Änderung der LCR-Verordnung in Bezug auf Liquiditätsanforderungen für Covered Bonds

Financial Services News

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Im EU-Amtsblatt wurde am 20. Mai 2022 die Delegierte Verordnung (EU) 2022/786 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der CRR in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute veröffentlicht, dadurch werden die Überschneidungen bei den Liquiditätspufferanforderungen für den Deckungspool gelöst.

Der Änderungsbedarf ergibt sich aus der in Artikel 4 Abs 1 der Delegierten LCR-Verordnung festgelegten allgemeinen Liquiditätsdeckungsanforderung während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und der in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD) festgelegten Anforderung zur Erfüllung von Liquiditätspuffern für den Deckungspool, wonach liquide Aktiva zur Deckung der Nettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage vorzuhalten sind. Daraus ergibt sich in den ersten 30 Tagen eine Überschneidung der Liquiditätspuffer. Aufgrund der in der CBD festgelegten Anforderung an die Vermögenstrennung für liquide Aktiva im Deckungspool verdoppeln sich damit die Liquiditätsanforderungen, da gleichzeitig zwei getrennte Liquiditätspuffer vorgehalten werden müssen.

Die Delegierte LCR-Verordnung gestattet Kreditinstituten, liquide Aktiva, die im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehalten werden, innerhalb der ersten 30 Tage bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse, die sich aus dem zugehörigen Programm gedeckter Schuldverschreibungen ergeben, als unbelastet zu behandeln. Dadurch wird das Problem der Doppelanforderung gelöst, da im Deckungspool gehaltene liquide Aktiva, die sämtliche Qualitätskriterien der Delegierten LCR-Verordnung erfüllen, sowohl im Liquiditätspuffer für den Deckungspool als auch im LCR-Liquiditätspuffer angerechnet werden können.

Die DelVO ist ab dem 8. Juli 2022 anwendbar.

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/786.