Tax News: Aktuelle Entscheidungen im Gesellschaftsrecht

Aktuelle Entscheidungen im Gesellschaftsrecht

Kürzlich beschäftigte sich der OGH mit Fragen des Eigenkapitalersatzrechts, sowie dem Rückkauf eigener Aktien.

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Für den Inhalt verantwortlich

Wendelin Ettmayer

Partner, Stv. Head of Law*

KPMG Austria

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1. Zur Kreditgewährung im Konzern 

1.1. Ausgangslage

Gemäß § 1 EKEG ist ein Kredit, den ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, Eigenkapital ersetzend und kann während der Krise nicht zurückgefordert werden (§ 14 EKEG). Da § 1 EKEG grundsätzlich nur unmittelbare Gesellschafter erfasst, enthält § 9 EKEG eine Konzernregelung. Nach dieser gilt eine Konzerngesellschaft, die nicht an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt ist, als erfasster Gesellschafter, wenn sie den Kredit auf Weisung eines Konzernmitglieds gewährt, das (i) am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt ist, und (ii) Gesellschafter iSd § 1 EKEG des Kreditnehmers ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 9 EKEG vor, kann die kreditgebende Konzerngesellschaft einen Erstattungsanspruch gegen das Konzernmitglied geltend machen, aufgrund dessen Weisung sie den Kredit gewährt hat.

1.2. Entscheidung 6 Ob 154/19 v

Im Anlassfall – der Insolvenz der Alpine Gruppe – hatte die Muttergesellschaft des Teilkonzerns einen Downstream-Kredit an die operative Tochter gewährt. Der OGH prüfte iSd § 9 EKEG, ob diese Kreditvergabe auf Weisung der übergeordneten (ausländischen) Konzernobergesellschaft erfolgte.

Dies bejahte der OGH und führte insbesondere zwei Punkte aus: 

  • § 9 EKEG kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Mutter an ihre Tochter einen Kredit auf Weisung der Großmutter ausgibt.
  • § 9 EKEG verlangt keine ausdrückliche Weisung. Es ist ausreichend, wenn von der übergeordneten Konzerngesellschaft erkennbar eine nach außen tretende Willensäußerung an die Kreditgeberin herangetragen wird, die deren Handlungsspielraum einengt. Der Inhalt der Weisung muss die Kreditvergabe zumindest miterfassen und für diese (mit-)kausal sein.

Sind im Entscheidungsorgan der kreditgebenden Gesellschaft mehrheitlich Mitglieder der Entscheidungsorgane der weisungsgebenden Gesellschaft vertreten, ist es nach Ansicht des OGH sachgerecht, abhängig vom Einzelfall die Anforderungen an die Ausprägung der Weisung herabzusetzen. Dies gilt beispielsweise, wenn eine Person eine Doppelrolle innehat. 

Relevant sind daher etwa auch Fälle, in denen die Geschäftsleitung der Konzernobergesellschaft im Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft mehrheitlich vertreten sind. In solche Konstellationen besteht daher ein substantielles Risiko der Konzernobergesellschaft bei dem Versuch der Sanierung von Töchtern – selbst wenn die Gesellschaft keinen Kredit begibt oder eine Haftung für einen solchen übernimmt.

2. Zum Rückkauf eigener Aktien

2.1. Ausgangslage

Der Erwerb von eigenen Aktien ist in §§ 65ff AktG geregelt. Gemäß § 65 Abs 1 AktG dürfen eigene Aktien nur zu bestimmten Zwecken erworben werden. Eigene Aktien, die entgegen § 65 Abs 1, 1a, 1b oder 2 AktG erworben werden, müssen innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden (§ 65a Abs 1 AktG). Sind die eigenen Aktien zulässigerweise erworben worden, entfallen auf sie jedoch mehr als 10% des Grundkapitals, ist der übersteigende Teil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.

Die Bestimmung des § 65 Abs 1 Z 8 AktG gestattet – börsenotierten Gesellschaften – den zweckneutralen Erwerb. Mit Zustimmung der Hauptversammlung ist der Erwerb grundsätzlich zu jedem beliebigen Zweck gestattet. Lediglich die Sorgfaltspflicht des Vorstands beschränkt den Erwerbszweck in gewisser Weise. Als zulässige Erwerbszwecke sind beispielsweise die Kurspflege sowie betriebswirtschaftliche Gründe anerkannt. Bezüglich des Schicksals der erworbenen Aktien enthält § 65 Abs 1 Z 8 AktG keine zwingenden Vorgaben und keine generelle Pflicht zur Wiederveräußerung.

2.2. Entscheidung 6 Ob 56/20 h

Im Anlassfall wurden bei einer Aktiengesellschaft mehrere Aktienrückkaufprogramme durchgeführt. Nachdem die Aktienrückkaufprogramme abgeschlossen waren, erfolgte ein Gesellschafterausschluss nach dem GesAusG. Der in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gefasste Gesellschafterausschluss-Beschluss wurde von Minderheitsaktionären angefochten und die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses wegen Rechtsmissbrauch begehrt. 

Der OGH führte aus, dass der Gesetzgeber mit dem GesAusG bereits die Interessenabwägung zwischen dem Hauptgesellschafter und den Minderheitsaktionären vorgenommen hat und der Gesellschafterausschluss-Beschluss grundsätzlich nicht an den Kriterien des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit zu prüfen ist. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nur möglich, wenn gerade die Voraussetzungen für den Gesellschafterausschluss rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden sind, zB wenn der Hauptaktionär die vom ihm beherrschte Gesellschaft veranlasst, eigene Aktien entgegen den gesetzlichen Vorschriften zu erwerben, um damit die Beteiligungsschwelle zu erreichen. Dies lag im Anlassfall nicht vor.

 

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