Pillar 1 Amount A – Branchenspezifische Ausnahme für regulierten Finanzsektor

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Am 6. Mai 2022 veröffentlichte die OECD ihr „consultation paper“ im Hinblick auf „regulated Financial Services Exclusion from Amount A of Pillar 1“ zur Begutachtung. Anbei ein Kurzüberblick über die wesentlichen Aussagen.

In den generellen Anwendungsbereich von Pillar 1 Amount A fallen grundsätzlich MNE-Gruppen (multinational enterprise) mit einem weltweitem Konzernumsatz von > EUR 30 Mrd (im jeweiligen Wirtschaftsjahr und einer Profitabilität von > 10% (PBT/Umsatz).

Das „consultation paper“ der OECD sieht nunmehr eine Ausnahme für den regulierten Finanzsektor. Als Finanzdienstleistungen/-dienstleister werden insbesondere Banken, Versicherungen inkl Rückversicherer sowie Asset Management gesehen. Diese Ausnahme ist insofern begrüßenswert, da sich die Profitabilität dieser Branche selten über die Kennzahl PBT/Umsatz bemisst und daher nicht vergleichbar mit anderen Branchen/Industriezweigen ist.

Die Beurteilung, ob es sich um einen regulierter Finanzdienstleister handelt, richtet sich nach der Qualifikation der zuständigen Regulierungsbehörde. Die OECD sieht aber weiters ein „Tätigkeitserfordernis“ vor und sieht die Ausnahme nur für Unternehmen vor, deren Bruttoeinkommen aus Versicherungsverträgen mindestens 75 % des gesamten Einkommens ausmachen (vgl Schedule G Punkt 23 lit c). UE führt dieses Tätigkeitserfordernis zu einer entsprechenden Unsicherheit und einem zusätzlichen (jährlichen) Dokumentationsaufwand.

Die OECD sieht außerdem eine Teilanwendung des Pillar 1 Amount A vor, da lediglich Entities die als regulierte Finanzdienstleister zu sehen sind, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Die restlichen Einheiten der MNE-Gruppe fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich. Dies kann zu einer komplexen Anwendung diverser Bestimmungen führen und es sollte uE darauf geachtet werden, dass der Ausschluss von bestimmten Einheiten sich nicht nachteilig auf den Rest der MNE-Gruppe auswirkt (zB restriktivere Anwendung der Verlustvortragregelung etc).

Resümee

Die Ausnahmeregelung für Finanzdienstleister der OECD ist begrüßenswert. Dennoch stellen sich auf Basis des Papers diverse Anwendungsfragen. Oberstes Ziel der Ausnahmeregelung sollte uE sein, die Compliance Voraussetzungen der betroffenen Unternehmen zu minimieren und damit auch den jährlichen administrativen Aufwand auf ein Mindestmaß zu senken.