Tax Personnel News: Sachbezug für Vorführkraftfahrzeuge

Vorführkraftfahrzeuge

Der VwGH hat klargestellt, dass § 4 Abs 6 der Sachbezugswerteverordnung, wonach bei Vorführkraftfahrzeugen die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen sind, auf jene Fälle anzuwenden ist, bei denen KFZ-Händler ihren Arbeitnehmern derartige Fahrzeuge zur Privatnutzung überlassen. Entgegen der bisherigen Beurteilung der Finanzverwaltung darf bei Anwendung dieser Zuschlagsregelung aber die Normverbrauchsabgabe (NoVA) nicht berücksichtigt werden.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Die Sachbezugswerteverordnung sieht in § 4 Abs 6 eine Sonderregelung vor, wonach für die Bewertung des Sachbezuges aus der Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen sind. Die Auslegung dieser Regelung war lange Zeit strittig:

  • Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im nunmehr durch den VwGH aufgehobenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass für den Fall, dass ein Händler seinen Arbeitnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, nicht diese Sonderregelung, sondern die Grundsatzregelung des § 4 Abs 1, wonach sich die Bewertung nach den tatsächlichen Anschaffungskosten des Arbeitgebers richtet, anwendbar sei. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht.
  • Zuletzt hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen seitens des BFG wegen Gesetzwidrigkeit gestellten Normenprüfungsantrag auf Aufhebung der Sonderregelung des § 4 Abs 6 mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei isolierter Aufhebung dieser Regelung nach § 4 Abs 1 die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen wären und dies die Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen wegen der den Kfz-Händlern bei der Anschaffung regelmäßig eingeräumten Sonderkonditionen gegenüber der privaten Nutzung anderer Fahrzeuge unzulässig bevorzugen würde. 

Im Hinblick auf diese Begründung der Zurückweisung des Normenprüfungsantrags hat der VwGH nunmehr wenig überraschend das eingangs angeführte Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013-4). § 4 Abs 6 der Sachbezugswerteverordnung gilt daher (gerade) für Vorführkraftfahrzeuge, die Kfz-Händler ihren Arbeitnehmern zur Privatnutzung überlassen.

Da der 20 %-ige Bewertungszuschlag auch die NoVA-Befreiung der Händler abdecken soll, ist es dabei aber – entgegen der Beurteilung im Rahmen der konkreten GPLA und entgegen der Ausführungen in Rz 182 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) – nicht zulässig, eine fiktive NoVA bei der Basis für die Anwendung der Zuschlagsregelung (tatsächliche Anschaffungskosten des Händlers) hinzuzurechnen.

Soweit in der Vergangenheit entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung ein höherer Sachbezug abgerechnet wurde, kann seitens des Arbeitgebers noch bis 15.02.2019 eine Aufrollung für das Kalenderjahr 2018 vorgenommen werden. Davor liegende Zeiträume können nur mehr im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, die innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres eingereicht werden kann, auf Grundlage eines berichtigten Lohnzettels korrigiert werden. 

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