Tax News: VwGH: Gebührenbefreiung bei Grundstücksschenkung mit vorbehaltenem Fruchtgenussrecht

VwGH: Gebührenbefreiung bei Grundstücksschenkung

Der VwGH entschied kürzlich im Fall einer Grundstücksschenkung, die gemeinsam mit der Einräumung eines Fruchtgenussrechts für den Schenker erfolgte, dass diese ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellte, wodurch die Einräumung des Fruchtgenussrechts von der Rechtsgeschäftsgebühr für Dienstbarkeiten befreit war.

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Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

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1. Sachverhalt

In vorliegendem Fall schenkte der Revisionswerber mit zwei Schenkungsverträgen seinem Sohn insgesamt 100 % der Anteile an einem Grundstück, wofür ihm im Gegenzug in den Schenkungsverträgen ein lebenslanges Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde. Der Revisionswerber erhielt dadurch das Recht zur Vermietung der Liegenschaft, sowie zur Vereinnahmung der Mieterträge. Er übernahm dafür die Verpflichtung die Kosten für Instandhaltungen zu tragen und verpflichtete sich dazu seinem Sohn die auf die Liegenschaft entfallene AfA zu bezahlen.

Strittig war, ob die in den Schenkungsverträgen vereinbarten Fruchtgenussrechte der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG unterliegen bzw ob die Gebührenbefreiung des § 15 Abs 3 GebG zur Anwendung kommt.

Nach Ansicht des BFG lagen zwei getrennte Rechtsgeschäfte vor: Eine der GrESt unterliegende Schenkung, für die die Gebührenbefreiung Anwendung findet und eine entgeltliche Dienstbarkeit (Fruchtgenussrecht), für die die Befreiung nicht anzuwenden und daher eine Rechtsgeschäftsgebühr zu entrichten sei. Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht.

2. VwGH 03.09.2020 (Ra 2020/16/0109)

Der VwGH hielt fest, dass grundsätzlich für die Festsetzung der Gebühren der Urkundeninhalt maßgebend und die Gebühr für jedes Rechtsgeschäft einzeln zu entrichten sei, wenn in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden.

Die Frage, ob ein einheitlicher Vertrag oder mehrere selbstständige Rechtsgeschäfte vorliege, ist wie im Zivilrecht nach dem Willen der Vertragsparteien zu beurteilen, wobei ein Zusammenfassen mehrerer Leistungen in einem Schriftstück für das Vorliegen eines einheitliches Vertrages spreche. Gleiches gilt für getrennt abgeschlossene Verträge, sofern ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Im vorliegendem Fall ging der VwGH davon aus, dass einheitliche Rechtsgeschäfte vorlagen, da das Fruchtgenussrecht ohne Schenkung nicht abgeschlossen worden wäre.

Für Rechtsgeschäfte, die bereits einer anderen Verkehrssteuer, wie in diesem Fall der Grunderwerbsteuer, unterliegen, sieht § 15 Abs 3 GebG eine Gebührenbefreiung des Rechtsgeschäfts vor, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der VwGH führte aus, dass es genügt, wenn ein Rechtsgeschäft überhaupt einer der erfassten Verkehrssteuer, wie hier der Grunderwerbsteuer, unterliege. Eine tatsächliche Vorschreibung der Steuer sei für die Anwendbarkeit der Befreiung nicht notwendig.

Da die Schenkung von Grundstücken der Grunderwerbsteuer unterliegt, erkannte der VwGH daher, dass für das vorliegende einheitliche Rechtsgeschäft die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 3 GebG greife und daher auch für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes keine Rechtsgeschäftsgebühr entrichtet werden müsse.

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