Green Taxes, CBAM, CO2-Bepreisung, Fit for 55, Förderungen, steuerliche Konsequenzen von CO2-Reduktionsmaßnahmen, ESG-Strategie und Auswirkungen auf Transfer Pricing, Steuertransparenz, Public Country-by-Country Reporting, Nachhaltigkeitsberichterstattung, GRI 207, CSRD, Globale Steuerreform, Fair Share, Co-Operative Tax Compliance und Steuerkontrollsysteme. Haben Sie noch den Überblick? Wir schon.

Das Thema „Steuern“ findet sich in allen drei Säulen der ESG-Faktoren wieder. Dementsprechend breit und vielfältig sind die daraus resultierenden Fragestellungen. Aus praktischer Sicht sind aber nicht nur neue Steuern, Steuererleichterungen und Förderungen relevant, sondern auch die Anforderungen an die Steuertransparenz (Berichtspflichten).

Mehr Transparenz

International ist bereits jetzt zu beobachten, dass Unternehmen proaktiv Informationen zu „Steuern“ veröffentlichen. Damit wollen sie den gestiegenen Erwartungen, insbesondere von Investoren, entsprechen. Auch österreichische kapitalmarktorientierte Konzerne beschäftigen sich mit der Steuertransparenz. Dieses Thema wird durch die Ausweitung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgrund der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auch für alle große Unternehmen iSd UGB Größenklassen ohne Kapitalmarktkonnex relevant werden (geplant: ab dem Jahr 2025). In Österreich werden davon rund 1.800 Unternehmen betroffen sein.1

Säule 1: Environmental

Das „Fit for 55“-Paket (Verpflichtung der EU ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu reduzieren) umfasst die folgenden Vorschläge:

  • Ausweitung und Verschärfung des EU-Emissionshandels
  • Überarbeitung der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie
  • CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM): Es soll ein CO2-Preis für den Import bestimmter Produkte vorgesehen werden. Dadurch soll einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Staaten außerhalb der EU entgegengewirkt werden.

Auf nationaler Ebene ist die Umsetzung der ökosozialen Steuerreform, insbesondere die nationale CO2 Bepreisung, relevant.2

Praxishinweis: Unternehmen sollten beobachten, analysieren und rechtzeitig handeln. Bei Umsetzung von Maßnahmen sind auch die „allgemeinen“ steuerlichen Konsequenzen zu prüfen:


Beispiel: Umstellung Fuhrpark auf Elektroautos

  • Grundsätzlich Vorsteuerabzug auch auf PKWs
  • kein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch
  • kein lohnsteuerlicher Sachbezug
  • Degressive Abschreibung möglich
  • Nutzung des erhöhten Investitionsfreibetrags


Beispiel: Work from anywhere

  • birgt lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken
  • birgt körperschaftsteuerliche Betriebstättenrisiken


Beispiel: Umstellung Einkaufsprozess („Ethical supply chain and ­procurement“)

Mögliche Auswirkungen auf: Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Abzugsteuern und Verrechnungspreise – im Einzelfall zu prüfen


Beispiel: ESG Branding

Detailanalyse aus Verrechnungspreissicht erforderlich

Säule 2: Social

In den letzten Jahren hat sich in Bezug auf aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung viel verändert. Die gesellschaftliche Erwartungshaltung, dass jeder seinen „fair share“ beizutragen hat, und auch entsprechende Investitionsentscheidungen haben zu einem Umdenken geführt.

Diese Themen wurden von der OECD aufgegriffen und führten zur sogenannten globalen Steuerreform mit einer Neuaufteilung der Besteuerungsrechte an den Gewinnen von Großkonzernen (Pillar 1) und einer globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) sowie zu erhöhten Transparenzanforderungen (insbesondere Public Country-by-Country Reporting ab dem Geschäftsjahr 2024/20253).

Um in diesem Bereich die (Rechts)-Sicherheit zu erhöhen, nutzen Unternehmen Co-Operative Tax Compliance Programme. Neben dem nationalen Instrument der begleitenden Kontrolle gibt es betreffend Verrechnungspreise internationale Instrumente, an denen auch Österreich teilnimmt: International Compliance Assurance Programme (ICAP) und European Trust and Cooperation Approach (ETACA).

Säule 3: Governance

Um den erhöhten Anforderungen an „Steuern“ angemessen zu begegnen, implementieren Unternehmen ein Steuerkontrollsystem (SKS). Ein SKS hilft dabei, Risiken und Haftungen zu reduzieren und unterstützt die Co-Operative Tax Compliance auch außerhalb von formalisierten Programmen. Ein SKS unterstützt die Unternehmen auch bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESG Reporting).


In der Berichterstattung

Aktuell gibt es noch keine Entwürfe zu Vorgaben in Bezug auf Steuern seitens EFRAG (Gremium, das europäische Sustainability Reporting Standards entwickeln soll). Aufgrund der Zusammenarbeit des EFRAG mit GRI kann man sich bei der Vorbereitung aber an dem bereits veröffentlichten Tax Standard GRI 207 orientieren.

GRI 207 sieht eine Berichterstattung in Bezug auf

  • Steuerkonzept
  • Tax Governance, Kontrolle und ­Risikomanagement
  • Stakeholdermanagement
  • Country-by-Country Reporting (länderbezogene Berichterstattung) vor.

Die Angaben nach GRI Standard 207 sind erforderlich, wenn Steuern ein wesentliches Thema darstellen. Aus Sicht der Stakeholder wird die Zahlung angemessener Steuern („fair share“) als Teil der gesellschaftlichen Verantwortung des Unternehmens („good corporate citizen“) gesehen. Daher ist zu erwarten, dass die entsprechenden Informationen in der Regel immer wesentlicher werden.


Gut vorbereitet

Unternehmen nutzen die Zeit zur ­Vorbereitung:

  • Abstimmung der Steuerfunktion mit der verantwortlichen Abteilung für den Nachhaltigkeitsbericht betreffend Umfang und Zeitleiste, damit nicht kurzfristig Daten geliefert werden müssen, die nicht geliefert werden können.
  • Vorbereitung durch Implementierung eines begutachteten SKS: Ein Steuerkontrollsystem ist für die Nachhaltigkeitsberichterstattung hilfreich, weil die relevanten Teile des SKS berichtet werden können, die ohnehin schon verfügbar sind.
  • Analyse der eigenen Country-by-Country Reports zur Identifizierung von Schwachpunkten oder „Widersprüchen“ zu anderen veröffentlichten Informationen bereits unter Berücksichtigung der Pillar 2-Auswirkungen (Tax gemeinsam mit Accounting): Aufgrund der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für jene Unternehmen relevant, die nicht von der Pflicht zum Public ­Country-by-Country Reporting betroffen sein werden.