Tax News: Entwurf Gesetzesänderung - Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug auch für Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich

Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug

Entsprechend dem Entwurf des Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020 sind (ausländische) Arbeitgeber auch ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich für Arbeitnehmer, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, für Zeiträume ab 01.01.2020 zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

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Entsprechend dem Entwurf des Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020 soll für Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich für Zeiträume ab 01.01.2020 Folgendes gelten:

  • für Arbeitnehmer, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben;
  • für Arbeitnehmer, die in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind, kann freiwillig die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) auszahlt; Arbeitnehmer ist, wer solche Einkünfte bezieht;

Bislang besteht eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug nur für Arbeitgeber, die über eine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich verfügen. Für Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich besteht nach der Verwaltungspraxis die Möglichkeit, freiwillig einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Nunmehr soll auch für Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug in Bezug auf Arbeitnehmer, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, eingeführt werden. In Bezug auf in Österreich beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, besteht weiterhin die Möglichkeit des freiwilligen Lohnsteuerabzugs. 

Sofern sich der (ausländische) Arbeitgeber nicht generell (unabhängig von einer allfälligen beschränkten Steuerpflicht seines Arbeitnehmers in Österreich) für den Lohnsteuerabzug entscheidet, wird der Arbeitgeber entsprechende Erhebungen beim Arbeitnehmer vornehmen müssen, um eine verlässliche Differenzierung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht seiner Arbeitnehmer in Österreich treffen zu können. Liegt auch im Zeitpunkt der Beurteilung eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers vor, kann die unbeschränkte Steuerpflicht (auch nach sechs Monaten rückwirkend) eintreten, ua wenn ein gewisses Ausmaß der Nutzung von Wohnungen im Inland bzw des tatsächlichen Aufenthaltes in Österreich überschritten wird. 

Derzeit ist noch keine Regelung vorgesehen, wonach sich der Arbeitgeber auf die Aussage bzw Beurteilung des Arbeitnehmers verlassen darf, ob dieser in Österreich beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist bzw wie mit Fällen umzugehen ist, in denen eine unbeschränkte Steuerpflicht rückwirkend eintritt (nach den derzeitigen Regelungen kann nicht zu jedem Zeitpunkt im Jahr ein rückwirkender Lohnsteuerabzug vorgenommen werden). 

Liegen nicht eindeutig Umstände einer beschränkten Steuerpflicht vor, deren Änderung darüber hinaus sehr unwahrscheinlich erscheint, wird auf Grund des aktuellen Gesetzesentwurfes die Vornahme eines (freiwilligen) Lohnsteuerabzuges zu empfehlen sein. 

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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