Tax Personnel News: Urlaubsersatzleistung im Saisonbetrieb: VwGH stößt BVwG-Erkenntnis um

Urlaubsersatzleistung im Saisonbetrieb

In TPN 02/2020 haben wir über eine BVwG-Entscheidung berichtet, wonach bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistungen in Saisonbetrieben regelmäßig geleistete Überstunden, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Saisonende) nicht mehr zu erwarten waren, nicht zu berücksichtigen seien. Der VwGH hat nun der Revision der ÖGK (vormals SGKK) dagegen stattgegeben: Da die Urlaubsersatzleistung den in der Vergangenheit entstandenen Urlaubsanspruch abgilt, ist demnach bei deren Bemessung auf das zustehende Entgelt im Zeitpunkt der Beendigung und nicht auf jenes für einen fiktiven Urlaubsverbrauch nach Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Carl-Georg Vogt

Senior Manager, Tax

KPMG Austria

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Im zugrundeliegenden Fall hatte das BVwG entschieden, dass bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung Entgelte für vor dem Austritt regelmäßig geleistete Überstunden nicht zu berücksichtigen seien, wenn bei Arbeitnehmern nach vollständig erfüllten Saisondienstverträgen im weiteren (hypothetischen = nach Austritt angenommenen) Beschäftigungsverlauf eine Überstundenleistung nicht mehr zu erwarten war. Das BVwG berief sich diesbezüglich auf eine Regelung des General-KV zu § 6 UrlG, wonach Überstunden, die infolge wesentlicher Änderungen des Arbeitsanfalls während des Urlaubs nicht angefallen wären, bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen sind.

Nach dem VwGH (29.01.2020, Ro 2019/08/0020-4) ist diese Bestimmung aber nur für das Urlaubsentgelt, nicht aber für die Urlaubsersatzleistung anwendbar. Es bestehe „kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse“ (im Fall des Saisonbetriebes: den Wegfall von Arbeit im Allgemeinen und von Überstundenerfordernissen im Besonderen), und es sei „entsprechend der Rechtsnatur der Ersatzleistung“ für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auf jenes Entgelt, das der Arbeitnehmer erst bei einem „fiktiven“ Urlaubsverbrauch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte, komme es nicht an.

Im Ergebnis ist daher im gegebenen Fall zu unterscheiden:

  • Wird der Urlaub am Ende des auslaufenden Saisondienstverhältnisses in natura konsumiert, kann die Bemessung des Urlaubsentgelts iSd General-KV erfolgen (ohne Überstundenschnitt). Zu beachten ist, dass sich durch die Verlängerung des Dienstverhältnisses allerdings auch der Urlaubsanspruch erhöht.
  • Wenn nicht verbrauchter Urlaub hingegen als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird, muss nach Ansicht des VwGH auf das Entgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abgestellt werden. Ist die wesentliche Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Überstunden zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, dann muss ein dementsprechender Überstundenschnitt berücksichtigt werden.

Autoren:

Mag. Margit Müllner

Mag. iur. Carl-Georg Vogt, M.B.A

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