Tax News: VwGH bestätigt BFG zur Abspaltung eines Betriebes mit einer fremdfinanzierten Beteiligung

VwGH bestätigt BFG zur Abspaltung eines Betriebes

Der VwGH hat die Ansicht des BFG bestätigt, wonach das Wahlrecht für die Trennung von Kapitalanteil und zugehöriger Verbindlichkeit nur gilt, wenn der Kapitalanteil isoliert übertragen wird. Wird der Kapitalanteil gemeinsam mit einem (Teil-) Betrieb übertragen, ist die Trennung von Kapitalanteil und Fremdkapital grundsätzlich erst nach Ablauf von sieben Jahren zulässig.

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Für den Inhalt verantwortlich

Lukas Andreaus

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Der Ausgangsfall

Im Ausgangsfall hatte die M-GmbH konzernintern die Beteiligung an der italienischen IT-GmbH fremdfinanziert erworben. Weniger als sieben Jahre später wurde ein Teilbetrieb samt der diesem Teilbetrieb zugehörigen Beteiligung an der IT GmbH unter Zurückbehaltung der für die Anschaffung dieser Beteiligung aufgenommenen Fremdfinanzierung abgespalten.

Fraglich war, ob das Wahlrecht des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG auch auf Beteiligungen anzuwenden ist, die als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragen werden.

Sichtweise des BFG

Der BFG verneinte diese Sichtweise und vertrat, dass in einem solchen Fall die (strengere) allgemeine Regelung des § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG anzuwenden sei, wonach eine Trennung von Aktiva und Passiva nur zulässig ist, wenn der unmittelbare Finanzierungszusammenhang nicht mehr besteht.

Der unmittelbare Finanzierungszusammenhang ist jedenfalls erst nach sieben Jahren nicht mehr gegeben, womit im konkreten Fall die Trennung zwischen Beteiligung an der IT-GmbH und Anschaffungsverbindlichkeit unzulässig war. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim VwGH eingelegt.

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH (17.07.2019, Ro 2016/13/0018) hat die Rechtsansicht des BFG (01.12.2015, RV/7102158/2013; Tax News 06/2016) bestätigt. Gestützt wird diese Auffassung, neben unionsrechtlichen Argumenten, vor allem auf die Gesetzessystematik nach der klar sei, dass das mit dem AbgÄG 1996 geschaffene „(Sonder-) Wahlrecht“ nur isolierte Beteiligungsübertragungen betrifft. Dies wird auch durch die Überlegung bestätigt, dass kein Grund erkennbar ist, warum beispielsweise eine mit einem (Teil-)Betrieb übertragene 20%ige Beteiligung grundsätzlich andere Steuerfolgen hervorrufen sollte als eine 25%ige Beteiligung. Für die erstgenannte Beteiligung käme aber das Wahlrecht des nur qualifizierte Beteiligungen betreffenden § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG von vornherein nicht in Betracht.

Praxishinweise:

Fraglich ist, ob diese Entscheidung eine Einschränkung der Möglichkeit bedeutet, einen qualifizierten Kapitalanteil, welcher gleichzeitig Teil eines (Teil-) Betriebs ist, isoliert unter Anwendung des Sonderwahlrechtes zu übertragen. UE lässt sich weder aus dem Gesetz, noch aus dem VwGH Erkenntnis eine solche Einschränkung ableiten. Bei Vorliegen einer substantiierten wirtschaftlichen Begründung sollte es auch zulässig zu sein, durch eine gestaffelte Übertragung das „(Sonder-) Wahlrecht“ in Bezug auf Kapitalanteile weiterhin zur Anwendung zu bringen indem der Kapitalanteil vor- oder nachgelagert zum (Teil-) Betrieb übertragen wird.

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