Quellensteuerrückerstattung in Finnland

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Finnische Steuerverwaltung gewährt die ersten vollständigen Quellensteuererstattungen für in Luxemburg ansässige SICAV-Fonds in Folge der EuGH Rs C-342/20

Nach finnischem Recht sind nicht in Finnland ansässige Personen, die (direkt oder indirekt) Mieteinnahmen aus Finnland beziehen, dort steuerpflichtig. Für finnische Investmentfonds und für gleichwertige EU-Investmentfonds gelten besondere Ausnahmen, die vor der Rs C-342/20 für andere transparente Strukturen nicht anwendbar waren.

Hintergrund:

Im Verfahren gegen das finnische Verwaltungsgericht wurde einem Immobilienfonds, der als luxemburgische Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) gegründet wurde, der Genuss der finnischen Steuerbefreiung für bestimmte Erträge verwehrt, da die Befreiung nur für spezielle Fonds auf Vertragsbasis anzuwenden sei. Nach Einbringung eines Rechtsmittels setzte das finnische Verwaltungsgericht das Verfahren aus und verwies den Fall an den EuGH.

Auswirkungen:

Der EuGH kam in der Rs C-342/20 zu dem Schluss, dass der luxemburgische Investmentfonds in der Form eines SICAVs die volle Rückerstattung der einbehaltenen finnischen Quellensteuer erhalten sollte. Der luxemburgische SICAV wurde aus europarechtlicher Sicht als vergleichbar mit einem finnischen Fonds, der nach Vertragsrecht errichtet wurde, eingestuft und ist daher steuerlich dem finnischen Fonds gleichzustellen.

Nun hat die finnische Steuerverwaltung in Folge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-342/20 die ersten vollständigen Quellensteuererstattungen für in Luxemburg ansässige SICAV-Fonds gewährt.

Zukunftsaussichten:

Bislang betrafen die EuGH-Entscheidungen OGAW-konforme SICAV-Fonds. Aufgrund der begrüßenswerten Argumentation des EuGHs in dieser Rechtssache wird jedoch erwartet, dass der Kreis der antragsberechtigen Personen nun auch um Fonds erweitert wird, die in den Anwendungsbereich der AIFM-Richtlinie fallen.

Angesichts dieser Entscheidung stehen für Investmentfonds die Chancen auf positive Entscheidungen bei Beantragung einer Quellensteuerrückerstattung in Finnland gut. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds unter das Regime der OGAWs oder der AIFM-Richtlinie fällt. Anleger sollten demnach prüfen, inwieweit es bislang auf EU-Recht basierende noch nicht genutzte Steuererstattungsmöglichkeiten in Finnland gibt und gegebenenfalls noch Quellensteuerrückerstattungsanträge stellen.

Es ist zu beachten, dass die gegenständliche EuGH-Entscheidung die finnische Rechtslage bis 2020 betrifft. In Hinblick auf die aktuelle Regelung nach 2020 ist der Trend weiter abzuwarten.

Bitte kontaktieren Sie Ihren KPMG Ansprechpartner für weitere Informationen. Wir unterstützen Sie bei der Rückerstattung.