Tax News: VwGH: Keine Festsetzung von Immo-ESt gegenüber einer Personengesellschaft

VwGH: Keine Festsetzung von Immo-ESt

Die Festsetzung von Immobilienertragsteuer (als Einkommensteuer) gegenüber einer Personengesellschaft ist rechtswidrig, da Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht keine Steuersubjekte sind (VwGH 03.09.2019, Ro 2019/15/0016).

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Markus Vaishor

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Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG sind seit Einführung des 1. StabG 2012 grundsätzlich unbegrenzt steuerpflichtig. Dies gilt ebenso für Grundstücke des Betriebsvermögens – unabhängig von der Gewinnermittlungsart (vgl EStR 2000 Rz 763).

Der VwGH entschied jüngst in einem Fall (03.09.2019, Ro 2019/15/0016), in dem die Revisionswerberin, eine Kommanditgesellschaft, aufgrund eines Tauschvertrages vom September 2015 eine Liegenschaft veräußert hat. Im Rahmen der Abgabenerklärung wurde die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 EStG geltend gemacht. Nach dieser Bestimmung sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen aus Tauschvorgängen im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens iSd Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften von der Besteuerung ausgenommen.

Sowohl das Finanzamt, als auch das BFG waren der Ansicht, dass die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar sei, sodass gegenüber der Kommanditgesellschaft Immobilienertragsteuer festgesetzt wurde.

Der VwGH gab der von der Kommanditgesellschaft eingebrachten Revision jedoch statt und führt im Wesentlichen wie folgt aus:

Die Immobilienertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt. Damit ist die Festsetzung von Immobilienertragsteuer (als Einkommensteuer) gegenüber einer Personengesellschaft rechtswidrig. 

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