Tax Personnel News: Neuregelungen betreffend Kontrollsechstel und Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber

Neuregelungen betreffend Kontrollsechstel und LSt-Abzug

Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurden die Regelungen zum Kontrollsechstel adaptiert. Ab 2021 gelten demnach zahlreiche Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kontrollsechstelberechnung; außerdem kann die Aufrollung am Jahresende nunmehr auch zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die erst seit 2020 geltende Lohnsteuerabfuhrverpflichtung für Arbeitgeber ohne Inlandsbetriebsstätte, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, rückwirkend wieder entfällt.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) enthält zwei wesentliche lohnsteuerliche Änderungen:

  • Die seit 2020 geltende Regelung des so genannten Kontrollsechstels, die sicherstellen soll, dass die lohnsteuerbegünstigt behandelten sonstigen Bezüge auch über das Jahr betrachtet maximal ein Sechstel der laufenden Bezüge ausmachen (siehe TPN 6/2019), wird mit Wirkung ab 2021 in zweifacher Hinsicht adaptiert:
    • Bisher war vorgesehen, dass die Verpflichtung zur Kontrollsechstelberechnung nur im Falle einer Elternkarenz entfällt. Zusätzlich dazu sind nunmehr auch Arbeitnehmer ausgenommen, die im Kalenderjahr Kranken- bzw Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, sich in bestimmten Karenz- bzw Teilzeiten (Pflege, Familienhospiz, Wiedereingliederung, Altersteilzeit bzw Teilpension) befinden oder Grundwehr- bzw Zivildienst leisten. Schließlich sind alle Fälle der unterjährigen Dienstverhältnisbeendigung ausgenommen, wenn im betreffenden Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
    • Bisher galt die Regelung nur für jene Fälle, in denen sich durch den unterjährigen Berechnungsmodus eine im Verhältnis zur Jahressumme der laufenden Bezüge überschießende Nutzung der Sechstelbegünstigung ergibt. Nunmehr hat der Arbeitgeber auch in den umgekehrten Fällen, in denen die Lohnsteuerbegünstigung für geleistete sonstige Bezüge aufgrund der Verteilung der laufenden Bezüge unterjährig nicht voll ausgeschöpft werden kann, am Jahresende eine Aufrollung zugunsten des Arbeitnehmers vorzunehmen und den Teil der sonstigen Bezüge, der zwar nicht im Auszahlungszeitpunkt, wohl aber in der Jahresbetrachtung Deckung im Jahressechstel findet, begünstigt lohnzubesteuern.
  • Die ebenfalls seit 2020 geltende Regelung, dass Arbeitgeber auch bei Fehlen einer inländischen Lohnsteuerbetriebsstätte zur Lohnsteuerabfuhr verpflichtet sind, wenn sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (siehe TPN 6/2019), wurde im Rahmen des COVID-19-StMG rückwirkend wieder beseitigt.

    Damit bleibt es dabei, dass Arbeitgeber ohne inländische Lohnsteuerbetriebsstätte hinsichtlich ihrer hier beschäftigten Arbeitnehmer einen freiwilligen Lohnsteuerabzug vornehmen können. Dies ist vor allem bei Inbound-Überlassungen anzuraten, um die Verpflichtung zur Abzugsbesteuerung hintanzuhalten. Im Falle eines freiwilligen Lohnsteuerabzugs müssen auch die mit der Lohnsteuerabfuhr verbundenen Arbeitgeberpflichten (Führung eines Lohnkontos, Ausstellung eines Lohnzettels, Einsichtgewährung in die Lohnunterlagen für die Finanzbehörden) wahrgenommen werden. Eine Haftung des Arbeitgebers für zu niedrig abgeführte Lohnsteuer besteht aber nicht. Diesfalls wird der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen.

    Soweit solche Arbeitgeber keinen freiwilligen Lohnsteuerabzug für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, vornehmen, müssen sie nunmehr dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung übermitteln. Diese ist grundsätzlich bis Ende Jänner, bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar zu erstatten und muss neben dem Namen, dem Wohnsitz, dem Geburtsdatum und der Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers die Bruttobezüge ausweisen. Da die Neuregelung zur Ausstellung von Lohnbescheinigungen bereits für das Kalenderjahr 2020 gilt, kann die Übermittlung für dieses Jahr ausnahmsweise bis 31. März 2021 erfolgen.

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