Finaler RTS-Entwurf zur Identifizierung von Schattenbankunternehmen

Financial Services News

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Am 23. Mai 2022 veröffentlichte die EBA ihre finalen Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) zu Kriterien zur Identifizierung von Schattenbankunternehmen für die Meldung von Großkrediten. Die RTS definieren Banktätigkeiten und -dienstleistungen und legen die Kriterien fest, die Institute oder andere Unternehmen mit Sitz in der EU oder in einem Drittland als Schattenbankunternehmen definieren bzw. von dieser Definition ausschließen.

Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) mandatiert die EBA RTS Entwürfe auszuarbeiten, um die Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen festzulegen.

Der Entwurf der RTS ist ein relativ kurzer Rechtstext mit drei Hauptartikeln, die sich mit den nachstehenden Inhalten befassen:

  • Kriterien für die Identifizierung von Schattenbankunternehmen (Artikel 1);
  • Definition von Bankgeschäften und -dienstleistungen (Artikel 2) und
  • Kriterien für den Ausschluss von Instituten und anderen Unternehmen mit Sitz in Drittländern von der Einstufung als Schattenbankunternehmen (Artikel 3).

Artikel 1 regelt, dass

  • Unternehmen, die Banktätigkeiten oder -dienstleistungen ausüben und im Einklang mit dem EU-Aufsichtsrahmen zugelassen und beaufsichtigt werden, keine Schattenbanken sind;
  • Unternehmen, die von der Anwendung der CRR, CRD IV, EMIR oder Solvency II ausgenommen sind, keine Schattenbanken sind;
  • Unternehmen, die in die konsolidierte Beaufsichtigung eines CRR-Instituts einbezogen sind, keine Schattenbanken sind;
  • Unternehmen mit Sitz in der EU oder in einem Drittland, die Banktätigkeiten oder-dienstleistungen nach Artikel 2 erbringen und nicht unter eine der o.a. Ausnahmen oder die Ausnahme für Drittlandsunternehmen (Artikel 3) fallen, als Schattenbanken zu identifizieren sind;
  • Investmentfonds (OGAW), die unter die EU-Geldmarktfondsverordnung fallen, als Schattenbanken einzustufen sind;
  • Alternative Investmentfonds (AIF) als Schattenbanken einzustufen sind, wenn sie unter die EU-Geldmarktfondsverordnung fallen oder andere Kriterien iHa Leverage oder Kreditoriginierung erfüllt sind.

Artikel 2 definiert Bankentätigkeiten und -dienstleistungen durch Bezug auf die Nummern 1 bis 3, 6 bis 8 und 10 des Anhangs I der CRD IV sowie weiters als jede andere Tätigkeit und Dienstleistung, die Fristentransformation, Liquiditätstransformation oder Kreditrisikotransfer bewirkt.

Artikel 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen Institute mit Sitz in einem Drittland bzw. andere Unternehmen mit Sitz in einem Drittland nicht als Schattenbankunternehmen einzustufen sind.

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie folgendem Link.