Tax News: VwGH über die Voraussetzungen für die Sofortabschreibung von Mietwäsche und eine steuerpflichtige Bilanzberichtigung

VwGH über die Voraussetzungen

Aus einer aktuellen VwGH-Entscheidung lässt sich ableiten, dass eine steuerliche Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG nur nach gesonderter Prüfung der Voraussetzungen, der bereits eingetretenen Verjährung und bei Vorliegen eines geeigneten Verfahrenstitels, vom Finanzamt durchgeführt werden darf.

1000
Lukas Andreaus

Partner, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular
Wanderer

1) Sachverhalt

Unternehmensgegenstand des Steuerpflichtigen war es, gereinigte Berufs- und Hotelwäsche aller Art (insbesondere Bettwäsche) für Hotelbetriebe und Krankenhäuser bereit zu stellen. Die Leistung bestand also im Bereitstellen der Mietwäsche, was das Reinigen und Instandhalten sowie die Zustellung und Abholung umfasste.

Die Anschaffungskosten der jährlich eingekauften Mietwäsche wurden nicht im Wege der Abschreibung für Abnutzung verteilt auf die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter abgeschrieben, sondern sofort im Jahr der Anschaffung, weil die Anschaffungskosten pro Wäschestück nicht den Betrag von EUR 400 überstiegen (sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter („GWG“).

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht kamen jedoch zum Ergebnis, dass die sofortige Absetzung der eingekauften Mietwäsche nicht zulässig sei. Zudem wurde die Sofortabschreibung durch einen steuerpflichtigen Zuschlag im Betriebsprüfungszeitraum korrigiert.

In der erst kürzlich erschienenen Entscheidung des VwGH (24. Oktober 2019, Ra 2018/15/0072) hat sich das Höchstgericht mit den zwei strittigen Fragen auseinandergesetzt: (i) Dürfen die Textilien bei Anschaffung sofort nach § 13 EStG als GWG abgeschrieben werden? (ii) Unter welchen Voraussetzungen darf eine steuerliche Bilanzberichtigung iSd § 4 Abs 2 Z 2 EStG durchgeführt werden?

2) Sofortabschreibung als GWG

Anschaffungskosten von abnutzbaren Anlagengütern können als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die Kosten für das einzelne Anlagegut EUR 400 (ab 2020 Wertgrenze EUR 800) nicht übersteigen (GWG). Dies gilt nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

Bei dem Geschäftsmodell der Revisionswerberin handelt es sich nach Ansicht des VwGH primär um eine Dienstleistung des Waschens und der Instandhaltung der bereitgestellten Textilien, Hauptzweck ist demnach eine aktive Dienstleistung. Die Bereitstellung der Textilien stellt somit keine Vermietung bzw entgeltliche Überlassung nach
§ 13 letzter Satz EStG dar, weshalb die Ankäufe der Textilien der Sofortabschreibung zugänglich sind. Mit der Frage einer allfälligen Bewertungseinheit hat sich der VwGH soweit ersichtlich nicht im Detail beschäftigt.

3) Steuerliche Bilanzberichtigung mittels Gewinnzuschlag

Unabhängig von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides äußerte sich der VwGH auch zur verfahrensrechtlichen Problematik. Der von der Behörde vorgenommene steuerpflichtige Zuschlag nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG wäre nämlich nur eingeschränkt möglich gewesen: Die Voraussetzungen dafür sind einerseits die bereits eingetretene Verjährung und andererseits das Vorliegen eines geeigneten Verfahrenstitels.

Einen tauglichen Verfahrenstitel stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO dar. Der Antrag auf Wiederaufnahme bei Hervorkommen von neuen Tatsachen ist aus Sicht des Antragstellers (konkret aus Sicht des Finanzamtes) zu beurteilen (bereits VwGH 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058). Es ist somit zu prüfen, ob - bei Ausblendung der eingetretenen Verjährung - im Vergleich zur bisherigen Veranlagung des Wurzeljahres Tatsachen neu hervorgekommen sind. Diese Prüfung ist gegenständlich durch das Finanzamt und das BFG nicht erfolgt, obwohl gerade hinsichtlich des Neuerungstatbestands der jeweilige Wissensstand der wiederaufnehmenden Abgabenbehörde zum Wiederaufnahmegrund in den Abgabenverfahren der Vorjahre (Wurzeljahre) - etwa aufgrund unterschiedlich vorgelegter Informationen seitens der Abgabepflichtigen oder einer in den Vorjahren durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung - unterschiedlich sein kann.

4) Praxishinweis

Für die Praxis lässt sich aus der VwGH-Entscheidung insbesondere ableiten, dass eine steuerliche Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG nur nach gesonderter Prüfung der Voraussetzungen, der bereits eingetretenen Verjährung und bei Vorliegen eines geeigneten Verfahrenstitels, vom Finanzamt durchgeführt werden darf. Dabei kann es durchaus auch so gewesen sein, dass etwa schon früher einmal eine Außenprüfung erfolgt war und es daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen mehr gibt, die eine neuerliche Wiederaufnahme durch das Finanzamt stützen.

So kontaktieren Sie uns