „kalten Progression“ (Erhöhung der Steuerlast durch fehlende Anpassung des Steuersystems an die Preissteigerungsraten) entgegenwirken sollen. Dies erfolgt in zwei Stufen:

  • Ab dem Kalenderjahr 2024 werden die Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze bis 1 Million Euro maßgebend sind, und die steuerlichen Absetzbeträge (mit Ausnahme des Kinderabsetzbetrages) samt zugehöriger Einschleif- und Zuverdienstgrenzen sowie die SV-Erstattung jährlich automatisch um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst. Die dafür heranzuziehende Inflationsrate ist in dem der Anpassung vorhergehenden Kalenderjahr zu ermitteln und errechnet sich aus dem Durchschnitt der Inflationsraten für die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Juni des laufenden Kalenderjahres.

    Das BMF hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis 31. August des laufenden Kalenderjahres mit Verordnung kundzumachen.

    Eine geschilderte Anpassung kommt nur bei Vorliegen einer positiven Inflationsrate zum Tragen; allfällige negative Werte (Deflation) lösen keine Inflationsanpassung aus und haben auch auf die Inflationsanpassung in Folgejahren keine Auswirkungen.

    Hinsichtlich des von der angeführten Anpassung nicht erfassten Volumens der kalten Progression (Steueraufkommen aus dem verbleiblenden Drittel der Inflationsrate) muss die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss über geeignete Entlastungsmaßnahmen fassen.
  • Für das Kalenderjahr 2023 sind die inflationsbedingte Anpassung der Tarifstufen und Absetzbeträge gesetzlich geregelt. Demnach werden die Absetzbeträge um die für dieses Kalenderjahr ermittelte Inflationsrate von 5,2 % angehoben. Bei den Tarifstufen werden die beiden untersten um 6,3 %, die darüber (unter einer Million Euro) liegenden um 3,46 % (= zwei Drittel der für 2023 ermittelten Inflationsrate von 5,2 %) angehoben. Damit ergeben sich für das Kalenderjahr 2023 folgende Tarifstufen und Grenzsteuersätze:

    Einkommen Grenz-
    steuersatz
    über bis 

    0

    11.693,00

    0%

    11.693,00

    19.134,00

    20%

    19.134,00

    32.075,00

    30%

    32.075,00

    62.080,00

    41%

    62.080,00

    93.120,00

    48%

    93.120,00

    1.000.000,00

    50%

    über

    1.000.000,00

    55%


    Die Anhebung der Tarifstufen bringt (gemeinsam mit der schon verankerten schrittweisen Absenkung bestimmter Grenzsteuersätze) im Vergleich zu heuer eine Steuerentlastung von bis zu knapp 100 Euro pro Monat.

Über diese dargestellte Inflationsanpassung hinaus bringt das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II auch eine Absenkung des Beitragssatzes für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von derzeit 3,9 % auf 3,7 %. Auch diese Regelung tritt zweistufig in Kraft:

  • In den Kalenderjahren 2023 und 2024 soll die Beitragssenkung nach dem Gesetz – unverständlicherweise - nur dann zum Tragen kommen, wenn sie in überbetrieblichen lohngestaltenden Vorschriften (insbesondere Kollektivvertrag) oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern festgelegt ist.

    Hinsichtlich der letztgenannten Festlegung weisen die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass diese auch formlos erfolgen und bloß faktisch bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden kann (womit sich die Frage stellt, welchen Sinn die angeführte Einschränkung überhaupt hat).
  • Ab 2025 kommt der Beitragssatz von 3,7 % uneingeschränkt zur Anwendung.