Mit dem Entwurf zur neuen Restrukturierungsordnung geht Österreich nach einiger Vorlaufzeit in die Umsetzung der EU-Richtlinie für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Damit wird ein zeitgemäßer Rahmen für die Sanierung von Unternehmen geschaffen, der für den Wirtschaftsstandort Österreich – insbesondere nach der Corona Pandemie - von großer Wichtigkeit ist.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der neuen Restrukturierungsordnung (ReO). 

Quelle: Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO)

Allgemein

  • Anwendungsbereich: Auf Antrag eines Schuldners ist ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten, das dem Schuldner ermöglicht, sich zu restrukturieren, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen.
  • Ausnahmen: Die ReO ist iW für alle Unternehmen, ausgenommen der Finanzsektor, anzuwenden.
  • Voraussetzung: Voraussetzung zur Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ist die wahrscheinliche Insolvenz (Bestandsgefährdung, drohende Zahlungsunfähigkeit bzw URG-Kennzahlen) des Schuldners.
     

Verfahren

  • Ordentliches Restrukturierungsverfahren: Das Restrukturierungsverfahren sieht eine Restrukturierung der Verbindlichkeiten (Ausnahme ggü Arbeitnehmer) durch eine gerichtlich bestätigte mehrheitliche Abstimmung der Gläubiger (gerichtlich genehmigte Überstimmung der Mehrheit möglich) vor.
  • Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren: Sind nur Finanzgläubiger betroffen und haben diese dem Restrukturierungsplan zugestimmt, kann der Schuldner ein vereinfachtes Verfahren beantragen. Minderheiten können somit gerichtlich überstimmt werden.

Eigenverwaltung

  • Der Schuldner soll im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle behalten.
  • Die Eigenverwaltung des Schuldners kann durch das Gericht oder durch Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten jedoch eingeschränkt werden.

Vollstreckungssperre

  • Der Schuldner kann zur Unterstützung der Verhandlung über einen Restrukturierungsplan beantragen, dass Exekutionsverfahren auf das Vermögen des Schuldners nicht zulässig sind (= Vollstreckungssperre).
  • Die Dauer darf drei Monate nicht überschreiten. Auf Antrag kann die Vollstreckungssperre verlängert werden, diese darf jedoch die Gesamtdauer von sechs Monaten nicht übersteigen.
  • Eine allgemeine Vollstreckungssperre gilt nur bei Bekanntmachung des Restrukturierungsverfahrens.

Eintritt der Insolvenz

  • Tritt während der Vollstreckungssperre eine Überschuldung ein, entfällt für die Dauer der Sperre die Verpflichtung des Schuldners, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen und ein Antrag eines Gläubigers führt nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  • Tritt eine Zahlungsunfähigkeit ein, soll die Vollstreckungssperre ein Insolvenzverfahrens nicht mehr zwingend verhindern. Es ist nur dann ein Verfahren einzuleiten, wenn es im allgemeinen Interesse der Gläubiger liegt.

Antrag & Ablauf

  1. Antrag auf Einleitung durch den Schuldner
  2. Vorlage des Restrukturierungsplan innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab Antragstellung
  3. Restrukturierungsplantagsatzung innerhalb von 30-60 Tagen nach Vorlage des Restrukturierungsplans
  4. Annahme des Restrukturierungsplans
  5. Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Gericht

Annahme & Abstimmung

  • Der Schuldner muss die betroffenen Gläubiger (gekürzte Forderungen, Stundungen) in Klassen teilen.
  • Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt in Gläubigerklassen.
  • Es ist eine Kopf- und Forderungsmehrheit (75% der Gesamtforderungen) für die Abstimmung erforderlich.
  • Ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Abstimmungsklasse von den betroffenen Gläubigerklassen angenommen wurde, kann über Antrag des Schuldners vom Gericht bestätigt werden (klassenübergreifender Cram-down).

Gläubigerklassen

Es ist zwischen folgenden Klassen zu unterscheiden:

  • besicherte Forderungen,
  • unbesicherte Forderungen,
  • Anleihegläubiger,
  • schutzbedürftige Gläubiger (Forderungen <T€10)
  • nachrangige Forderungen

Klassenübergreifender Cram-down

  • Annahme des Restrukturierungsplans von einer Mehrheit der Gläubigerklassen einschließlich der besicherten Gläubiger (Cram-down nur bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten möglich).

ODER

  • Annahme des Restrukturierungsplans von einer Mehrheit der Gläubigerklassen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass diese im Falle eines Insolvenzverfahrens eine Verteilungsquote erhalten würden.

Änderungen der IO

  • Neu- und Zwischenfinanzierungen und sonstige Transaktionen müssen geschützt werden. Im Fall des Eintritts einer Insolvenz des Schuldners dürfen diese nicht deshalb für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden.
  • Die Frist für die Anfechtung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahren wird nicht mehr wie zuvor um die Dauer der Vollstreckungssperre, sondern um die Dauer des Restrukturierungsverfahrens verlängert.

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