Tax News: BFG zu Abgabenhinterziehung bei unterlassener Vorsteuerkorrektur – gescheiterte Selbstanzeige

Abgabenhinterziehung bei unterlassener VSt-Korrektur

Werden Vorsteuerkorrekturen nicht in den korrekten Voranmeldungszeiträumen vorgenommen, besteht die Gefahr einer Abgabenhinterziehung. Nach der Rsp des BFG besteht ein konkreter Verdacht, wenn der Abgabenpflichtige nachweislich steuerliche Beratung in Anspruch genommen, aber sein Handeln nicht danach ausgerichtet hat. Die beabsichtige Sanierung der Verfehlung im Rahmen einer Selbstanzeige ist im konkreten Fall gescheitert, weil die Nachzahlung nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte.

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Für den Inhalt verantwortlich

Stefan Papst

Partner, Tax

KPMG Austria

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Rechtslage

Lieferungen von Grundstücken sind unecht steuerbefreite Umsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG). Die damit verbundenen Eingangsleistungen sind somit grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Allerdings besteht die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren und damit einen Vorsteuerabzug zu erlangen (§ 6 Abs 2 UStG). Dies ist zB dann möglich, wenn der Unternehmer beabsichtigt Wohnungen umsatzsteuerpflichtig zu veräußern. Sollte der Verkauf später wider Erwarten ohne Umsatzsteuer erfolgen, ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen (§ 12 Abs 11 UStG).

Einer Abgabenhinterziehung iZm Umsatzsteuervoranmeldungen macht sich schuldig, wer 

  • vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von korrekten Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und
  • diese Verkürzung nicht nur für möglich, sondern gewiss hält (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG).

Sachverhalt

  • Ein in Österreich seit Jahren tätiger Unternehmer machte in den Voranmeldungszeiträumen Jänner 2013 bis Dezember 2013 Vorsteuern aus Eingangsleistungen iZm zukünftigen Lieferungen von Grundstücken geltend. Es war beabsichtigt, die durch den Unternehmer errichteten Wohnungen umsatzsteuerpflichtig zu veräußern.
  • Wider Erwarten erfolgte die Veräußerung einiger Anlegerwohnungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, ohne Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen auszuweisen. Darüber hinaus unterblieb eine Korrektur der Vorsteuer in den betroffenen UVAs.
  • Im Oktober 2015 wurde mit der USt-Jahreserklärung 2013 eine Selbstanzeige für die betroffenen Voranmeldungszeiträume eingebracht. Ein Zahlungserleichterungsansuchen wurde gestellt. Da dieses allerdings abgewiesen und die Umsatzsteuernachzahlung nicht fristgerecht entrichtet wurde, war die Selbstanzeige mangels rechtzeitiger Schadensgutmachung nicht erfolgreich. 
  • Im Finanzstrafverfahren machte der zuständige Sachbearbeiter der laufenden steuerlichen Vertretung von seinem Aussageverweigerungsrecht nicht Gebrauch. Er sagte aus, dass er im Zuge der Erstellung der Jahressteuererklärung im August 2015 erstmalig von den Bauleistungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug Kenntnis erhalten hätte.
  • Dagegen wurde von der Verteidigung des Abgabenpflichtigen im Rechtsmittelverfahren der Nachweis erbracht, dass sich der Abgabenpflichtige bei seiner laufenden steuerlichen Vertretung bezüglich Vorsteuerabzug iZm dem Bau von Wohnungen und den Konsequenzen im Veräußerungsfalle informiert hatte.

BFG-Beschluss vom 20.11.2018, RV/2300007/2017

  • Abgabenrechtlich ist der Unternehmer berechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen, sofern er den beabsichtigten steuerpflichtigen Grundstückumsatz beweisen kann. Im Finanzstrafverfahren liegt die Beweislast allerdings bei der Finanzstrafbehörde. Zur Feststellung eines Finanzvergehens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuersteuerabzuges müsste diese nachweisen können, dass zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges keine steuerpflichtigen Grundstücksumsätze geplant waren.
  • Soweit der Vorsteuerabzug ursprünglich zulässig war, hätte spätestens zum Zeitpunkt der steuerfreien Veräußerung eine Vorsteuerkorrektur erfolgen müssen.
  • Für das BFG (20.11.2018, RV/2300007/2017) ergibt sich der Verdacht, dass der Unternehmer aufgrund der unterlassenen Vorsteuerkorrektur eine Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen habe. Der Abgabenpflichtige habe es bewusst unterlassen die Vorsteuern zu berichtigen.
  • Darüber hinaus ist nach Ansicht des BFG zu untersuchen, ob der zuständige Sachbearbeiter der steuerlichen Vertretung im Rahmen seiner steuerlichen Beratung einen sonstigen Tatbeitrag zur Abgabenhinterziehung des Unternehmers geleistet hat. 
  • Das BFG vermutet, dass der zuständige Sachbearbeiter mit dem Unternehmer übereingekommen ist, mangels ausreichender Liquidität keine Vorsteuerkorrektur in den UVAs vorzunehmen, sondern die geltend gemachte Vorsteuer erst in der Jahreserklärung 2013 zu korrigieren.

Conclusio

Aufgrund der belastenden Korrespondenz des Abgabepflichtigen mit seiner laufenden steuerlichen Vertretung ergibt sich für das BFG der Verdacht, dass sich der Abgabenpflichtige der Abgabenverkürzung bewusst war und wider besseres Wissens eine Vorsteuerberichtigung unterlassen habe. Der zuständige Sachbearbeiter der laufenden steuerlichen Vertretung könnte sich nach Ansicht des BFG der Beitragstäterschaft zu verantworten haben. Die Finanzstrafbehörde habe dahingehend weitere Ermittlungshandlungen zu setzen.

Für den Erfolg von Selbstanzeigen ist es essentiell, dass ausreichend Liquidität besteht um die Abgabenschuld rechtzeitig zu entrichten und damit die strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige zu erwirken.

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