Konsultation zu FMA-Mindeststandards für die BWG-Compliance (§ 39 Abs 6 BWG)

Financial Services News

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Die FMA hat am 20. Juni einen Begutachtungsentwurf zu den Mindeststandards zu der Funktion und den Aufgaben der BWG-Compliance gem § 39 Abs 6 BWG veröffentlicht. Darin werden allgemeine Grundsätze und Verfahren, die organisatorische Einbettung der BWG-Compliance-Funktion, die Aufgaben im Rahmen der BWG-Compliance und die Aufsicht beschrieben.

Die FMA hat ungeachtet der weiteren Überarbeitung des Industriestandards einen eigenen Mindeststandard zur BWG-Compliance verfasst. Im Rahmen dessen wird ua darauf eingegangen, dass es sich bei der BWG-Compliance um eine Funktion als 2nd line of defence handelt, welche die Aufgaben der Internen Revision unberührt lässt, sowie weitere Überwachungsaufgaben zu erfüllen hat.

Die Mindeststandards legen unter Bedachtnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fest, welche Kapitel auch von Instituten von nicht erheblicher Bedeutung gem § 5 Abs 4 BWG beachtet werden müssen, da diese aufgrund ihrer Größe keine BWG-Compliance Funktion einrichten müssen. Zudem werden Auslagerungsmöglichkeiten behandelt und klargestellt, dass es sich bei der Erfüllung der Aufgaben der BWG-Compliance nach § 39 Abs 6 BWG um eine „wesentliche bankbetriebliche Aufgabe“ iSd § 25 Abs 2 BWG handelt. Daher ist die Auslagerung einzelner oder aller Aufgaben sowie die Auslagerung der ganzen BWG-Compliance Funktion anzeigepflichtig bei der FMA, unter Berücksichtigung der betreffenden Vorgaben des § 25 BWG.

Das Begutachtungsverfahren endete mit 18. Juli 2022.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Entwurf der Mindeststandards.